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Änderung § 97a UrhG vom 01.09.2008

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§ 97a UrhG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2008 geltenden Fassung
§ 97a UrhG n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2008 geltenden Fassung
 (keine frühere Fassung vorhanden)

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§ 97a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 97a Abmahnung


vorherige Änderung

 


(1) Der Verletzte soll den Verletzer vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens auf Unterlassung abmahnen und ihm Gelegenheit geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, kann der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangt werden.

(2) Der Ersatz der erforderlichen Aufwendungen für die Inanspruchnahme anwaltlicher Dienstleistungen für die erstmalige Abmahnung beschränkt sich in einfach gelagerten Fällen mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs auf 100 Euro.

 (keine frühere Fassung vorhanden)