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§ 932 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 932 Gutgläubiger Erwerb vom Nichtberechtigten



(1) 1Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. 2In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.

(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.



 

Zitierungen von § 932 BGB

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 932 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGB selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 926 BGB Zubehör des Grundstücks
... nicht gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 936 Anwendung; für den guten Glauben des Erwerbers ist die Zeit der Erlangung des ...
§ 935 BGB Kein gutgläubiger Erwerb von abhanden gekommenen Sachen (vom 05.08.2009)
... Der Erwerb des Eigentums auf Grund der §§ 932 bis 934 tritt nicht ein, wenn die Sache dem Eigentümer gestohlen worden, verloren gegangen ...
§ 1032 BGB Bestellung an beweglichen Sachen
... zustehen soll. Die Vorschriften des § 929 Satz 2, der §§ 930 bis 932 und der §§ 933 bis 936 finden entsprechende Anwendung; in den Fällen des § 936 ...
§ 1207 BGB Verpfändung durch Nichtberechtigten
... die Verpfändung die für den Erwerb des Eigentums geltenden Vorschriften der §§ 932 , 934, 935 entsprechende ...
§ 1208 BGB Gutgläubiger Erwerb des Vorrangs
... des Pfandrechts in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist. Die Vorschriften des § 932 Abs. 1 Satz 2 , des § 935 und des § 936 Abs. 3 finden entsprechende ...
§ 1244 BGB Gutgläubiger Erwerb
... der Veräußerung abhängt, so finden die Vorschriften der §§ 932 bis 934, 936 entsprechende Anwendung, wenn die Veräußerung nach § 1233 Abs. 2 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Gesetz über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken
G. v. 15.11.1940 RGBl. I S. 1499; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.01.2013 BGBl. I S. 91
§ 4 SchRG
... gehören oder mit Rechten Dritter belastet sind, so sind die Vorschriften der §§ 932 bis 936 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden; für den guten Glauben des Erwerbers ist ...

Handelsgesetzbuch (HGB)
G. v. 10.05.1897 RGBl. S. 219; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 566 HGB Pfandrecht des Zeitvercharterers (vom 25.04.2013)
... Zeitcharterers stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932 , 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (2) Der ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
G. v. 20.04.2013 BGBl. I S. 831
Artikel 1 SeeHaRefG Änderung des Handelsgesetzbuchs
... stehen. Die für den gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden §§ 932 , 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht anzuwenden. (2) Der ...