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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.05.2008 aufgehoben

Gesetz über die Abgeltung von Besatzungsschäden (BesatzSchG k.a.Abk.)

G. v. 01.12.1955 BGBl. I S. 734; aufgehoben durch Artikel 25 G. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 810
; FNA: 624-1 Besatzungsschäden
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Erster Teil Abgeltungsvorschriften

Zweiter Abschnitt Entschädigungen

§ 9



(1) Die Entschädigung für die Beschädigung einer Sache bemißt sich nach den Kosten, die für eine sachgemäße Instandsetzung notwendig sind. Eine durch die Instandsetzung nicht zu behebende Wertminderung ist zu berücksichtigen. Die Entschädigung darf den gemeinen Wert nicht übersteigen, den die Sache ohne die Beschädigung gehabt hätte.

(2) Kommt eine Instandsetzung wegen der Eigenart der Sache nicht in Frage, so ist die Entschädigung nach dem Minderwert zu bemessen. Ist die Beschädigung so erheblich, daß die Instandsetzung untunlich ist, und eine Verwendung der Sache im beschädigten Zustand unwirtschaftlich oder unzumutbar, so ist die Sache als zerstört anzusehen.


§ 10



Im Falle des § 6 bemißt sich die Entschädigung nach den Kosten, die notwendigerweise aufgewendet werden müssen, um die Veränderungen zu beseitigen und den früheren Zustand wiederherzustellen. Stehen die Kosten in keinem angemessenen Verhältnis zu den Nachteilen, die dem Eigentümer infolge der Veränderungen erwachsen, so beschränkt sich die Entschädigung auf einen Ausgleich für diese Nachteile.


§ 11



(1) Bei der Bemessung der Entschädigung für Schäden an einer Sache, die von einer Besatzungsmacht zur Nutzung oder zum Gebrauch in Anspruch genommen worden war, ist von dem Zustand auszugehen, in dem sich die Sache im Zeitpunkt der Inanspruchnahme befand.

(2) Eine Entschädigung wird nicht gewährt für die gewöhnliche Abnutzung der Sache während der Dauer der Inanspruchnahme, es sei denn, daß eine Nutzungsvergütung aus Mitteln des Alliierten Besatzungskosten- und Auftragsausgabenhaushalts oder eine sonstige Entschädigung für die Überlassung der Nutzung oder des Gebrauchs der Sachen nicht gezahlt worden ist.