Anlage 4 (zu § 43 Absatz 3) Verkehrseinrichtungen
1 | 2 | 3 |
lfd. Nr. | Zeichen | Ge- oder Verbot Erläuterungen |
Abschnitt 1 Einrichtungen zur Kennzeichnung von Arbeits- und Unfallstellen oder sonstigen vorübergehenden Hindernissen
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1 | Zeichen 600
Absperrschranke | |
2 | Zeichen 605
Leitbake Pfeilbake Schraffenbake | |
3 | Zeichen 628
Leitschwelle mit Pfeilbake mit Schraffenbake | |
4 | Zeichen 629
Leitbord mit Pfeilbake mit Schraffenbake | |
5 | Zeichen 610
Leitkegel | |
6 | Zeichen 615
Fahrbare Absperrtafel | |
7 | Zeichen 616
Fahrbare Absperrtafel mit Blinkpfeil | |
zu 1 bis 7 | | Ge- oder Verbot Die Einrichtungen verbieten das Befahren der so gekenn- zeichneten Straßenfläche und leiten den Verkehr an dieser Fläche vorbei. Erläuterung 1. Warnleuchten an diesen Einrichtungen zeigen rotes Licht, wenn die ganze Fahrbahn gesperrt ist, sonst gel- bes Licht oder gelbes Blinklicht. 2. Zusammen mit der Absperrtafel können überfahrbare Warnschwellen verwendet sein, die quer zur Fahrtrich- tung vor der Absperrtafel ausgelegt sind. |
Abschnitt 2 Einrichtungen zur Kennzeichnung von dauerhaften Hindernissen oder sonstigen gefährlichen Stellen
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8 | Zeichen 625
Richtungstafel in Kurven | Die Richtungstafel in Kurven kann auch in aufgelöster Form angebracht sein. |
9 | Zeichen 626
Leitplatte | |
10 | Zeichen 627
Leitmal | Leitmale kennzeichnen in der Regel den Verkehr einschrän- kende Gegenstände. Ihre Ausführung richtet sich nach der senkrechten, waagerechten oder gewölbten Anbringung beispielsweise an Bauwerken, Bauteilen und Gerüsten. |
Abschnitt 3 Einrichtung zur Kennzeichnung des Straßenverlaufs |
11 | Zeichen 620
Leitpfosten (links) (rechts) | Um den Verlauf der Straße kenntlich zu machen, können an den Straßenseiten Leitpfosten in der Regel im Abstand von 50 m und in Kurven verdichtet stehen. |
Abschnitt 4 Warntafel zur Kennzeichnung von Fahrzeugen und Anhängern bei Dunkelheit |
12 | Zeichen 630
Parkwarntafel | |
interne Verweise§ 33 StVO Verkehrsbeeinträchtigungen ... die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 in Verbindung mit den Anlagen 1 bis 4 ) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen ...
§ 39 StVO Verkehrszeichen (vom 01.09.2023) ... (BGBl. I 2013 S. 382)] (9) Die in den Anlagen 1 bis 4 abgebildeten Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen können auch mit den im ...
§ 43 StVO Verkehrseinrichtungen ... vor. (3) Verkehrseinrichtungen nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4 . Die durch Verkehrseinrichtungen (Anlage 4 Nummer 1 bis 7) gekennzeichneten ... nach Absatz 1 Satz 1 ergeben sich aus Anlage 4. Die durch Verkehrseinrichtungen ( Anlage 4 Nummer 1 bis 7 ) gekennzeichneten Straßenflächen darf der Verkehrsteilnehmer nicht befahren. ...
§ 46 StVO Ausnahmegenehmigungen, Erlaubnisse und Bewohnerparkausweise (vom 01.01.2025) ... die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen ( Anlage 4 ) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind; 12. von dem Nacht- und ... die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen ( Anlage 4 ) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11). ...
Zitat in folgenden NormenBußgeldkatalog-Verordnung (BKatV)
V. v. 14.03.2013 BGBl. I S. 498; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 02.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 299
Anlage BKatV (zu § 1 Absatz 1) Bußgeldkatalog (BKat) (vom 11.10.2024) ... Straßenfläche befahren § 43 Absatz 3 Satz 2 i. V. m. Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 7 (Zeichen 600, 605, 628, 629, 610, 615, 616) Spalte 3 § 49 ... beachtet, wobei die Straßenfläche zusätzlich durch Verkehrseinrichtungen ( Anlage 4 lfd. Nr. 1 bis 4 zu § 43 Absatz 3 StVO) gekennzeichnet ist. § 41 Absatz 1 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenDreiundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 06.10.2017 BGBl. I S. 3549, 2018 I S. 53
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
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