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Gesetz zur Regelung des Schuldenwesens des Bundes (Bundesschuldenwesengesetz - BSchuWG)
Artikel 1 G. v. 12.07.2006 BGBl. I S. 1466 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 20.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 166
Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Geltung ab 01.08.2006, abweichend siehe Artikel 4; FNA: 650-8 Bundesschuldenwesen
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Teil 3 Sicherungsmaßnahmen zum Compliance-Management
§ 9 Sicherungsmaßnahmen
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH hat für die Erfüllung der ihr nach § 1 Absatz 1 übertragenen Aufgaben sowie bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihr nach § 1 Absatz 4 gesetzlich übertragen oder durch Beschluss der Gesellschafterversammlung zugewiesen werden oder die ihr durch ein anderes Gesetz übertragen werden, die zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. 2Sie muss über angemessene interne Sicherungsmaßnahmen verfügen, die der Verhinderung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen dienen. 3Interne Sicherungsmaßnahmen können insbesondere sein
- 1.
- die Überprüfung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen auf ihre Zuverlässigkeit durch geeignete Maßnahmen,
- 2.
- die erstmalige und laufende Unterrichtung der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen insbesondere in Bezug auf Typologien und Methoden der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung einschließlich der Datenschutzbestimmungen und
- 3.
- die Einholung von geeigneten Informationen zu Geschäftspartnern und Dienstleistern.
(2) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist befugt, dafür risikobasiert angemessene geschäfts- und kundenbezogene Sicherungssysteme zu schaffen und zu aktualisieren sowie Kontrollen zur Minderung der Risiken von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 durchzuführen. 2Zudem ist sie befugt, Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage ist, auffällige Geschäftsbeziehungen und einzelne Transaktionen zu erkennen, die auf Grund des öffentlich und in der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH verfügbaren Erfahrungswissens über die Methoden der Geldwäsche, der Terrorismusfinanzierung und über die sonstigen strafbaren Handlungen im Sinne von Absatz 1 im Vergleich zu anderen Geschäftsbeziehungen und Transaktionen als zweifelhaft oder ungewöhnlich anzusehen sind.
(3) 1Auf die bei Körperschaften, mit deren Trägerschaft die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH durch Gesetz beliehen wird, erhobenen personenbezogenen Daten findet Teil 3 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung. 2Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH ist berechtigt, die bei ihrer Tätigkeit für diese Körperschaften anfallenden personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH
(1) Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die nach den §§ 9 und 13 bis 17 erhobenen personenbezogenen Daten nur verarbeiten, soweit dies für Zwecke der Aufgabenwahrnehmung, zum Schutz des Vermögens des Bundes und seiner Sondervermögen, zum Schutz der Integrität und der Reputation des Schuldenwesens und zum Zweck der Durchführung und Umsetzung der Sicherungsmaßnahmen oder für Zwecke der Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie der Bekämpfung von sonstigen strafbaren Handlungen erforderlich ist.
(2) Soweit die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH personenbezogene Daten für Zwecke nach Absatz 1 an die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden oder die Personen und Einrichtungen, deren sich die zuständigen Staatsanwaltschaften oder Aufsichtsbehörden bei der Durchführung ihrer Aufgaben bedienen, oder an die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen übermittelt, besteht keine Pflicht zur Information der betroffenen Person nach Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) und kein Recht auf Auskunft der betroffenen Person nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
§ 11 Durchführung durch Dritte
(1) 1Die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH darf die Sicherungsmaßnahmen nach diesem Gesetz auf Grundlage von vertraglichen Vereinbarungen durch einen Dritten durchführen lassen, wenn sie zuvor die Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen eingeholt hat. 2Die Zustimmung ist insbesondere zu versagen, wenn
- 1.
- der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden,
- 2.
- die Steuerungsmöglichkeiten der Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH beeinträchtigt werden oder
- 3.
- die Gesellschafterrechte des Bundes und ihre Ausübung durch das Bundesministerium der Finanzen beeinträchtigt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen kann die Rückübertragung auf die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH jederzeit, insbesondere dann verlangen, wenn der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
(3) Die Verantwortung für die Erfüllung der Sicherungsmaßnahmen trägt die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH.
Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Bundesschuldenwesengesetzes G. v. 20. Mai 2024 BGBl. 2024 I Nr. 166 m.W.v. 28. Mai 2024
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