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Gesetz zur Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes sowie zur Aufhebung von Vorschriften zum Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises (ELENAAufhG k.a.Abk.)


Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Beherbergungsstatistikgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 BeherbStatG § 2, § 3, § 4, § 6, § 8 (neu), § 8

Das Beherbergungsstatistikgesetz vom 22. Mai 2002 (BGBl. I S. 1642), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Erhebungen werden monatlich, beginnend für den Berichtsmonat Januar 2012, durchgeführt. Die Zahl der Gästezimmer nach § 4 Nummer 4 ist nur jährlich zu erheben."

2.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Wörter „mehr als acht" werden durch die Wörter „mindestens zehn" ersetzt.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bei Campingplätzen müssen mindestens zehn Stellplätze vorhanden sein."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Erhebungen erstrecken sich auf

1.
folgende Gruppen des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung:

a)
55.1 Hotels, Gasthöfe und Pensionen,

b)
55.2 Ferienunterkünfte und ähnliche Beherbergungsstätten,

c)
55.3 Campingplätze;

2.
Schulungsheime;

3.
Vorsorge- und Rehabilitationskliniken."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:

„3.
Datum der vorübergehenden Schließung und Wiedereröffnung sowie der gewerberechtlichen Abmeldung,".

b)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 4.

c)
In der neuen Nummer 4 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

d)
Folgende Nummer 5 wird angefügt:

„5.
bei den in Nummer 4 genannten Beherbergungsbetrieben mit 25 und mehr Gästezimmern darüber hinaus die Zahl der belegten und angebotenen Zimmertage; für Letztere hilfsweise die Auslastung als Prozentangabe."

4.
In § 6 Absatz 2 werden die Wörter „und des Vorjahres" gestrichen.

5.
Nach § 7 wird folgender § 8 eingefügt:

„§ 8 Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die Erhebung einzelner Erhebungsmerkmale auszusetzen, die Periodizitäten zu verlängern sowie die Untergliederung von Erhebungsmerkmalen und den Kreis der zu Befragenden einzuschränken;

2.
einzelne neue Erhebungsmerkmale einzuführen, wenn dies zum Zweck dieses Gesetzes erforderlich ist und es sich nicht um personenbezogene Daten handelt; werden Erhebungsmerkmale eingeführt, die nicht zur Erfüllung von Berichtspflichten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften erforderlich sind, so ist durch die gleichzeitige Aussetzung der Erhebung anderer Erhebungsmerkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs zu vermeiden."

6.
Der bisherige § 8 wird § 9.


Artikel 2 Änderung des Handelsstatistikgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2012 HdlStatG § 5, § 6, § 7, § 11, § 12 (neu)

Das Handelsstatistikgesetz vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3438), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. März 2008 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Art und Umfang der Erhebungen

(1) Die Erhebungen nach § 3 Absatz 1 werden als Stichprobenerhebungen durchgeführt, soweit Absatz 4 nichts anderes bestimmt. Die Erhebungseinheiten werden nach mathematisch-statistischen Verfahren ausgewählt.

(2) Die Erhebungen erstrecken sich

1.
in Abteilung 47 bei den monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und in Abschnitt G bei den jährlichen und fünfjährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 2 und 3 auf höchstens 8,5 Prozent aller Unternehmen;

2.
in Abschnitt I bei den monatlichen und jährlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 auf höchstens 5 Prozent aller Unternehmen.

(3) In die monatlichen Erhebungen nach Absatz 2 werden nur Unternehmen einbezogen, die folgende Jahresumsatzhöhen ohne Umsatzsteuer überschreiten:

1.
250.000 Euro in Abteilung 47;

2.
150.000 Euro in Abschnitt I.

(4) Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 werden in den Abteilungen 45 und 46 als Vollerhebungen durchgeführt. Sie erstrecken sich auf alle Unternehmen

1.
der Abteilung 45 mit mindestens 10 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten;

2.
der Abteilung 46 mit mindestens 20 Millionen Euro Jahresumsatz ohne Umsatzsteuer oder mindestens 100 Beschäftigten.

(5) Maßgebend für die Auswahl der einzubeziehenden Unternehmen sind die Daten, die im Statistikregister nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Statistikregistergesetzes zum Zeitpunkt der Auswahl gespeichert sind."

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort „Vollbeschäftigten" durch das Wort „Vollzeitbeschäftigten" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Buchstabe b wird wie folgt geändert:

aaaa) In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „sowie Zahl und Vollzeiteinheiten der Teilzeitbeschäftigten" gestrichen.

bbbb) In Doppelbuchstabe bb werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

bbb)
Im Satzteil nach Buchstabe d werden die Wörter „Bruttolöhne und -gehälter" durch das Wort „Entgelte" ersetzt.

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
für die Erhebungen in den Abteilungen 45 und 46 zusätzlich Steuernummer und Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Unternehmens und des Organträgers, bei Änderungen auch die bisherige Steuernummer und/oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer."

4.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Jahresumsatzhöhen und Beschäftigtenzahlen nach § 5 Absatz 3 und 4 anzuheben;".

b)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Die bisherige Nummer 4 wird Nummer 3 und wie folgt gefasst:

„3.
bei Vorliegen eines besonderen nationalen Interesses oder soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Union erforderlich ist den Auswahlsatz nach § 5 Absatz 2 für ein Jahr zu erhöhen oder den Katalog der Erhebungsmerkmale, soweit es sich nicht um personenbezogene Merkmale handelt, anzupassen."

5.
Folgender § 12 wird angefügt:

„§ 12 Übergangsregelung

Die monatlichen Erhebungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 in den Abteilungen 45 und 46 werden bis einschließlich Berichtsmonat August 2012 als Stichprobenerhebungen nach § 5 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 bis 3 des Handelsstatistikgesetzes in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung durchgeführt."


Artikel 3 Änderung des ELENA-Verfahrensgesetzes


Artikel 3 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ELENAVG Artikel 1, Artikel 3, Artikel 4, Artikel 9, Artikel 10, Artikel 11

Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b, Nummer 9, die Artikel 3, 4, 9 Nummer 1, Artikel 10 Nummer 2 Buchstabe b und Artikel 11 Absatz 2 und 3 des ELENA-Verfahrensgesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634) werden aufgehoben.


Artikel 4 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch



Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zum Sechsten Abschnitt werden aufgehoben.

b)
Die bisherigen Angaben zum Siebten bis Neunten Abschnitt werden die Angaben zum Sechsten bis Achten Abschnitt.

c)
Die Angabe zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

d)
Die Angaben zu den §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

e)
Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten".

2.
§ 1 Absatz 4 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

4.
§ 18f Absatz 3a, § 28a Absatz 1 Satz 2 und § 28b Absatz 6 werden aufgehoben.

5.
§ 28c wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

6.
Der Sechste Abschnitt wird aufgehoben.

7.
Der Siebte bis Neunte Abschnitt werden der Sechste bis Achte Abschnitt.

8.
§ 111 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „, Absatz 3a" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 Buchstabe b wird nach dem Wort „vorlegt" das Komma durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
In Nummer 8 wird nach dem Wort „verweist" das Komma durch einen Punkt ersetzt.

dd)
Die Nummern 9 bis 14 werden aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „Nummer 2, 2b, 2c und 9 bis 14" durch die Wörter „Nummer 2, 2b und 2c" ersetzt.

9.
§ 112 Absatz 1 Nummer 4c wird aufgehoben.

10.
Die Überschrift zum neuen Achten Abschnitt wird wie folgt gefasst:

„Achter Abschnitt Übergangsvorschriften".

11.
Die §§ 115, 118 und 120 werden aufgehoben.

12.
§ 119 wird wie folgt gefasst:

„§ 119 Übergangsregelungen zur Aufhebung des Verfahrens des elektronischen Entgeltnachweises; Löschung der bisher gespeicherten Daten

(1) Alle Daten, die nach den §§ 96, 97 sowie 99 bis 102 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung an die Zentrale Speicherstelle und an die Registratur Fachverfahren übermittelt wurden und gespeichert werden, sowie alle sonstigen im Zusammenhang mit dem Verfahren des elektronischen Entgeltnachweises entstandenen und gespeicherten Daten sind von der Zentralen Speicherstelle und der Registratur Fachverfahren unverzüglich zu löschen. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit hat den nach § 99 Absatz 3 Satz 2 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung verwalteten Datenbank-Hauptschlüssel unverzüglich zu löschen.

(2) Für die Zwecke des Absatzes 1 bleiben die Zentrale Speicherstelle und die Registratur Fachverfahren nach § 96 in der bis zum Ablauf des 2. Dezember 2011 geltenden Fassung bestehen, bis die Löschung der bei der jeweiligen Stelle gespeicherten Daten nach Absatz 1 abgeschlossen ist."


Artikel 5 Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SGB I § 35

In § 35 Absatz 1 Satz 4 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - (Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2a des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, werden die Wörter „die Zentrale Speicherstelle bei der Datenstelle der Träger der Deutschen Rentenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 99 des Vierten Buches, und die Registratur Fachverfahren bei der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung, soweit sie Aufgaben nach § 100 des Vierten Buches wahrnimmt," gestrichen.


Artikel 6 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SGB VI § 145, § 150

Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 145 Absatz 5 wird aufgehoben.

2.
§ 150 Absatz 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Registratur Fachverfahren, soweit sie Aufgaben nach § 96 Abs. 2 des Vierten Buches durchführt," gestrichen.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.


Artikel 7 Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 7 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 SGB X § 94

§ 94 Absatz 2 Satz 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 8 Änderung der Gewerbeordnung


Artikel 8 wird in 8 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 GewO § 108

§ 108 Absatz 3 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, das Nähere zum Inhalt und Verfahren einer Entgeltbescheinigung, die zu Zwecken nach dem Sozialgesetzbuch verwendet werden kann, durch Rechtsverordnung zu bestimmen. Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitgeber zu anderen Zwecken eine weitere Entgeltbescheinigung verlangen, die sich auf die Angaben nach Absatz 1 beschränkt."


Artikel 9 Änderung des Wohngeldgesetzes


Artikel 9 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 WoGG § 33

§ 33 Absatz 1a des Wohngeldgesetzes vom 24. September 2008 (BGBl. I S. 1856), das zuletzt durch Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 453) geändert worden ist, wird aufgehoben.


Artikel 10 Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes


Artikel 10 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 BEEG § 2

§ 2 Absatz 7 Satz 4 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 1. November 2011 (BGBl. I S. 2131) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„Grundlage der Einkommensermittlung sind die entsprechenden monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen des Arbeitgebers."


Artikel 11 Aufhebung der ELENA-Datensatzverordnung


Artikel 11 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 3. Dezember 2011 ELENA-DV



Artikel 12 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Beherbergungsgesetzes und des Handelsstatistikgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 13 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2012 in Kraft. Die Artikel 3 bis 11 treten am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 2. Dezember 2011.


Schlussformel



Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Der Bundespräsident

Christian Wulff

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie

Philipp Rösler