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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.1981; FNA: 53-4 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Teil 6 Schlussvorschriften
§ 94 Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1977 vorhandene Versorgungsempfänger
(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- Die Witwenabfindung richtet sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 2.
- 1Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2§ 20 Abs. 1 Satz 4, § 22 Abs. 2, § 26a Abs. 1, 3 und 4, § 55a Abs. 1 Satz 1 und 2 und § 55b finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung. 3§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 4In den Fällen des § 27 Abs. 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit den §§ 140 und 141a des Bundesbeamtengesetzes in der Fassung vom 28. Juli 1972 (BGBl. I S. 1288) richten sich die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der maßgebende Ruhegehaltssatz nach den §§ 36 und 37 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung; § 97 Abs. 3 und 4 ist in diesen Fällen nicht anzuwenden. 5Satz 4 Halbsatz 2 gilt entsprechend für die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsempfänger. 6Ist in den Fällen des § 55 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange eine weitere Versorgung besteht. 7Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a)
- Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht für den Versorgungsempfänger günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1976 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- b)
- Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- c)
- Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Rechts.
- d)
- § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
- 3.
- Die Mindestversorgungsbezüge (§ 26 Abs. 7 Satz 2 und 3) und die Mindestunfallversorgungsbezüge bestimmen sich nach diesem Gesetz in seiner jeweiligen Fassung.
- 4.
- 1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1976 und vor dem 1. Januar 1992 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sowie § 55a Abs. 4 dieses Gesetzes finden in der ab 1. Januar 1992 geltenden Fassung Anwendung. 2§ 53 findet Anwendung. 3§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 4§ 53 findet, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, Anwendung, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert. 5§ 43 Abs. 2 gilt entsprechend.
- 5.
- Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach diesem Gesetz, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes; § 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1Haben nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht Versorgungsbezüge nicht zugestanden, werden Zahlungen nur auf Antrag gewährt, und zwar vom Ersten des Monats an, in dem der Antrag gestellt worden ist. 2Anträge, die bis zum 31. Dezember 1977 gestellt werden, gelten als am 1. Januar 1977 gestellt.
(3) 1Für am 1. Januar 1977 vorhandene Berufssoldaten können zum Ausgleich von Härten Zeiten, die nach dem bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Recht ruhegehaltfähig waren, als ruhegehaltfähig galten oder als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden konnten und bis zum 31. Dezember 1976 zurückgelegt worden sind, als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden. 2Die Entscheidung trifft das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.
(4) 1Absatz 1 Nr. 2 Satz 3 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 13 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
§ 94a Anwendung bisherigen und neuen Rechts für am 1. Januar 1992 vorhandene Versorgungsempfänger
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1992 vorhandenen Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich, sofern der Versorgungsfall nach dem 31. Dezember 1976 eingetreten ist, nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:
- 1.
- 1Die §§ 46, 47, 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7, die §§ 55c bis 55e, 59, 60, 70, 97 Abs. 3, 4, 6 und 9 sowie § 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden. 2§ 26a Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1 und 2 Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 und § 55 sind in der am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „71,75" die Zahl „75" tritt. 3Auf die von den §§ 77a und 77b in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung erfassten Versorgungsfälle ist § 97 Abs. 3 und 4 nicht anzuwenden.
- 2.
- Solange ein über den 1. Januar 1999 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert, finden, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger ist, die §§ 53 und 54 in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung, längstens für weitere sieben Jahre ab dem 1. Januar 1999, mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- a)
- Ist in den Fällen des § 53 die Ruhensregelung nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht günstiger, verbleibt es dabei, solange ein über den 31. Dezember 1991 hinaus bestehendes Beschäftigungsverhältnis andauert.
- b)
- Bei der Anwendung des § 54 Abs. 1 Satz 1 treten an die Stelle der dort genannten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften des bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Rechts.
- c)
- § 54 gilt nicht, solange eine am 31. Dezember 1991 über diesen Zeitpunkt hinaus bestehende Beschäftigung oder Tätigkeit eines Soldaten im Ruhestand andauert.
- 3.
- 1Die Rechtsverhältnisse der Hinterbliebenen eines Soldaten im Ruhestand, der nach dem 31. Dezember 1991 verstorben ist, regeln sich nach den ab dem 1. Januar 1992 geltenden Vorschriften, jedoch unter Zugrundelegung des bisherigen Ruhegehaltes. 2§ 55b findet in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
- 4.
- § 94 Abs. 1 Nr. 3 gilt entsprechend.
- 5.
- 1Nummer 1 Satz 2 ist mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. 2Ab dem genannten Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden; bei der Anwendung von § 55b Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung gilt § 97 Abs. 4 für die Verminderung der Prozentsätze entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 18 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) G. v. 4. August 2019 BGBl. I S. 1147; zuletzt geändert durch Artikel 13a G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 9. August 2019
§ 94b Ruhegehaltssatz für am 31. Dezember 1991 vorhandene Berufssoldaten
(1) 1Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden, bleibt der zu diesem Zeitpunkt erreichte Ruhegehaltssatz gewahrt. 2Dabei richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht; § 26 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 und 3 findet hierbei keine Anwendung. 3Der sich nach den Sätzen 1 und 2 ergebende Ruhegehaltssatz steigt mit jedem Jahr, das vom 1. Januar 1992 an nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um 1 Prozent der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 Prozent; insoweit gilt § 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 entsprechend. 4Bei der Anwendung von Satz 3 bleiben Zeiten bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit außer Betracht; § 25 Abs. 1 und § 26 Abs. 2 finden in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung Anwendung.
(2) 1Hat das Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, oder ein unmittelbar vorangehendes anderes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bereits am 31. Dezember 1991 bestanden und liegt der Eintritt in den Ruhestand auf Grund der für ihn geltenden Altersgrenzenregelung vor dem 1. Januar 2002, so richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein von dieser Vorschrift erfasster Berufssoldat vor Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird oder verstirbt.
(3) 1Der sich nach Absatz 1 oder 2 ergebende Ruhegehaltssatz wird der Berechnung des Ruhegehaltes zugrunde gelegt, wenn er höher ist als der Ruhegehaltssatz, der sich nach diesem Gesetz für die gesamte ruhegehaltfähige Dienstzeit ergibt. 2Der sich nach Absatz 1 ergebende Ruhegehaltssatz darf den Ruhegehaltssatz, der sich nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht ergäbe, nicht übersteigen.
(4) (weggefallen)
(5) 1Errechnet sich der Ruhegehaltssatz nach Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 2 oder nach Absatz 2, ist entsprechend diesen Vorschriften auch der Ruhegehaltssatz für die Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 und § 55a Abs. 2 zu berechnen. 2§ 26 Abs. 1 Satz 2 und 4 gilt entsprechend.
(6) Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 bleibt der am 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz auch dann gewahrt, wenn dem Dienstverhältnis des Berufssoldaten, aus dem er in den Ruhestand tritt, mehrere öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem am 31. Dezember 1991 bestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis vorangegangen sind.
(7) Einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis steht ein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 und des § 6 Abs. 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gleich.
(8) Für den nach den Absätzen 1 bis 3 ermittelten Ruhegehaltssatz gilt § 97 Abs. 4 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 10 Gesetz zur Regelung des Erscheinungsbilds von Beamtinnen und Beamten sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften G. v. 28. Juni 2021 BGBl. I S. 2250, 2023 I Nr. 230 m.W.v. 1. Juli 2020
§ 94c Erneute Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten
1Ist ein Soldat im Ruhestand erneut in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen worden, bleibt der am Tag vor der erneuten Berufung in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften zustehende Betrag des Ruhegehaltes gewahrt. 2Tritt der Berufssoldat erneut in den Ruhestand, wird die ruhegehaltfähige Dienstzeit und das Ruhegehalt nach dem im Zeitpunkt der Zurruhesetzung geltenden Recht berechnet. 3Bei der Anwendung des § 94b Abs. 1 und 2 gilt die Zeit des Ruhestandes nicht als Unterbrechung des Dienstverhältnisses; die Zeit im Ruhestand ist nicht ruhegehaltfähig. 4Das höhere Ruhegehalt wird gezahlt.
Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts G. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3932; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 414 m.W.v. 1. Oktober 2021
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