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Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Medienfachwirt und Geprüfte Medienfachwirtin-Bachelor Professional in Media (Medienfachwirt-Bachelor Professional in Media-Fortbildungsprüfungsverordnung - MFBAProMediaFPrV)
Abschnitt 2 Prüfungsteil „Grundlegende Qualifikationen"
§ 9 Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln"
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Rechtsbewusstes Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, einschlägige Rechtsvorschriften zu berücksichtigen. 2Dazu gehört, die Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen unter arbeitsrechtlichen Aspekten zu gestalten sowie die Arbeitssicherheit, den Gesundheitsschutz und den Umweltschutz nach rechtlichen Grundlagen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit mit den entsprechenden Institutionen sicherzustellen.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen arbeitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen bei der Gestaltung individueller Arbeitsverhältnisse und bei Fehlverhalten von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, insbesondere unter Berücksichtigung des Arbeitsvertragsrechts, des Tarifvertragsrechts und betrieblicher Vereinbarungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes, insbesondere der Beteiligungsrechte betriebsverfassungsrechtlicher Organe,
- 3.
- Berücksichtigen rechtlicher Bestimmungen hinsichtlich der Sozialversicherung, der Entgeltfindung sowie der Arbeitsförderung,
- 4.
- Berücksichtigen arbeitsschutz- und arbeitssicherheitsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen in Abstimmung mit betrieblichen und außerbetrieblichen Institutionen,
- 5.
- Berücksichtigen der Vorschriften des Umweltrechts, insbesondere hinsichtlich des Gewässer- und Bodenschutzes, der Kreislaufwirtschaft, der Luftreinhaltung, der Lärmvermeidung und des Lärmschutzes, des Strahlenschutzes und des Schutzes vor gefährlichen Stoffen und
- 6.
- Berücksichtigen einschlägiger wirtschaftsrechtlicher Vorschriften und Bestimmungen, insbesondere hinsichtlich der Produktverantwortung, der Produkthaftung sowie des Datenschutzes.
§ 10 Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln"
§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Betriebswirtschaftliches Handeln" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, betriebswirtschaftliche Gesichtspunkte im Rahmen praxisbezogener Handlungen zu berücksichtigen und volkswirtschaftliche Zusammenhänge aufzuzeigen sowie Unternehmensformen darzustellen. 2Weiterhin sollen die Fähigkeiten nachgewiesen werden, betriebliche Abläufe nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten planen, beurteilen und beeinflussen zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Berücksichtigen der ökonomischen Handlungsprinzipien von Unternehmen unter Einbeziehung volkswirtschaftlicher Zusammenhänge und sozialer Wirkungen,
- 2.
- Berücksichtigen der Grundsätze betrieblicher Aufbau- und Ablauforganisation,
- 3.
- Anwenden von Methoden der Organisationsentwicklung,
- 4.
- Anwenden von Methoden der Entgeltfindung und der kontinuierlichen betrieblichen Verbesserung und
- 5.
- Unterscheiden von Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnungen sowie von Kalkulationsverfahren.
§ 11 Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung"
§ 11 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Anwenden von Methoden der Information, Kommunikation und Planung" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Projekte und Prozesse zu analysieren, zu planen und transparent zu machen. 2Dazu gehört, Daten aufbereiten, technische Unterlagen erstellen sowie entsprechende Planungstechniken einsetzen zu können. 3Weiterhin soll die Fähigkeit nachgewiesen werden, angemessene Präsentationstechniken anwenden zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Erfassen, Analysieren und Aufbereiten von Prozess- und Produktionsdaten mittels Informationstechnik-Systemen und Bewerten visualisierter Daten,
- 2.
- Bewerten von Planungstechniken und Analysemethoden sowie von deren Anwendungsmöglichkeiten,
- 3.
- Anwenden von Präsentationstechniken,
- 4.
- Erstellen von technischen Unterlagen, Entwürfen, Statistiken, Tabellen und Diagrammen,
- 5.
- Anwenden von Projektmanagementmethoden und
- 6.
- Auswählen und Anwenden von Informations- und Kommunikationsformen sowie von Informations- und Kommunikationsmitteln.
§ 12 Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb"
§ 12 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Im Prüfungsbereich „Zusammenarbeit im Betrieb" soll die zu prüfende Person nachweisen, dass sie in der Lage ist, Zusammenhänge des Sozialverhaltens zu erkennen, die Auswirkungen dieser Zusammenhänge auf die Zusammenarbeit zu beurteilen und durch angemessene Maßnahmen auf eine zielorientierte, effiziente und vertrauensvolle Zusammenarbeit hinzuwirken. 2Dazu gehört, die Leistungsbereitschaft der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen fördern sowie betriebliche Probleme und soziale Konflikte lösen zu können. 3Es soll ferner die Fähigkeit nachgewiesen werden, Führungsgrundsätze berücksichtigen und angemessene Führungstechniken anwenden zu können.
(2) In diesem Rahmen können folgende Qualifikationsinhalte geprüft werden:
- 1.
- Beurteilen und Fördern der beruflichen Entwicklung des Einzelnen unter Beachtung des bisherigen Berufsweges und unter Berücksichtigung persönlicher und sozialer Gegebenheiten,
- 2.
- Beurteilen und Berücksichtigen des Einflusses der Arbeitsorganisation und des Arbeitsplatzes auf das Sozialverhalten des Einzelnen und auf das Betriebsklima sowie Ergreifen von Maßnahmen zu deren Verbesserung,
- 3.
- Beurteilen von Einflüssen der Gruppenstruktur auf das Gruppenverhalten und auf die Zusammenarbeit sowie Entwickeln und Umsetzen von Alternativen,
- 4.
- Auseinandersetzen mit eigenem und fremdem Führungsverhalten, Umsetzen von Führungsgrundsätzen,
- 5.
- Anwenden von Führungsmethoden und -techniken einschließlich Vereinbaren entsprechender Handlungsspielräume, um Leistungsbereitschaft und Zusammenarbeit der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen zu fördern, und
- 6.
- Fördern der Kommunikation und Kooperation durch Anwenden von Methoden zur Lösung betrieblicher Probleme und sozialer Konflikte.
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