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Gesetz zur Förderung der Berliner Wirtschaft (Berlinförderungsgesetz 1990 - BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Geltung ab 22.12.1978; FNA: 610-6-5 Allgemeines Steuerrecht
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Abschnitt I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer und bei den Steuern vom Einkommen und Ertrag, Gewährung einer Investitionszulage
Artikel I Vergünstigungen bei der Umsatzsteuer
§ 9 Versendungs- und Beförderungsnachweis
§ 9 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 1 und 3 und § 1a Abs. 1 bezeichneten Gegenstände in den übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes gelangt sind, ist durch einen Versendungsbeleg, insbesondere durch Frachtbrief, Posteinlieferungsschein, Konnossement oder deren Doppelstücke, oder durch einen sonstigen handelsüblichen Beleg, insbesondere durch eine Bescheinigung des vom Unternehmer beauftragten Spediteurs, eine Versandbestätigung des Lieferers oder eine Empfangsbestätigung der Betriebsstätte oder des Erwerbers oder Auftraggebers im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes, im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen. Aus dem sonstigen Beleg muß sich mindestens die handelsübliche Bezeichnung und Menge der Gegenstände, der Tag der Versendung oder Beförderung und das Beförderungsmittel (z.B. Eisenbahn oder Lastkraftwagen) ergeben. Außerdem soll der Beleg die Versicherung des Ausstellers enthalten, daß die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes nachprüfbar sind.
(2) Der Nachweis, daß die in § 1 Abs. 4 und 5 und § 1 Abs. 6 Nr. 9 bezeichneten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder ausgewertet werden, ist durch eine Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers zu erbringen, aus der auch der Zeitraum der Nutzung oder Auswertung hervorgehen muß.
(3) Das Finanzamt kann in begründeten Fällen auf Antrag zulassen, daß der Nachweis durch andere Belege geführt wird.
§ 10 Buchmäßiger Nachweis
§ 10 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Die buchmäßig nachzuweisenden Voraussetzungen müssen eindeutig und leicht nachprüfbar aus der Buchführung zu ersehen sein. Die Bücher sind im Geltungsbereich dieses Gesetzes zu führen.
(2) In der Regel sollen aufgezeichnet werden
- 1.
- bei den Kürzungen nach § 1:
- a)
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die geliefert oder im Werklohn bearbeitet oder verarbeitet worden sind,
- b)
- die Art der Herstellung des Gegenstandes oder die Art der Werkleistung in Berlin (West),
- c)
- der Lieferer und der Tag der Lieferung an den Berliner Unternehmer oder der Werkleistende und der Tag der Werkleistung an den Berliner Unternehmer, wenn der Berliner Unternehmer den Gegenstand nicht selbst hergestellt oder selbst bearbeitet oder verarbeitet hat,
- d)
- die Art der Leistung im Sinne des § 1 Abs. 6,
- e)
- der Empfänger der Lieferung oder der sonstigen Leistung im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes nach Namen, Bezeichnung des Gewerbezweigs oder Berufs und Anschrift,
- f)
- der Tag der Versendung oder der Beförderung des gelieferten oder im Werklohn bearbeiteten oder verarbeiteten Gegenstandes unter Hinweis auf die Versendungsbelege oder die sonstigen Belege (§ 9 Abs. 1),
- g)
- die Zeit, während der die vermieteten oder verpachteten Gegenstände im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes genutzt oder die Filme, Tonnegative oder Mischbänder von Synchronfassungen im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgewertet worden sind, unter Hinweis auf die darüber ausgestellte Bescheinigung des westdeutschen Unternehmers (§ 9 Abs. 2),
- h)
- in den Fällen des § 1 Abs. 7 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,
- i)
- in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,
- j)
- das vereinbarte Entgelt unter Hinweis auf die Rechnungsdurchschrift,
- k)
- in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Entgelt zu mindern ist;
- 2.
- bei der Kürzung nach § 1a:
- a)
- die Menge und die handelsübliche Bezeichnung der Gegenstände, die in die westdeutsche Betriebsstätte verbracht worden sind,
- b)
- die Art der Herstellung der Gegenstände in einer Betriebsstätte in Berlin (West),
- c)
- der Tag, an dem die Gegenstände in der westdeutschen Betriebsstätte eingegangen sind,
- d)
- der Verwendungszweck,
- e)
- das Verrechnungsentgelt und die Art der Ermittlung,
- f)
- in den Fällen des § 1a Abs. 2 die Berechnung der Berliner Wertschöpfungsquote,
- g)
- in den Fällen des § 6c die Art der Berliner Vorleistung und der anrechenbare Wert,
- h)
- in den Fällen des § 4 Abs. 2 der Betrag, um den das Verrechnungsentgelt zu mindern ist.
(3) Das Finanzamt kann einem steuerlich zuverlässigen Unternehmer gestatten, daß er den buchmäßigen Nachweis in anderer Weise erbringt.
§ 11 Verfahren bei der Kürzung
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a sind mit der für einen Voranmeldungszeitraum oder Besteuerungszeitraum geschuldeten Umsatzsteuer zu verrechnen.
(2) Werden Entgelte oder Verrechnungsentgelte gemindert, so sind Kürzungsbeträge nach den §§ 1 und 1a insoweit zurückzuzahlen, als diese auf die Entgeltminderung entfallen. Der zurückzuzahlende Betrag ist der Steuer für den Voranmeldungszeitraum (Besteuerungszeitraum) hinzuzurechnen, in dem die Entgelte gemindert werden.
(3) Absatz 2 gilt sinngemäß, wenn vereinbarte Entgelte uneinbringlich geworden sind. Werden die Entgelte nachträglich vereinnahmt, kann der Unternehmer die Kürzung der Umsatzsteuer erneut vornehmen.
§ 12 Wegfall der Kürzungsansprüche
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
Gelangen Gegenstände, für deren Verbringen Anspruch auf die Kürzung nach § 1a besteht, nach Berlin (West) zurück, ohne daß sie im übrigen Geltungsbereich dieses Gesetzes einer Bearbeitung oder Verarbeitung im Sinne des § 6 Abs. 1 unterlegen haben, so darf die geschuldete Umsatzsteuer nicht gekürzt werden. Liefert der westdeutsche Unternehmer die Gegenstände an den Berliner Lieferer zurück, so darf auch die Kürzung nach § 1 nicht vorgenommen werden. Ist die Kürzung bereits vorgenommen worden, so ist der Kürzungsbetrag an das Finanzamt zurückzuzahlen.
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