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Anlage XXVI - Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO)

Artikel 1 V. v. 26.04.2012 BGBl. I S. 679 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Geltung ab 05.05.2012; FNA: 9232-16 Zulassung zum Straßenverkehr
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Anlage XXVI (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor


Anlage XXVI wird in 8 Vorschriften zitiert

Inhaltsverzeichnis


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich
1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

2 Definitionen der Minderungsstufen


2.1
Nachrüstungsstand
2.1.1
Stufe PM 01
2.1.2
Stufe PM 0
2.1.3
Stufe PM 1
2.1.4
Stufe PM 2
2.1.5
Stufe PM 3
2.1.6
Stufe PM 4
2.2
Erstausrüstungsstand
2.2.1
Stufe PM 5

3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme


3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme
3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.3
Durchführung des Dauerlaufs
3.3.1
Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); nur Teil 1
3.3.2
Im neuen europäischen Fahrzyklus (NEFZ); mit Vmax 70 km/h
3.3.3
Nach einem innerstädtischen Fahrprofil
3.4
Prüfungen im Dauerlauf
3.5
Abgasuntersuchung
3.6
„Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf
3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs
3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ
3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2
3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems
3.8.1
Partikelemission
3.8.2
Rückhaltegrad
3.8.3
Rückhaltegrad während der Rußoxidation
3.8.4
Partikelemission nach „Worst-Case-Regeneration"
3.8.5
Limitierte Schadstoffe
3.8.6
Trübungsmessungen

4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie


4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien
4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge
4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereiches innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2
4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand
4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie
4.5.1
Partikelemission
4.5.2
Kraftstoffverbrauch in CO2
4.5.3
Limitierte Schadstoffe

5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme
5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems
5.3
Rückhaltegrad
5.4
Ki-Faktor
5.5
Limitierte Schadstoffe
5.6
Kraftstoffverbrauch in CO2
5.7
Trübungskoeffizient
5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

6 Genehmigung


6.1
Neue Kraftfahrzeuge
6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge
6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis
6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge
6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung

7 Genehmigungsbehörde


8 Rücknahme der Genehmigung


9 Zusätzliche Anforderungen


9.1
Betriebsverhalten
9.2
Geräuschverhalten
9.3
Additivierung
9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


10.1
Einbau
10.2
Abnahme

Anhang I Übersicht über Prüfabläufe


1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme
1.1
Partikelminderungssystem
1.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien
2 Geregelte Partikelminderungssysteme
2.1
Partikelminderungssystem
2.2
Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien

Anhang II Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b


Anhang III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3


Anhang IV Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen


Anhang V Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


1 Allgemeines


1.1
Anwendungsbereich

Diese Anlage regelt die Anforderungen an das Abgasverhalten von Personenkraftwagen und Wohnmobilen mit Selbstzündungsmotor, die

1.
durch Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem oder

2.
ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden nach § 47 Absatz 3a als besonders partikelreduziert gelten. Im Sinne dieser Vorschrift gelten als

a)
Personenkraftwagen: Kraftfahrzeuge der Klasse M1 nach Anhang II Abschnitt A Nummer 1

b)
Wohnmobile: Kraftfahrzeuge nach Anhang II Abschnitt A Nummer 5.1

der Richtlinie 70/156/EWG, die mit Selbstzündungsmotor angetrieben und mit Dieselkraftstoff nach der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 88) geändert worden ist, betrieben werden.

Diese Anlage regelt auch die Anforderungen an die Partikelminderungssysteme, die für die Nachrüstung der Kraftfahrzeuge vorgesehen sind.

Die Anforderungen dieser Anlage können sinngemäß auch für Nutzfahrzeuge der Klasse N1, die unter den Anwendungsbereich des § 47 Absatz 1 fallen, angewendet werden. Der Verwendungsbereich genehmigter Partikelminderungssysteme für Personenkraftwagen oder Wohnmobile kann dabei auf die entsprechenden Nutzfahrzeuge der Klasse N1 erweitert werden. Die Einhaltung der Anforderungen nach Nummer 4 dieser Anlage ist nachzuweisen. Für die Zuordnung der Partikelminderungsklasse gilt Anlage XIV Nummer 3.4.

1.2
Begriffsbestimmungen und Abkürzungen

Beladungszustand:

 
Konstanter Partikelbeladungszustand des Partikelminderungssystems unter bestimmten Fahrzuständen ohne externe Regenerationsmaßnahmen.

Bypassverhältnis:

 
Verhältnis aus freiem geometrischen Querschnitt, durch den ein Teilabgasstrom konstruktionsbedingt ungereinigt das Partikelminderungssystem teilweise oder ganz umgehen kann, bezogen auf den gesamten Filtereintrittsquerschnitt.

Geregeltes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 5.3 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad von mindestens 90 Prozent besitzt.

Ki-Faktor:

 
Verhältnis jedes limitierten Schadstoffs „n" zwischen der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der Regeneration und der gemittelten Gesamtemission von periodisch regenerierenden Systemen während der gesamten Partikelbeladungsphase ohne Regeneration aus dem NEFZ.

Kontinuierlich regenerierendes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, bei dem nicht durch veränderte Motorsteuerungsparameter, Zusatzsysteme oder Motorvolllastbetriebspunkte eine Regeneration eingeleitet wird. Die kontinuierliche Regeneration eines Partikelminderungssystems findet in bestimmten Abgastemperaturbereichen kontinuierlich von selbst statt.

NEFZ:

 
Neuer Europäischer Fahrzyklus nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG.

Ungeregeltes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, das einen nach Nummer 3.8.2 ermittelten gravimetrischen Partikelrückhaltegrad zwischen 30 Prozent und < 90 Prozent besitzt.

Partikelminderungssystem:

 
Eine Abgasnachbehandlung zur Verringerung der Partikelemission durch mechanische und/oder aerodynamische Separation sowie durch Diffusions- und/oder Trägheitseffekte. Motorspezifische Änderungen an elektronischen Bauteilen und elektronischen Komponenten zählen nicht zu den Partikelminderungssystemen.

Partikelminderungssystemfamilie:

 
Familie aller Partikelminderungssysteme, die in ihrer Funktion als technisch identisch gemäß den Übereinstimmungskriterien in Nummer 4.1 angesehen werden.

Periodisch regenerierendes Partikelminderungssystem:

 
Partikelminderungssystem, bei dem eine periodische Regeneration über Zusatzeinrichtungen (zum Beispiel elektrische Beheizung, Additiv, geänderte Motorparameter) eingeleitet wird. Während der Regeneration können die Emissionsgrenzwerte überschritten werden. Diese sind über den Ki-Faktor zu berücksichtigen.

Rückhaltegrad:

 
Verhältnis von zurückgehaltener Partikelmasse durch das Partikelminderungssystem zu der Partikelmasse im Ausgangszustand des Fahrzeugs, gemessen im NEFZ.

„Worst-Case-Regeneration":

 
Regeneration eines ungeregelten Partikelminderungssystems bei maximaler Partikelbeladung nach einem Dauerlauf von 4.000 km unter geringster Abgaskühlung durch den Motor sowie hohem Sauerstoffüberschuss im Abgas. Die „Worst-Case-Regeneration" dient zum Beweis der thermischen Stabilität des Partikelminderungssystems.

Abkürzungen:

 
η: Rückhaltegrad
fa: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand I
fb: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand II
fc: Wichtungsfaktor der Partikelemission im Zustand III
fD: Anzahl der Zyklen zwischen zwei Regenerationen
fd: Anzahl der für die Regeneration erforderlichen Zyklen
Mpi: gewichtete Gesamtemission (g/km) bei geregelten Partikelminderungssystemen
Msi: über mehrere Zyklen (NEFZ) gemessene gemittelte Emission ohne Regeneration (g/km)
Mri: Emission während der Regeneration (NEFZ)
Ng: nachgerüsteter Zustand
PI: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand I
PII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand II
PIII: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand III
PIVT2: arithmetisch gemittelte Partikelemissionen im Zustand IV, gemessen in Teil 2 des NEFZ
PIV: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Zustand IV
PMS: Partikelminderungssystem
PNg: arithmetisch gemittelte Partikelemission im nachgerüsteten Zustand bei ungeregelten Systemen
PNgFe: Partikelemission für ungeregeltes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e
PNgFg: Partikelemission für offenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g
PNFG: Partikelgesamtemission im nachgerüsteten Zustand für geschlossenes System einer Familie, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2 Buchstabe e
PS: arithmetisch gemittelte Partikelemission im Ausgangszustand (ohne PMS)
VF: Volumen des Partikelminderungssystems
VH: Hubvolumen des Motors

2 Definitionen der Minderungsstufen


 
Personenkraftwagen oder Wohnmobile mit Selbstzündungsmotor gelten als besonders partikelreduziert,

2.1
sofern sie nach der Zuteilung eines amtlichen Kennzeichens mit einem Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind (Nachrüstungsstand) als

2.1.1
Stufe PM 01, wenn sie die im Anhang zur Vorschrift des § 47 Absatz 1 aufgeführten Bestimmungen nach den Buchstaben m, n oder o erfüllen, nicht bereits die Grenzwerte für die Gruppe I der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I einhalten und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,170 g/km nicht überschritten wird;

2.1.2
Stufe PM 0, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3 oder 4 entsprechen oder

b)
sie bei mehr als sechs Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 6 oder 7 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,100 g/km nicht überschritten wird;

2.1.3
Stufe PM 1, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 3, 4, 5, 6 oder 7 entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D3 oder D4 beschrieben sind oder

b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile A für die Gruppen II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,050 g/km nicht überschritten wird;

2.1.4
Stufe PM 2, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen, in den Fahrzeugpapieren nicht bereits als schadstoffarm D4, Euro 3 und D4 oder Euro 4 beschrieben sind oder

b)
sie bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen nach § 47 Absatz 3 Nummer 8 oder einer der danach folgenden Nummern entsprechen und dabei nur die Grenzwerte nach Zeile B für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I eingehalten werden

und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,025 g/km nicht überschritten wird;

2.1.5
Stufe PM 3, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,0125 g/km nicht überschritten wird;

2.1.6
Stufe PM 4, wenn sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen und mit einem nach Nummer 6.2.3 genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind und das sicherstellt, dass der Grenzwert für die Partikelmasse von 0,005 g/km nicht überschritten wird;

2.2
sofern sie ab dem Tage, an dem sie erstmals für den Verkehr zugelassen werden (Erstausrüstungsstand) als

2.2.1
Stufe PM 5, wenn

a)
sie den Anforderungen des § 47 Absatz 3 Nummer 8, 9, 10, 11, 12 oder 13 entsprechen, die Grenzwerte L1, L3, L2+3 nach Zeile A oder Zeile B Fahrzeugklasse M oder bei einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg die für die Gruppe II oder III der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG in der jeweils genannten Fassung einhalten und

b)
bei der Partikelmasse als Grenzwert L4 den Wert von 0,005 g/km nicht überschreiten und die Voraussetzungen für die Genehmigung nach Nummer 6.1 oder 6.2 erfüllt sind.

3 Anforderungen an ungeregelte Partikelminderungssysteme


 
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Nummer 3.2 beschriebenen Prüfungen belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

3.1
Übereinstimmungskriterien für ungeregelte Partikelminderungssysteme

Das ungeregelte Partikelminderungssystem darf in folgenden Merkmalen nicht abweichen:

a)
Rückhalteart, Arbeitsweise, Minderungsmaterial (Metall, Keramik),

b)
Minderungskonstruktion des Filtermaterials (Platten, Geflecht, gewickelt, minimale Zellen-/Material-/Vliesdichte, maximale Porosität, Porendurchmesser, Taschen-/Kugelanzahl, Oberflächenrauhigkeit, Draht-/Kugel-/Faserdurchmesser),

c)
Mindestbeschichtung des Partikelminderungssystems (g/ft³),

d)
Canning/Verpackung (Lagerung/Halterung des Trägers),

e)
Volumen ± 20 Prozent,

f)
Regenerationstyp (periodisch oder kontinuierlich),

g)
Regenerationsstrategie (katalytische, thermische, elektrothermische Regeneration),

h)
Art der Additivierung (falls vorhanden),

i)
Typ des Additivs (falls vorhanden),

j)
Bypassverhältnis,

k)
mit oder ohne vorgeschaltetem Oxidationskatalysator.

Weiterverwendung des/der vorhandenen Oxidationskatalysator(s/en):

Dem Minderungssystem vorgeschaltete Oxidationskatalysatoren können bei der Nachrüstung im Einzelfall weiter verwendet werden, wenn diese nachweislich:

a)
nicht älter als fünf Jahre sind,

b)
nicht länger als 80.000 km im Fahrzeug verbaut waren (Nachweis der Laufleistung über Serviceheft und Wegstreckenzähler) und

c)
nicht mit sichtbaren Mängeln behaftet sind oder

d)
der Hersteller des Partikelminderungssystems im Rahmen der unter Nummer 6.2.3 geforderten Betriebserlaubnis nachweist, dass die entsprechend geforderten Grenzwerte auch ohne den/die serienmäßigen Oxidationskatalysator(en) eingehalten werden (Betriebserlaubnis muss Nachweis enthalten).

Wird keiner der vorgenannten Nachweise erbracht, sind die Oxidationskatalysatoren vor der Nachrüstung mit dem Partikelminderungssystem zu erneuern.

3.2
Prüfung des ungeregelten Partikelminderungssystems

Für die Begutachtung des Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1 muss zum Beweis der Funktionstüchtigkeit im späteren Feldeinsatz ein Dauerlauf nach Nummer 3.3 von mindestens 4.000 km durchgeführt werden. Der Dauerlauf dient dem Nachweis der Funktionstüchtigkeit und der Stabilität des Systems sowie dessen Wirkungsgrad.

Das dazu verwendete Kraftfahrzeug muss den Anforderungen der Stufe PM 2 entsprechen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg den Anforderungen der Stufe PM 1.

Die Partikelemission des Dauerlauffahrzeugs im Ausgangszustand darf im NEFZ 0,030 g/km nicht unterschreiten. Sofern kein Dauerlauffahrzeug mit entsprechender Partikelemission zur Verfügung steht, sind die Stufen bei 2.000 km bzw. 4.000 km um das Verhältnis der vorgeschriebenen Partikelmasse von 0,030 g/km zu der tatsächlichen Fahrzeugemission zu verlängern (Beispiel: bei 0,020 g/km verschieben sich die Messungen von 2.000 km auf 3.000 km und von 4.000 km auf 6.000 km).

Das für den Dauerlauf ausgewählte Kraftfahrzeug muss nicht vom selben Fahrzeughersteller wie der angestrebte Verwendungsbereich sein. Der Verwendungsbereich eines Systems umfasst einen Motorleistungsbereich zwischen 65 Prozent und 130 Prozent, bezogen auf die Motorleistung des Prüffahrzeugs.

Als Prüfzyklus für die Abgasmessungen auf dem Rollenprüfstand ist der NEFZ mit inner- und außerstädtischem Anteil (Teil 1 und Teil 2) nach Anhang III Anlage 1 der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 98/69/EWG anzuwenden.

3.3
Durchführung des Dauerlaufs

Der Dauerlauf ist über eine Fahrstrecke von mindestens 4.000 km durchzuführen. Auf Wunsch des Antragstellers kann vor Beginn des Dauerlaufs eine Fahrzeuginspektion durch den mit der Begutachtung beauftragten technischen Dienst sowie das Auslesen des OBD-Systems vorgenommen werden.

3.3.1
Die Streckenakkumulation kann auf dem Rollenprüfstand durch Wiederholung des innerstädtischen Anteils des NEFZ (Teil 1) durchgeführt werden.

3.3.2
Die Streckenakkumulation auf dem Rollenprüfstand kann im NEFZ mit inner- (Teil 1) und außerstädtischem (Teil 2, reduziert) Anteil durchgeführt werden. Dabei darf im Teil 2 des NEFZ eine Fahrgeschwindigkeit von 70 km/h und eine maximale Abgastemperatur von 300 °C unmittelbar vor dem Minderungssystem nicht überschritten werden.

3.3.3
Alternativ kann die in der Prüfdokumentation ausführlich zu beschreibende Dauerlaufstrecke von der begutachtenden Stelle so gewählt werden, dass sie einem realistischen innerstädtischen Fahrprofil entspricht. Dabei muss die Durchschnittsgeschwindigkeit zwischen 25 bis 35 km/h, die maximale Geschwindigkeit unter 70 km/h, der zeitliche Leerlaufanteil nicht unter 7 Prozent und der zeitliche Geschwindigkeitsanteil zwischen 50 bis 70 km/h unter 10 Prozent (nicht am Ende des Dauerlaufs gefahren) liegen. Die maximale Abgastemperatur unmittelbar vor und nach dem Partikelminderungssystem muss ohne externe Regeneration im Mittel immer unter 300 °C, die Motordrehzahl unterhalb von 60 Prozent der Nenndrehzahl liegen. Während des ganzen Dauerlaufs sind Fahrzeuggeschwindigkeit, Weg, Motordrehzahl und Differenzdruck zwischen Ein- und Ausgang des Partikelminderungssystems in der Prüfdokumentation mit aufzunehmen.

3.4
Prüfungen im Dauerlauf

Die Abgasmessungen mit eingebautem ungeregeltem Partikelminderungssystem werden nach Anhang I Nummer 1.1

a)
vor Dauerlaufstart (Grundvermessung, Zustand I),

b)
nach mindestens 2.000 km (Zustand II) und

c)
nach mindestens 4.000 km (Zustand III) und

d)
nach der „Worst-Case-Regeneration" (Zustand IV)

durchgeführt.

Vor und nach dem Dauerlauf wird das Fahrzeug zur späteren Bestimmung der Partikelminderungseffizienz im Ausgangszustand ohne Partikelminderungssystem vermessen.

Der Hersteller kann jeweils nach den 2.000 km- und den 4.000 km-Messungen zusätzliche Abgasmessungen im Ausgangszustand beantragen. Nach dem Wiedereinbau des Systems ist in diesem Falle die Abgasmessung zu wiederholen. Der dabei jeweils höchste Abgaswert ist für die Bestimmung des Rückhaltegrads heranzuziehen. Die Abweichung der Abgasmessungen mit Partikelminderungssystem vor/nach Ein-/Ausbau darf 15 Prozent nicht überschreiten.

3.5
Abgasuntersuchung

Sollen ungeregelte Partikelminderungssysteme Verwendung finden, sind zusätzlich Abgasuntersuchungen nach Nummer 3.2 der Anlage XIa mit Ermittlung des Spitzenwertes für die Rauchgastrübung durchzuführen.

3.6
„Worst-Case-Regeneration" nach dem Dauerlauf

Zur Absicherung der thermischen Stabilität im späteren Feldeinsatz von nachgerüsteten Fahrzeugen wird nach den 4.000-km-Abgasmessungen und nach der Abgasuntersuchung eine „Worst-Case-Regeneration" durchgeführt.

Die thermische „Worst-Case-Regeneration" wird mit dem Prüffahrzeug auf dem Rollenprüfstand über die Motorlast eingeleitet (zügiger Lastwechsel von unterer Teillast nach Volllast). Nach Erkennen der Zündung der Partikel im Minderungssystem wird der Leerlaufpunkt über Motorschub angefahren. Das Prüffahrzeug verbleibt so lange im Leerlauf, bis kein Rußabbrand im Rückhaltesystem mehr stattfindet. Sofern unter den vorgenannten Betriebsbedingungen nicht spätestens nach zehn Minuten Abgastemperaturen von 600 °C aufgetreten sind, ist der „Worst-Case-Test" zu beenden.

Bei Fahrzeugen oberhalb einer Motorleistung von 160 kW kann die Einleitung der „Worst-Case-Regeneration" auf der Straße erfolgen. Sofern keine thermische Regeneration eingeleitet werden konnte, ist eine Regeneration des Partikelminderungssystems nach Herstellervorgaben im Fahrzeugbetrieb durchzuführen.

In allen Fällen werden anschließend Abgasmessungen durchgeführt. Die dabei arithmetisch gemittelte Partikelemission darf um nicht mehr als 15 Prozent von der Partikelemission PNg abweichen.

Darüber hinaus muss der Hersteller nachweisen und bestätigen, dass die verbrannte Partikelmasse und die dabei aufgetretenen Abgastemperaturen bezüglich der Haltbarkeit des Systems als unkritisch anzusehen sind.

3.7
Abgasmessungen während des Dauerlaufs

3.7.1
Ermittlung der Partikelemission im NEFZ:

Die Abgasemissionswerte im Ausgangszustand (PS), Zustand I (Grundvermessung) (PI), Zustand II (PII), Zustand III (PIII) und Zustand IV (PIV) ergeben sich jeweils als Mittelwert aus jeweils zwei, sofern die Messungen nicht mehr als 15 Prozent voneinander abweichen, ansonsten drei Messungen im NEFZ.

3.7.2
Ermittlung der gasförmigen Emissionen (NOx, CO, HC) und des Kraftstoffverbrauchs in CO2:

-
Arithmetisches Mittel aus NEFZ im Ausgangszustand ohne Minderungssystem (HCS, COS, NOxS) und (CO2 S);

-
Arithmetisches Mittel aus NEFZ im nachgerüsteten Zustand mit Minderungssystem (HC(I, II, III), CO(I, II, III), NOx(I, II, III) und CO2(I, II, III)). Die Emissionen während der „Worst-Case-Regeneration" werden nicht berücksichtigt.

3.8
Bewertung des ungeregelten Partikelminderungssystems Die Prüfung des Partikelminderungssystems für das System gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

3.8.1
Die Partikelemission mit PNg = (fa • PI + fb • PII + fc • PIII) / (fa + fb + fc) mit fa = 1; fb = 2 und fc = 4 muss unter dem Grenzwert von 0,025 g/km liegen; bei Kraftfahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2.500 kg unter dem Grenzwert von 0,050 g/km.

3.8.2
Der Rückhaltegrad η = 1 - (PNg / PS) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen mit PS = (PS1 + PS2) / 2.

3.8.3
Der Rückhaltegrad während der Rußoxidation ηR = 1 - (PIVT2/PST2) aus den jeweiligen Messungen PIV aus dem Teil 2 des NEFZ (außerstädtischer Anteil) muss mindestens 0,3 (= 30 Prozent) erreichen.

3.8.4
Die gemessene Partikelemission PIV muss kleiner sein als 1,15 • PNg.

3.8.5
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

3.8.6
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.1 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4 Anforderungen an ein ungeregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie


 
Fahrzeugfamilien können mit ungeregelten Partikelminderungssystemen unterschiedlicher Größe (Volumen) unter Einhaltung der Übereinstimmungskriterien nach Nummer 3.1 gebildet werden.

4.1
Übereinstimmungskriterien für Fahrzeugfamilien

4.1.1
Für die Festlegung des Verwendungsbereichs eines baugleichen Partikelminderungssystems nach Nummer 3.1, aber mit unterschiedlichen Volumina, für verschiedene Fahrzeugtypen, dürfen sich die Versuchsträger in den Merkmalen nach Nummer 4.1.2 nicht unterscheiden. Die obere und untere Grenze des Verwendungsbereichs eines Systems wird je Fahrzeughersteller durch Vermessen zweier unterschiedlicher Prüffahrzeuge nach Nummer 4.2 auf dem Rollenprüfstand bestimmt.

4.1.2
Die zur Familie gehörenden Fahrzeugtypen sowie die Prüffahrzeuge selbst müssen in folgenden Kriterien übereinstimmen:

-
Fahrzeughersteller (Verwenden andere Fahrzeughersteller den gleichen Antriebsmotor des geprüften Fahrzeugherstellers, so können, falls alle übrigen Anforderungen erfüllt sind, auch diese Fahrzeugtypen in den Verwendungsbereich mit aufgenommen werden.)

-
Saugmotor, aufgeladener Motor

-
Schadstoffklassen:

-Klasse 0: Euro 1

-Klasse I: Euro 1, Euro 2

-Klasse II: D3, Euro 3

-Klasse III: D4, Euro 4

-
Einbauort in den Abgasstrang (Anschluss Auspuffkrümmer bis Eintritt PMS ± 300 mm vom Dauerlauffahrzeug). Dabei ist vom Antragsteller zu bestätigen, dass auch für die im Verwendungsbereich genannten Kraftfahrzeuge das Temperaturprofil bei Durchführung eines Dauerlaufs nach Nummer 3.3 um nicht mehr als 30 °C - bezogen auf das Basisfahrzeug für den Dauerlauf - nach unten abweicht.

4.2
Auswahl der Prüffahrzeuge

Die Prüffahrzeuge für einen gewählten Verwendungsbereich müssen folgende Kriterien erfüllen:

4.2.1
Prüffahrzeug I:

-
maximale Leistung im Verwendungsbereich

-
größtes Filtervolumen (VFI)

-
höchste Schwungmassenklasse

-
häufig verbaute Getriebekonfiguration

-
hohe häufig auftretende Rollenlast

4.2.2
Prüffahrzeug II:

-
niedrigste Leistung im Verwendungsbereich

-
kleinstes Filtervolumen (VFII)

-
kleinste Schwungmassenklasse

-
häufig verbaute Getriebekonfiguration

-
geringste häufig auftretende Rollenlast

Sollen innerhalb der Klasse I die Schadstoffklassen Euro 1 und Euro 2 für Kraftfahrzeuge eines Herstellers durch die Prüfungen abgedeckt werden, so muss eines der Prüffahrzeuge Euro 1 und das andere Euro 2 abdecken.

4.3
Prüfkriterien des Verwendungsbereichs innerhalb einer Familie nach Anhang I Nummer 1.2

Die Prüffahrzeuge müssen eine Laufleistung von mindestens 15.000 km aufweisen. Die Prüffahrzeuge müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand bei allen limitierten Emissionen die Werte ihrer ursprünglich homologierten Grenzwertstufe einhalten. Die Verschlechterungsfaktoren sind nicht anzuwenden.

Der Umbau am Prüffahrzeug muss dem beantragten späteren Ausgangsstand der Umrüstung entsprechen.

Fahrzeuge mit „On-Board-Diagnose" dürfen durch den Einbau des Nachrüstsystems in ihrer Überwachungsfunktion nicht eingeschränkt werden. Das elektronische Motorsteuergerät (zum Beispiel für Einspritzung, Luftmassenmesser, Abgasminderung) darf durch die Nachrüstung nicht verändert werden.

4.4
Prüf- und Messablauf auf dem Rollenprüfstand

4.4.1
Die Fahrzeuge werden durch 2 x 10 NEFZ (220 km) konditioniert (siehe Anhang I Nummer 1.2).

4.4.2
Ermittlung aller limitierten Schadstoffe im NEFZ für:

a)
Ausgangszustand;

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente

b)
Nachrüststand;

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen für jede Schadstoffkomponente.

4.4.3
Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs (CO2) im NEFZ für:

a)
Kraftstoffverbrauch (Ausgangszustand);

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen

b)
Kraftstoffverbrauch (Nachrüststand);

arithmetisches Mittel aus zwei bis drei Abgasmessungen.

4.5
Bewertung der ungeregelten Partikelminderungssysteme für den Verwendungsbereich innerhalb einer Fahrzeugfamilie

Die Prüfung eines Partikelminderungssystems für den Verwendungsbereich einer Fahrzeugfamilie gilt als bestanden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

4.5.1
Partikelemission

4.5.1.1
Die Partikelemission PNgFe im nachgerüsteten Zustand muss unter dem Grenzwert der entsprechenden Minderungsstufe PM 1, PM 2, PM 3, PM 4, PM 5 liegen. PNgFe (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe e) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach der Systemvorbereitung.

4.5.1.2
Der Rückhaltegrad ηNgFe = 1 - (PNgFe / ((PS1F + PS2F) / 2) muss im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,3 (= 30 Prozent) betragen.

4.5.1.3
PNgFg darf nicht größer sein als 1,15 • PNgFe. PNgFg (Anhang I Nummer 1.2 Buchstabe g) ergibt sich als Mittelwert aus maximal drei Messungen im NEFZ nach Systemstabilität.

4.5.1.4
Bei den Trübungsmessungen nach Anhang I Nummer 1.2 dürfen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Herstellertrübungskoeffizienten nicht überschritten werden.

4.5.2
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch im nachgerüsteten Zustand darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

4.5.3
Die limitierten Schadstoffe müssen im Ausgangszustand und im nachgerüsteten Zustand die Grenzwerte der ursprünglichen homologierten Schadstoffklasse unterschreiten.

5 Anforderungen an periodisch regenerierende Partikelminderungssysteme


 
Der Antragsteller, der die Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem nach Anhang IV beantragt, muss durch die in Anhang I Nummer 2 beschriebene Prüfung belegen und bestätigen, dass die Funktionsfähigkeit dieses Systems bei bestimmungsgemäßem Betrieb über eine Lebensdauer von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 80.000 km - je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird - gewährleistet ist. Die Partikelminderungssysteme dürfen nicht mit Einrichtungen versehen sein, die diese Systeme außer Funktion setzen.

5.1
Übereinstimmungskriterien für geregelte Partikelminderungssysteme

Es gelten die Übereinstimmungskriterien entsprechend ECE-Regelung Nr. 83 über einheitliche Bedingungen für die Genehmigung der Fahrzeuge hinsichtlich der Emission von Schadstoffen aus dem Motor entsprechend den Kraftstofferfordernissen des Motors, Anhang 13, Nummer 2.1 (VkBl. 2005 S. 767).

5.2
Prüfung und Bewertung des geregelten Partikelminderungssystems

Bei periodisch regenerierenden Systemen muss die Partikelemission MPi bei allen Messungen, ermittelt gemäß ECE-R 83, Anhang 13, Nummer 3.3, unter dem Grenzwert von 0,005 g/km liegen mit MPi = [(Msi • fD) + (Mri • fd)] / (fD + fd).

5.3
Bei geregelten Systemen muss der Rückhaltegrad ηNg = 1 - (MPi / PS1) im nachgerüsteten Zustand mindestens 0,9 (= 90 Prozent) betragen.

5.4
Die Ermittlung des Ki-Faktors bei periodisch regenerierenden Systemen erfolgt nach ECE-R 83 mit Ki = Mpi / Msi.

5.5
Die limitierten Schadstoffe (CO, HC, NOx) dürfen unter Berücksichtigung des Ki-Faktors bei allen Abgasmessungen mit PMS (Ausnahme: während der periodischen Regeneration) die Grenzwerte der jeweiligen Stufe nicht überschreiten. Die mittlere Emission errechnet sich jeweils aus dem Produkt der Emissionen gemessen im Zyklus ohne Regeneration mit dem Ki-Faktor.

5.6
Der gemittelte Kraftstoffverbrauch (CO2 Ng ) darf den Kraftstoffverbrauch im Ausgangszustand (CO2 S) um nicht mehr als 4 Prozent übersteigen.

5.7
Der gemittelte Trübungskoeffizient im Zustand PNgh (Anhang I Nummer 2.1 Buchstabe h) darf den Herstellergrenzwert nicht überschreiten.

5.8
Anforderungen an ein geregeltes Partikelminderungssystem zur Bildung einer Fahrzeugfamilie

Fahrzeugfamilien können mit geregelten Partikelminderungssystemen gemäß der Übereinstimmungskriterien nach ECE-R 83 Anhang 13 Nummer 2.1 gebildet werden. Der Nachweis der Funktionsfähigkeit innerhalb der Familie gilt als erbracht, wenn die Anforderungen nach Nummern 5.2 und 5.3 unter Berücksichtigung des Ki-Faktors nach Nummer 5.4, gemessen nach Anhang I Nummer 2.2, erfüllt sind.

6 Genehmigung


6.1
Neue Kraftfahrzeuge

6.1.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Bei erstmals für den Verkehr zuzulassenden Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung der für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerte weiterhin alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten werden.

6.1.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen werden sollen, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2
Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

6.2.1
EG-Typgenehmigung oder Allgemeine Betriebserlaubnis

Für den Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor, die die Anforderungen nach Nummer 2.2 ohne Nachrüstung erfüllen, hat der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter auf der Grundlage der für den Fahrzeugtyp erteilten EG-Typgenehmigung oder der Allgemeinen Betriebserlaubnis gegenüber der Genehmigungsbehörde eine Erklärung darüber abzugeben, dass die von ihm reihenweise gefertigten Kraftfahrzeuge als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 5 gelten und er die Bescheinigung nach Anhang II nur ausstellt, wenn unter Berücksichtigung des für die Stufe PM 5 geltenden Grenzwerts bisher alle Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG eingehalten wurden und auch weiterhin eingehalten werden.

6.2.2
Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge

Bei Kraftfahrzeugen, die mit einer Betriebserlaubnis nach § 21 für den Verkehr zugelassen worden sind, hat der mit der Begutachtung beauftragte amtlich anerkannte Sachverständige festzustellen, ob das Kraftfahrzeug den Anforderungen der Stufe PM 5 genügt. Es können auch Bescheinigungen nach Anhang II herangezogen werden. Ist das der Fall, hat er zudem nach pflichtgemäßem Ermessen zu beurteilen und gegebenenfalls mit einer Bescheinigung entsprechend Anhang III zu bestätigen, dass nicht zu erwarten ist, dass sich das Abgasverhalten des Kraftfahrzeugs bei bestimmungsgemäßem Betrieb in einem Zeitraum von bis zu fünf Jahren oder bis zu einer Kilometerleistung von 100.000 km, je nachdem, welches Kriterium zuerst erreicht wird, wesentlich verschlechtern wird.

6.2.3
Partikelminderungssystem für die Nachrüstung

Sollen durch Einbau von Partikelminderungssystemen die Emissionen luftverunreinigender Partikel von bereits für den Verkehr zugelassenen Kraftfahrzeugen verringert werden, so ist für das Partikelminderungssystem eine

a)
Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 oder

b)
Systemgenehmigung für das Fahrzeug nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 erforderlich.

Im Falle von Buchstabe a muss die Betriebserlaubnis für das Partikelminderungssystem die Einhaltung einer der Partikelminderungsstufen PM 01 bis PM 4 nach den Bestimmungen dieser Anlage nachweisen. Einzelheiten über die Verwendung des Partikelminderungssystems und des Einbaus ergeben sich aus der Betriebserlaubnis.

Wird im Falle von Buchstabe b für einen Fahrzeugtyp, der für die Nachrüstung mit einem Partikelminderungssystem vorgesehen ist, durch die Systemgenehmigung nach den Bestimmungen der Richtlinie 70/220/EWG oder nach der ECE-R 83 bereits nachgewiesen, dass die Anforderungen nach Nummer

2.2.1
bei Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem eingehalten werden, gelten die Kraftfahrzeuge dieses Typs bei nachträglicher Ausrüstung mit dem Partikelminderungssystem als besonders partikelreduziert nach Stufe PM 4. Hinsichtlich der Weiterverwendung des Oxidationskatalysators gelten die Bestimmungen nach Nummer 3.1. Die Teile für die Nachrüstung des Kraftfahrzeugs einschließlich der Montageanweisungen sind vom Fahrzeughersteller bereitzustellen. Der Hersteller stellt eine Bescheinigung nach Anhang II aus. Diese ist mit den Teilenummern des Nachrüstsatzes und den Montagebedingungen zu ergänzen und der Abnahmebescheinigung nach Anhang V beizufügen.

7 Genehmigungsbehörde


7.1
Genehmigungsbehörde im Sinne dieser Anlage ist das Kraftfahrt-Bundesamt, Fördestraße 16, 24944 Flensburg.

Dies gilt nicht im Falle des Verfahrens nach § 21.

7.2
Partikelminderungssysteme aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Türkei oder einem EFTA-Staat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens ist, für die Nachrüstung von Kraftfahrzeugen mit Dieselmotor werden anerkannt, wenn dasselbe Niveau für die Partikelminderung gewährleistet wird, das diese Anlage beinhaltet.

8 Rücknahme der Genehmigung


 
Eine Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn festgestellt wird, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung nicht mehr gegeben sind oder erfüllt werden oder der Inhaber der Genehmigung gegen die Pflichten aus der Genehmigung verstoßen hat.

9 Zusätzliche Anforderungen


9.1
Betriebsverhalten

Durch den Einbau des Partikelminderungssystems dürfen keine Beeinträchtigungen des Betriebsverhaltens und keine zusätzlichen Gefährdungen der Fahrzeugsicherheit eintreten.

9.2
Geräuschverhalten

Partikelminderungssysteme dürfen keine negativen Auswirkungen auf das Geräuschverhalten erwarten lassen.

9.3
Additivierung

Handelt es sich um ein additiv unterstütztes Partikelminderungssystem, so ist eine Unbedenklichkeitserklärung des Umweltbundesamtes bezüglich des Systems in Verbindung mit dem verwendeten Additiv der mit der Begutachtung beauftragten Stelle vorzulegen.

9.4
Elektromagnetische Verträglichkeit

Werden elektronische Bauteile und/oder Steuergeräte verwendet, so müssen diese den Bestimmungen des § 55a entsprechen.

10 Einbau und Abnahme der Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem


10.1
Einbau

10.1.1
Die Nachrüstung mit einem genehmigten Partikelminderungssystem ist von einer für die Durchführung der Abgasuntersuchung an Kraftfahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor nach Anlage VIIIc Nummer 1 in Verbindung mit Anlage VIII Nummer 3.1.1.1 anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt durchzuführen. Abweichend von Satz 1 kann die Nachrüstung auch von einer anderen Stelle durchgeführt werden. In diesem Falle gilt Nummer 10.2 Buchstabe b.

10.1.2
Das nachzurüstende Kraftfahrzeug muss sich in einem technisch einwandfreien Zustand befinden. Sofern erforderlich, sind vor der Nachrüstung Mängel zu beseitigen, die das Erreichen der durch die Betriebserlaubnis des Partikelminderungssystems nachgewiesenen Partikelminderung oder die Dauerhaltbarkeit in Frage stellen.

10.2
Abnahme

Der ordnungsgemäße Einbau aller Teile und die einwandfreie Funktion des Partikelminderungssystems sind

a)
von der anerkannten AU-Kraftfahrzeugwerkstatt, sofern diese die Nachrüstung selbst vorgenommen hat, auf einer dem Anhang V entsprechenden Abnahmebescheinigung für Partikelminderungssysteme zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde oder

b)
durch einen amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr oder durch einen Kraftfahrzeugsachverständigen oder Angestellten nach den Bestimmungen der Anlage VIIIb auf einer Abnahmebescheinigung im Sinne von Anhang V

zu bestätigen.

Anhang I (zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI) Übersicht über Prüfabläufe


1 Ungeregelte Partikelminderungssysteme


1.1 Partikelminderungssystem:


 
Ausgangszustand S1:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
Abgasuntersuchung (AU) Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem


 
Zustand I (Grundvermessung):

d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf


 
Zustand II:

f)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.000 km Dauerlauf bis 4.000 km gesamt


 
Zustand III:

h)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
i)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
k)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

„Worst-Case-Regeneration"


 
Zustand IV (thermisch gealterter Zustand):

l)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
m)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

Ausbau Partikelminderungssystem


 
Ausgangszustand S2:

n)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
o)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
p)
AU Trübungskoeffizient Serie

1.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien


 
Ausgangszustand S1F:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems


 
Nachrüstzustand NgF:

d)
Systemvorbereitung: 10 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 NEFZ (kalt)
f)
Systemstabilität: 10 x NEFZ
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
h)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Ausbau des Partikelminderungssystems


 
Ausgangszustand S2F:

i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2 Geregelte Partikelminderungssysteme


2.1 Partikelminderungssystem:


 
Ausgangszustand S1G:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau Partikelminderungssystem


 
Zustand IG (Grundvermessung):

d)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
e)
Bestimmung des Ki-Faktors (Prüfung nach ECE-R 83)
f)
Abgasmessung während der Regeneration
g)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt) ohne Regeneration
h)
AU Trübungskoeffizient Serie

Ausbau des Partikelminderungssystems


 
Ausgangszustand S2G:

i)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
k)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)

2.2 Verwendungsbereich für Fahrzeugfamilien


 
Herstellervorschläge zur Vorkonditionierung

Ausgangszustand SFG:

a)
Konditionierung: 3 x Teil 2 des NEFZ
b)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
c)
AU Trübungskoeffizient Serie

Einbau des Partikelminderungssystems


 
Nachrüstzustand PNFG:

d)
Konditionierung: 7 x NEFZ
e)
Abgasmessung: 2 - 3 x NEFZ (kalt)
f)
AU Trübungskoeffizient Nachrüstung

Anhang II (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI) Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b


Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug (BGBl. 2012 I S. 912)


Anhang III (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3


Bescheinigung zu § <a class="preview" href="https://www.buzer.de/21_StVZO.htm" title="§ 21 StVZO">21</a> Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge (BGBl. 2012 I S. 913)


Anhang IV (zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI) Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für Partikelminderungssysteme und erforderliche Unterlagen


1.
Es ist ein formloser Antrag auf Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis für ein Partikelminderungssystem bei der Genehmigungsbehörde zu stellen.

2.
Der Antragsteller muss die verwaltungsrechtlichen und technischen Anforderungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis nach § 20 in Verbindung mit § 22 erfüllen und die erforderlichen Unterlagen nach Vorgabe der Genehmigungsbehörde vorlegen.

3.
Grundlage für die Erteilung ist der Technische Bericht eines akkreditierten Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden.

4.
Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines Partikelminderungssystems hinsichtlich der Form und Abmessung des Trägers festgelegt. Nachträgliche Änderungen an der Trägerlänge und dem -querschnitt sind im Rahmen einer Erweiterung mit maximalen Abweichungen bis zu ± 10 Prozent möglich. Durch diese Änderungen darf das Volumen bis zu maximal 10 Prozent vergrößert werden. Eine Verringerung des ursprünglichen Volumens ist unzulässig.

Anhang V (zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde


Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten Partikelminderungssystems zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde (BGBl. 2012 I S. 915)




 

Zitierungen von Anlage XXVI StVZO

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage XXVI StVZO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StVZO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 47 StVZO Abgase (vom 20.06.2024)
... gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in ...
§ 48 StVZO Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge
... oder mobilen Maschinen und Geräten vorgesehen sind, müssen den Anforderungen der Anlage XXVI oder XXVII entsprechen und nach Maßgabe der jeweiligen Anlage geprüft, genehmigt und ...
Anlage XIV StVZO (zu § 48) Emissionsklassen für Kraftfahrzeuge (vom 20.06.2024)
... des Anhangs I der dort genannten Richtlinie einhalten und mit einem im Sinne der Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ... S 1 Nummer 2, 3, 4, 5 oder 6 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ... S 2 Nummer 3, 4, 5, 6, 7, 9, 10 oder 11 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ... S 3 Nummer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 oder 8 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ... Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6.2 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ... Schadstoffklasse S 4 Nummer 1, 2, 3 oder 4 gehören und mit einem im Sinne von Nummer 6 der Anlage XXVI genehmigten Partikelminderungssystem ausgerüstet worden sind, das sicherstellt, dass der ...
Anlage XXII StVZO (zu § 47 Absatz 3b und 3c) Anforderungen an Stickoxid-Minderungssysteme (NOx-Minderungssysteme) mit hoher Minderungsleistung zur Einhaltung eines Emissionswerts von weniger als 270 mg/km NOx für Kraftfahrzeuge mit Selbstzündungsmotor (NOxMS-Pkw) (vom 01.01.2020)
... der Emissionsklasse „Euro 4" wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in Anlage XXVI ; c) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme. Sollte ein ...
Anlage XXVI StVZO (zu § 47 Absatz 3a) Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Partikel von Kraftfahrzeugen mit Selbstzündungsmotor
... der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b Anhang III Bescheinigung zu § ... III Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 Anhang IV Antrag auf Erteilung einer ... bestätigen. Anhang I (zu Nummer 3.4, 4.3, 4.4.1, 4.5.1 oder 5 der Anlage XXVI ) Übersicht über Prüfabläufe 1 Ungeregelte ... Anhang II (zu Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b der Anlage XXVI ) Bescheinigung des Inhabers der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das ... der EG-Typgenehmigung oder Allgemeinen Betriebserlaubnis für das Kraftfahrzeug nach Anlage XXVI Nummer 6.1.1, 6.2.1 oder 6.2.3 Buchstabe b [image:2012/2012I0912.gif|Bescheinigung des ... (BGBl. 2012 I S. 912)] Anhang III (zu Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 der Anlage XXVI ) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer ... der Anlage XXVI) Bescheinigung zu § 21 Betriebserlaubnis für Einzelfahrzeuge nach Anlage XXVI Nummer 6.1.2, 6.2.2 oder 6.2.3 [image:2012/2012I0913.gif|Bescheinigung zu § 21 ... Einzelfahrzeuge (BGBl. 2012 I S. 913)] Anhang IV (zu Nummer 3 oder 5 der Anlage XXVI ) Antrag auf Erteilung einer Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile nach § 22 für ... Technischen Dienstes, in dem das Partikelminderungssystem beschrieben ist, die nach Anlage XXVI durchzuführenden Prüfungen dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die ... dokumentiert sind und bestätigt wird, dass die entsprechenden Bestimmungen der Anlage XXVI eingehalten werden. 4. Im Genehmigungsverfahren wird ein genehmigter Typ eines ... Volumens ist unzulässig. Anhang V (zu Nummer 10.2 der Anlage XXVI ) Abnahmebescheinigung über den ordnungsgemäßen Einbau eines genehmigten ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung (35. BImSchV)
Artikel 1 V. v. 10.10.2006 BGBl. I S. 2218; zuletzt geändert durch Artikel 85 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
Anhang 2 35. BImSchV (zu § 2 Abs. 2) Zuordnung der Kraftfahrzeuge zu den Schadstoffgruppen (vom 08.12.2007)
... mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Nummern 2.1.1 und 2.1.2 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert ... durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch ... durch Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Nummer 2.1.2 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793), zuletzt geändert ... Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 2 oder PM 3 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch ... die durch Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 1 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch ... geändert worden ist, einhalten oder o) die die Anforderungen der Stufe PM 5 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch ... durch die Ausrüstung mit einem Partikelminderungssystem die Anforderungen der Stufe PM 4 der Anlage XXVI der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1998 (BGBl. I S. 1793), die zuletzt durch ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
V. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 2015
Anhang 3. StVZOÄndV zu Artikel 1 Nummer 3
... der Emissionsklasse „Euro 4" wahlweise Vorgaben zur Partikelminderungsstufe PM 5 in Anlage XXVI ; c) UK Clean Vehicle Retrofit Accreditation Scheme. Sollte ein ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
Artikel 1 56. StVRÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
... gelten als besonders partikelreduziert, wenn sie den Anforderungen einer der in Anlage XXVI Nummer 2 festgelegten Minderungsstufen oder den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 in ...