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Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen I und II im Gebäudereiniger-Handwerk (Gebäudereinigermeisterverordnung - GebrMstrV)
V. v. 17.11.2020 BGBl. I S. 2437 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 93 V. v. 18.01.2022 BGBl. I S. 39
Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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Geltung ab 01.01.2021; FNA: 7110-3-205 Handwerk im Allgemeinen
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§ 9 Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, in einem Gebäudereiniger-Betrieb Anforderungen erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu analysieren, Lösungen zu planen und anzubieten. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Anforderungen von Kunden eines Gebäudereiniger-Betriebs analysieren, Lösungen erarbeiten und anbieten" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- Kundenwünsche und die Rahmenbedingungen zu deren Erfüllung analysieren und bewerten und daraus Anforderungen ableiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Vorgehensweise zur strukturierten Ermittlung der Kundenwünsche und der jeweiligen Rahmenbedingungen erläutern und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Faktoren für eine zielorientierte Gesprächsführung,
- b)
- Ausschreibungen öffentlicher oder privater Auftraggeber analysieren und bewerten,
- c)
- Messverfahren zur Feststellung der Rahmenbedingungen erläutern, auswählen und Auswahl begründen sowie Ergebnisse bewerten, daraus Anforderungen für die Umsetzung ableiten,
- d)
- fehlerhafte Leistungen oder Vorleistungen erkennen und dokumentieren sowie
- e)
- Arten und Eigenschaften von Oberflächen sowie deren Verschmutzung beurteilen und Schädlingsbefall erkennen und bewerten sowie
- 2.
- Lösungsmöglichkeiten entwickeln, erläutern und begründen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Möglichkeiten und Notwendigkeiten des Einsatzes von Personal, Reinigungs- und Behandlungsmitteln, sonstigen Materialien, Maschinen, Geräten, Reinigungstechniken und -verfahren sowie Höhenzugangstechniken unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten und rechtlichen Voraussetzungen darstellen, erläutern und begründen,
- b)
- Sicherheits-, Gesundheits- und Haftungsrisiken bewerten und daraus Folgen ableiten,
- c)
- Leistungsbeschreibungen und -verzeichnisse, Skizzen und Pläne unter Berücksichtigung von Kundenanforderungen und behördlichen Vorgaben erstellen, bewerten und korrigieren,
- d)
- Kriterien für die Vergabe von Unteraufträgen festlegen, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualität und Rechtsvorschriften, darauf aufbauend Ausschreibungen erstellen sowie Angebote auf Ausschreibungen bewerten und
- e)
- Vor- und Nachteile verschiedener Lösungsmöglichkeiten im Hinblick auf Anforderungen sowie Kostengesichtspunkte erläutern und abwägen und anschließend eine Lösung auswählen sowie diese Auswahl begründen und
- 3.
- Angebote kalkulieren, erstellen und erläutern sowie Leistungen vereinbaren, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Personal-, Material- und Geräteaufwand auf der Grundlage der Planungen kalkulieren,
- b)
- auf der Grundlage entwickelter Lösungsmöglichkeiten Angebotspositionen bestimmen und zu Angebotspaketen zusammenfassen, Preise kalkulieren,
- c)
- Vertragsbedingungen unter Berücksichtigung von Haftungsbestimmungen formulieren und beurteilen,
- d)
- Angebotsunterlagen vorbereiten, Angebote erstellen und
- e)
- Angebotspositionen und Vertragsbedingungen gegenüber Kunden erläutern und begründen sowie Leistungen vereinbaren.
§ 10 Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erfolgs-, kunden- und qualitätsorientiert, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, zu erbringen und zu kontrollieren sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben. 2Dabei hat er wirtschaftliche, ökologische, ressourceneffiziente, reinigungs-, hygiene- und pflegetechnische Gesichtspunkte sowie die allgemein anerkannten Regeln der Technik zu berücksichtigen. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Leistungen eines Gebäudereiniger-Betriebs erbringen, kontrollieren und übergeben" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- das Erbringen der Leistungen vorbereiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Methoden der Arbeitsplanung und -organisation unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern, auswählen und Auswahl begründen, dabei unter Berücksichtigung einzusetzender Behandlungsverfahren und -methoden den Einsatz von Personal, Material, Geräten und Maschinen planen,
- b)
- mögliche Störungen, auch in der Zusammenarbeit mit anderen Gewerken, vorhersehen und Auswirkungen bewerten sowie Lösungen entwickeln,
- c)
- Handhabungshinweise und Produktinformationen für Geräte, Maschinen und Reinigungs- und Behandlungsmittel leistungsbezogen auswerten und erläutern und
- d)
- Arbeitspläne, Schadensprotokolle, Materiallisten und Gefährdungsanalysen unter Berücksichtigung der Gegebenheiten beim Kunden erarbeiten und bewerten,
- 2.
- die Leistungen erbringen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- berufsbezogene Rechtsvorschriften und technische Normen sowie allgemein anerkannte Regeln der Technik anwenden und beurteilen,
- b)
- Maßnahmen zur Gefahrenvermeidung und -beseitigung erläutern und daraus Folgen ableiten,
- c)
- Fehler und Mängel bei dem Erbringen der Leistungen erläutern sowie Maßnahmen zur Beseitigung ableiten,
- d)
- Vorgehensweise zum Erbringen von Leistungen unter Berücksichtigung geeigneter Maßnahmen zur Reinigung, Pflege, Aufbereitung und Hygiene erläutern und begründen sowie
- e)
- Verfahren zum Schädlingsmonitoring vor einer Schädlingsbekämpfung und zur Dekontamination nach einer Schädlingsbekämpfung erläutern, bewerten und auswählen sowie
- 3.
- die Leistungen kontrollieren, dokumentieren und abrechnen sowie das gereinigte Objekt ordnungsgemäß zu übergeben, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Kriterien zur Feststellung der Qualität der erbrachten Leistungen erläutern,
- b)
- Leistungen dokumentieren,
- c)
- Prüfergebnisse dokumentieren und bewerten,
- d)
- Vorgehensweise zur Übergabe des gereinigten Objekts erläutern und Kunden über Handhabung, Pflege und Werterhalt des gereinigten Objekts informieren,
- e)
- Leistungen abrechnen,
- f)
- auftragsbezogene Nachkalkulationen durchführen und daraus Folgen ableiten sowie
- g)
- Möglichkeiten der Herstellung von Kundenzufriedenheit und Kundenbindung erläutern und beurteilen.
§ 11 Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren" hat der Prüfling nachzuweisen, dass er in der Lage ist, Aufgaben der Betriebsführung und der Betriebsorganisation in einem Gebäudereiniger-Betrieb unter Berücksichtigung der Rechtsvorschriften, auch unter Anwendung von Informations- und Kommunikationstechnologien, wahrzunehmen. 2Dabei hat er den Nutzen zwischenbetrieblicher Kooperationen, insbesondere den Nutzen gewerbeübergreifender Zusammenarbeit, zu prüfen und zu bewerten. 3Bei der jeweiligen Aufgabenstellung sollen mehrere der in Absatz 2 genannten Qualifikationen verknüpft werden.
(2) Das Handlungsfeld „Einen Gebäudereiniger-Betrieb führen und organisieren" besteht aus folgenden Qualifikationen:
- 1.
- betriebliche Kosten analysieren und für die Preisgestaltung und Effizienzsteigerung nutzen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- betriebliche Kosten ermitteln, dabei betriebswirtschaftliche Zusammenhänge berücksichtigen,
- b)
- betriebliche Kostenstrukturen überprüfen,
- c)
- betriebliche Kennzahlen ermitteln und vergleichen,
- d)
- Maßnahmen zur Effizienzsteigerung ableiten und
- e)
- Stundenverrechnungssätze anhand vorgegebener Parameter berechnen,
- 2.
- Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege erarbeiten, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Auswirkungen technologischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und gesellschaftlicher Entwicklungen sowie veränderter Kundenanforderungen auf das Leistungsangebot darstellen und begründen,
- b)
- Möglichkeiten der Auftragsbeschaffung darstellen und Marketingmaßnahmen zur Kundengewinnung und -pflege entwickeln,
- c)
- Informationen zum Leistungsspektrum des Betriebs erstellen und
- d)
- informations- und kommunikationsgestützte Vertriebswege ermitteln und bewerten,
- 3.
- betriebliches Qualitätsmanagement entwickeln, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Bedeutung des betrieblichen Qualitätsmanagements darstellen und beurteilen,
- b)
- Qualitätsmanagementsysteme unterscheiden und beurteilen,
- c)
- Maßnahmen zur Kontrolle und Dokumentation der Leistungen erläutern, begründen und bewerten, insbesondere unter Berücksichtigung von Qualitätsstandards, Rechtsvorschriften und technischen Normen,
- d)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Verbesserung von Arbeits- und Geschäftsprozessen festlegen und bewerten und Maßnahmen zur Fehlervermeidung entwickeln und dokumentieren sowie
- 4.
- Personal unter Berücksichtigung gewerbespezifischer Bedingungen planen und anleiten, Personalentwicklung planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Einsatz von Personal disponieren,
- b)
- Einsatz von Auszubildenden auf Grundlage des betrieblichen Ausbildungsplans disponieren,
- c)
- Methoden zur Anleitung von Personal erläutern,
- d)
- Qualifikationsbedarfe ermitteln und
- e)
- Maßnahmen zur fortlaufenden Qualifizierung, insbesondere unter Berücksichtigung des Berufslaufbahnkonzepts im Gebäudereiniger-Handwerk, planen und
- 5.
- Betriebs- und Lagerausstattung sowie Abläufe planen, hierzu zählen insbesondere:
- a)
- Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung arbeitsrechtlicher Vorschriften und Vorschriften zur Unfallverhütung erläutern,
- b)
- die Ausstattung des Lagers und der Fahrzeuge, der Lagerung von Oberflächenbehandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a planen und begründen,
- c)
- Maßnahmen, insbesondere zur Unfallverhütung, zum Arbeitsschutz, zur Lagerung von Oberflächenbehandlungsmitteln und Gefahrstoffen unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung nach Buchstabe a, der Ressourceneffizienz sowie des Umweltschutzes planen und begründen,
- d)
- Instandhaltung von Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen planen,
- e)
- Betriebsabläufe planen und verbessern, unter Berücksichtigung der Nachfrage, der betrieblichen Auslastung, des Einsatzes von Personal, Material und Fahrzeugen, Reinigungsgeräten, -maschinen und -anlagen sowie
- f)
- Betriebs-, Lager- und Fahrzeugausstattung unter Berücksichtigung logistischer Gesichtspunkte planen.
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