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Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
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Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2010 BAföG § 18a, mWv. 28. Oktober 2010 § 2, § 5, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 13a, § 15a, § 17, § 18b, § 18c, § 21, § 23, § 24, § 25, § 29, § 36, § 45, § 47, § 47a, § 48, § 49, § 50, § 55, § 66a, § 67
Das Bundesausbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juni 1983 (BGBl. I S. 645, 1680), das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.
- b)
- In Absatz 6 Nummer 2 werden die Wörter „nach den Regelungen der Länder über die Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses oder" gestrichen.
- 2.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach den Wörtern „förderlich ist und" die Wörter „außer bei Schulen mit gymnasialer Oberstufe und bei Fachoberschulen" eingefügt.
- bbb)
- Die Wörter „und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" am Satzende werden gestrichen.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Berufsfachschulen" die Wörter „und Fachschulen" und nach der Angabe „Satz 1" die Angabe „Nummer 1" eingefügt.
- b)
- Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Absatz 2 Nummer 1 und 2 gilt nur für den Besuch von Ausbildungsstätten, der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten gleichwertig ist:- 1.
- Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11,
- 2.
- Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 10, soweit die Hochschulzugangsberechtigung nach 12 Schuljahren erworben werden kann,
- 3.
- Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2,
- 4.
- mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen,
- 5.
- Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen;
- c)
- In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," im ersten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse, einer" eingefügt, vor dem Semikolon die Wörter „, und ausreichende Sprachkenntnisse vorhanden sind" gestrichen und im letzten Halbsatz nach dem Wort „Berufsfachschule" die Wörter „oder einer mindestens zweijährigen Fachschulklasse" eingefügt.
- 3.
- In § 7 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „Abs. 2 Nr. 1" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 1 und 2" ersetzt.
- 4.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartnern" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 5.
- § 10 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden nach der Angabe „30. Lebensjahr" ein Komma und die Wörter „bei Studiengängen nach § 7 Absatz 1a das 35. Lebensjahr" eingefügt.
- b)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach Nummer 1a wird folgende Nummer 1b eingefügt:
- „1b.
- der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 aufnimmt,".
- bb)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Auszubildende aus persönlichen oder familiären Gründen gehindert waren, den Ausbildungsabschnitt rechtzeitig zu beginnen; dies ist insbesondere der Fall, wenn sie bei Erreichen der Altersgrenzen bis zur Aufnahme der Ausbildung ein eigenes Kind unter zehn Jahren ohne Unterbrechung erziehen und während dieser Zeit bis zu höchstens 30 Wochenstunden im Monatsdurchschnitt erwerbstätig sind; Alleinerziehende dürfen auch mehr als 30 Wochenstunden erwerbstätig sein, um dadurch Unterstützung durch Leistungen der Grundsicherung zu vermeiden, oder".
- c)
- In Satz 3 werden die Wörter „Satz 2 Nr. 1, 3 und 4" durch die Wörter „Satz 2 Nummer 1, 1b, 3 und 4" ersetzt.
- 6.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauernd Getrenntlebende, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
- b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 7.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „383" durch die Angabe „391" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „383" durch die Angabe „465" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „459" durch die Angabe „543" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei einer Ausbildung im Ausland wird für die Hinreise zum Ausbildungsort sowie für eine Rückreise ein Reisekostenzuschlag geleistet." - bb)
- Es wird folgender Satz 3 angefügt:
„In besonderen Härtefällen können die notwendigen Aufwendungen für eine weitere Hin- und Rückreise geleistet werden."
- 8.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „341" durch die Angabe „348" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „366" durch die Angabe „373" ersetzt.
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „48" durch die Angabe „49" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „146" durch die Angabe „224" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird aufgehoben.
- 9.
- § 13a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden in Nummer 2 die Angabe „und 2b" gestrichen und am Satzende die Angabe „54 Euro" durch die Angabe „62 Euro" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „10 Euro" durch die Angabe „11 Euro" ersetzt.
- 10.
- § 15a Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 werden aufgehoben.
- 11.
- § 17 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und Satz 2" durch die Wörter „Absatz 2 Nummer 2 und 3 sowie Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Auszubildende" die Wörter „erstmalig aus wichtigem Grund oder" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2010
- 12.
- § 18a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe „1.040" durch die Angabe „1.070" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.
- cc)
- In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- b)
- In Absatz 5 Satz 2 werden nach der Angabe „§ 18b Abs. 5" die Wörter „in der bis zum 31. Dezember 2009 geltenden Fassung" eingefügt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 13.
- In § 18b werden in Absatz 2 Satz 1 nach dem Wort „Abschlussprüfung" und in Absatz 3 Satz 1 nach dem Wort „Auszubildende" die Wörter „bis zum 31. Dezember 2012" eingefügt.
- 14.
- § 18c wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 6 Satz 2 wird das Wort „sechs" durch das Wort „achtzehn" ersetzt.
- b)
- In Absatz 10 Satz 2 Nummer 4 werden vor den Wörtern „Hilfe zum Lebensunterhalt" die Wörter „seit mindestens einem Jahr" eingefügt.
- 15.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- bbb)
- Der Nummer 3 wird das Wort „Gewerbesteuer," angefügt.
- ccc)
- In Nummer 4 wird der Schlusspunkt durch das Wort „und" ersetzt.
- ddd)
- Folgende Nummer 5 wird angefügt:
- „5.
- geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten."
- bb)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „miteinander verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen" und nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „mit dem Betrag, der nicht steuerlich erfasst ist," gestrichen und nach dem Wort „gelten" die Wörter „in vollem Umfang" eingefügt.
- b)
- Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe „21,5" durch die Angabe „21,3" und die Angabe „10.400" durch die Angabe „12.100" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 und in Nummer 4 wird jeweils die Angabe „12,9" durch die Angabe „14,4" und jeweils die Angabe „5.100" durch die Angabe „6.300" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Angabe „35" durch die Angabe „37,3" und die Angabe „16.500" durch die Angabe „20.900" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die nicht nach diesem Gesetz gewährt werden; wenn sie begabungs- und leistungsabhängig nach von dem Geber allgemeingültig erlassenen Richtlinien ohne weitere Konkretisierung des Verwendungszwecks vergeben werden, gilt dies jedoch nur, soweit sie im Berechnungszeitraum einen Gesamtbetrag übersteigen, der einem Monatsdurchschnitt von 300 Euro entspricht; Absatz 4 Nummer 4 bleibt unberührt;".
- bb)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 16.
- § 23 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe „165" durch die Angabe „170" und die Angabe „120" durch die Angabe „125" ersetzt.
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, sowie Förderungsleistungen ausländischer Staaten voll auf den Bedarf angerechnet; zu diesem Zweck werden Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen, die zugleich aus öffentlichen und privaten Mitteln finanziert und dem Empfänger insgesamt als eine Leistung zugewendet werden, als einheitlich aus öffentlichen Mitteln erbracht behandelt. Voll angerechnet wird auch Einkommen, das aus öffentlichen Mitteln zum Zweck der Ausbildung bezogen wird,".
- cc)
- In Nummer 4 wird vor dem Schlusspunkt der Halbsatz „; dasselbe gilt für Unterhaltsleistungen des Lebenspartners nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft oder des dauernd getrennt lebenden Lebenspartners" eingefügt.
- 17.
- § 24 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.
- b)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 18.
- § 25 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Überschrift werden die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „verheirateten" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbundenen" eingefügt und die Angabe „1.555" durch die Angabe „1.605" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt und die Angabe „1.040" durch die Angabe „1.070" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt und die Angabe „520" durch die Angabe „535" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „470" durch die Angabe „485" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- d)
- In Absatz 4 und Absatz 5 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" jeweils die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 19.
- In § 29 Absatz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 20.
- In § 36 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 21.
- In § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.
- 22.
- § 47 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das jeweils nach Landesrecht zuständige hauptamtliche Mitglied des Lehrkörpers der Ausbildungsstätte stellt die Eignungsbescheinigung nach § 48 Absatz 1 Nummer 2 aus und legt für den Nachweis nach § 48 Absatz 1 Nummer 3 die zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten fest." - b)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- c)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- bb)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 23.
- § 47a wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.
- b)
- In Satz 1 werden nach dem Wort „Ehegatte" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- 24.
- § 48 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „oder" gestrichen.
- b)
- In Nummer 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder" angefügt.
- c)
- Es wird folgende Nummer 3 angefügt:
- „3.
- einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird."
- 24a.
- § 49 Absatz 3 wird aufgehoben.
- 25.
- In § 50 Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 26.
- § 55 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- c)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" eingefügt.
- 27.
- § 66a wird wie folgt gefasst:
„§ 66a Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Zweiundzwanzigsten und des Dreiundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes(1) Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 2 Nummer 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 2 Satz 4 und Absatz 4 Satz 2 sowie § 16 Absatz 3 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts anzuwenden. Für Auszubildende, denen am 31. Dezember 2007 Ausbildungsförderung nach § 5 Absatz 1 oder 3 geleistet wurde, sind § 5 Absatz 1, 3 und 4 Satz 1 und 3, § 13 Absatz 4, die §§ 14a, 16, 18b Absatz 2 sowie die §§ 45 und 48 Absatz 4 in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung in dieser Ausbildung auch für später beginnende Bewilligungszeiträume anzuwenden, wenn eine Förderung nicht nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann. Abweichend von § 45 Absatz 4 bleibt für die in Satz 2 genannten Auszubildenden bis zum Ende des bereits begonnenen Auslandsaufenthalts auch dann das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Bezirk der Auszubildende seinen ständigen Wohnsitz hat, wenn eine Förderung nach § 5 Absatz 2 geleistet werden kann.(2) Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die §§ 11, 12, 13, 13a, 17, 21 Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden; § 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist dabei nicht anzuwenden. Ab dem 1. Oktober 2010 sind die §§ 11, 12 Absatz 1, 2 und 3, die §§ 13 und 13a, 17, 21 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5, Absatz 2 und 3, die §§ 23, 25, 29, 36 und 45 sowie die Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden." - 28.
- § 67 wird aufgehoben.
Artikel 2 Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 AFBG § 6, § 8, § 10, § 16, § 17, § 17a, § 21, § 22, § 23, § 25, § 27, § 30, § 31, § 32
Das Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Juni 2009 (BGBl. I S. 1322, 1794), das zuletzt durch Artikel 7 Absatz 7 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 6 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „ersetzt" die Wörter „und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird." gestrichen.
- b)
- Nach Nummer 3 werden die Wörter „und die geänderte Gesamtmaßnahme weiterhin die Fördervoraussetzungen des § 2 Absatz 3 erfüllt und die Förderungshöchstdauer nach § 11 Absatz 1 nicht überschritten wird." angefügt.
- 2.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Ehegatten, Lebenspartnern und Kindern von Unionsbürgern, die unter den Voraussetzungen des § 3 Absatz 1 und 4 des Freizügigkeitsgesetzes/EU gemeinschaftsrechtlich freizügigkeitsberechtigt sind oder denen diese Rechte als Kinder nur deshalb nicht zustehen, weil sie 21 Jahre oder älter sind und von ihren Eltern oder deren Ehegatten oder Lebenspartnern keinen Unterhalt erhalten,".
- bb)
- In Nummer 4 werden nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 2 werden jeweils nach dem Wort „Ehegatte" ein Komma und das Wort „Lebenspartner" eingefügt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Teilnehmer, die nach Absatz 1 oder 2 als Ehegatten oder Lebenspartner persönlich förderungsberechtigt sind, verlieren den Anspruch auf Förderung nicht dadurch, dass sie dauernd getrennt leben oder die Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgelöst worden ist, wenn sie sich weiterhin rechtmäßig in Deutschland aufhalten."
- 3.
- § 10 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Der Unterhaltsbedarf erhöht sich für den Teilnehmer oder die Teilnehmerin um 52 Euro, für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner um 215 Euro und für jedes Kind, für das er oder sie einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz hat, um 210 Euro." - b)
- Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Auf den Unterhaltsbedarf sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers oder der Antragstellerin und Einkommen des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners in dieser Reihenfolge anzurechnen."
- 4.
- § 16 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Teilnehmer oder die Teilnehmerin, der jeweilige Ehegatte oder Lebenspartner Einkommen erzielt hat, das bei der Bewilligung nicht berücksichtigt worden ist; Regelanpassungen gesetzlicher Renten und Versorgungsbezüge bleiben hierbei außer Betracht,".
- 5.
- § 17 wird wie folgt geändert:
- a)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
- b)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Als Ehegatte oder Lebenspartner im Sinne dieses Gesetzes gilt der nicht dauerhaft getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner, sofern dieses Gesetz nichts anderes bestimmt."
- 6.
- § 17a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- „2.
- für den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner 1.800 Euro,".
- 7.
- § 21 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) § 60 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend für denjenigen oder diejenige, der oder die Leistungen zu erstatten hat und den jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Antragstellers oder der Antragstellerin."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Soweit dies zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, hat
- 1.
- der jeweilige Arbeitgeber auf Verlangen dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin und dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner sowie der zuständigen Behörde eine Bescheinigung über den Arbeitslohn und den auf der Lohnsteuerkarte eingetragenen steuerfreien Jahresbetrag auszustellen,
- 2.
- die jeweilige Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes oder öffentlichrechtliche Zusatzversorgungseinrichtung auf Verlangen der zuständigen Behörde Auskünfte über die von ihr geleistete Alters- und Hinterbliebenenversorgung des Teilnehmers oder der Teilnehmerin und des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners zu erteilen."
- 8.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Ersatzpflicht des Ehegatten oder Lebenspartners". - b)
- Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Hat der Ehegatte oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin die Leistung von Förderung an diesen oder diese dadurch herbeigeführt, dass er oder sie vorsätzlich oder grob fahrlässig falsche oder unvollständige Angaben gemacht oder eine Anzeige nach § 21 Absatz 2 unterlassen hat, so hat er oder sie den zu Unrecht geleisteten Förderungsbetrag zu ersetzen."
- 9.
- § 23 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- die Höhe des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners sowie die Höhe des Vermögens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin nach § 17,".
- b)
- Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
- 10.
- § 25 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Abweichend von Satz 1 wird der Bescheid vom Beginn des Bewilligungszeitraums geändert, wenn in den Fällen des § 22 Absatz 2 und des § 24 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Einkommens des Teilnehmers oder der Teilnehmerin, des jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartners oder in den Fällen des § 25 Absatz 6 Bundesausbildungsförderungsgesetzes eine Änderung des Freibetrags eingetreten ist." - 11.
- § 27 Absatz 2 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
- „4.
- von dem jeweiligen Ehegatten oder Lebenspartner des Teilnehmers oder der Teilnehmerin an Maßnahmen in Vollzeitform: Höhe und Zusammensetzung des Einkommens und des Freibetrags vom Einkommen und der vom Einkommen auf den Bedarf des Teilnehmers oder der Teilnehmerin anzurechnende Betrag."
- 12.
- Nach § 30 Absatz 3 wird folgender Absatz 4 eingefügt:„(4) Für nach diesem Gesetz geförderte Maßnahmen oder Maßnahmeabschnitte, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, sind die Vorschriften dieses Gesetzes in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden."
- 13.
- Die bisherigen §§ 31 und 32 werden aufgehoben.
Artikel 3 Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
In § 22 Absatz 7 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3" durch die Wörter „§ 12 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2" ersetzt.
Artikel 4 Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch
Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 SGB III § 434t, § 434v (neu), mWv. 1. August 2010 § 63, § 64, § 65, § 66, § 71, § 101, § 105, § 106, § 107, § 108, § 235b
Das Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2010 (BGBl. I S. 1417) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird wie folgt gefasst:
„§ 434u Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz". - b)
- Nach der Angabe zu § 434u wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes".
abweichendes Inkrafttreten am 01.08.2010
- 2.
- § 63 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Ehegatten und Kinder" durch die Wörter „Ehegatten, Lebenspartner und Kinder" und die Wörter „Eltern oder deren Ehegatten" durch die Wörter „Eltern, deren Ehegatten oder Lebenspartnern" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Nummer 1 und 2 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatte" das Wort „, Lebenspartner" eingefügt.
- c)
- In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartner" und nach dem Wort „Ehe" die Wörter „oder Lebenspartnerschaft" eingefügt.
- 3.
- In § 64 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden nach dem Wort „verheiratet" die Wörter „oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden" eingefügt.
- 4.
- § 65 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „den jeweiligen Betrag nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes; § 13 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes gilt entsprechend" durch die Wörter „149 Euro monatlich" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich den Betrag nach Satz 2 übersteigen, erhöht sich der dort genannte Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich."
- b)
- In Absatz 2 und 3 wird jeweils die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.
- 5.
- § 66 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 wird die Angabe „88" durch die Angabe „90" ersetzt.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Das Wort „wird" wird durch das Wort „werden", die Wörter „der jeweils geltende Bedarf für Schüler nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes" werden durch die Wörter „391 Euro monatlich" sowie das Semikolon und der nachfolgende Satzteil durch einen Punkt ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich der in Satz 1 genannte Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich."
- 6.
- In § 71 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 werden die Angabe „56" durch die Angabe „58" und die Angabe „550" durch die Angabe „567" ersetzt.
- 7.
- § 101 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.
- b)
- In Satz 3 wird die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.
- 8.
- § 105 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 werden die Angabe „310" durch die Angabe „316" und die Angabe „389" durch die Angabe „397" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „102" durch die Angabe „104" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Angabe „225" durch die Angabe „230" und die Angabe „260" durch die Angabe „265" ersetzt.
- dd)
- In Nummer 4 werden die Wörter „in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 2 sowie Absatz 3" gestrichen und die Wörter „zuzüglich 149 Euro monatlich für die Unterkunft; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich diesen Betrag übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 75 Euro monatlich" angefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „310" durch die Angabe „316" ersetzt.
- 9.
- § 106 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der jeweils nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes geltende Bedarf" durch die Wörter „391 Euro monatlich" ersetzt und die Wörter „; soweit Mietkosten für Unterkunft und Nebenkosten nachweislich 58 Euro monatlich übersteigen, erhöht sich dieser Bedarf um bis zu 74 Euro monatlich" angefügt.
- bb)
- In Nummer 3 wird die Angabe „169" durch die Angabe „172" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „200" durch die Angabe „204" ersetzt.
- 10.
- In § 107 werden die Angabe „62" durch die Angabe „63" und die Angabe „73" durch die Angabe „75" ersetzt.
- 11.
- § 108 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird die Angabe „235" durch die Angabe „242" ersetzt.
- b)
- In Nummer 2 werden die Angabe „2.824" durch die Angabe „2.909" und die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.
- c)
- In Nummer 3 wird die Angabe „1.760" durch die Angabe „1.813" ersetzt.
- 12.
- In § 235b Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „212" durch die Angabe „216" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 12a.
- § 434t Sozialversicherungs-Stabilisierungsgesetz wird § 434u.
- 13.
- Nach § 434u wird folgender § 434v eingefügt:
„§ 434v Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes(1) Bis zum 31. Juli 2010 sind § 65 Absatz 1, § 66 Absatz 1 und 3, § 71 Absatz 2, § 105 Absatz 1 Nummer 4 und § 106 Absatz 1 Nummer 1 und 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bedarfe und Freibeträge sich jeweils nach § 11 Absatz 4, § 12 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3, § 13 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 2 und Absatz 3 sowie die §§ 21 bis 25 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der bis zum 27. Oktober 2010 geltenden Fassung bestimmen.
Artikel 5 Änderung der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
In § 2 Nummer 6 der Verordnung zur Bezeichnung der als Einkommen geltenden sonstigen Einnahmen nach § 21 Absatz 3 Nummer 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 5. April 1988 (BGBl. I S. 505), die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 25 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748) geändert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatten" die Wörter „oder Lebenspartners" angefügt.
Artikel 6 Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland
Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. Oktober 2010 BAföG-AuslandszuschlagsV § 1, § 2, § 8 (neu)
Die Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland vom 25. Juni 1986 (BGBl. I S. 935), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3254) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- ein monatlicher Auslandszuschlag, sofern die Ausbildung außerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz durchgeführt wird und die Kaufkraft der nach dem Gesetz gewährten Leistungen am ausländischen Ausbildungsort unter deren Kaufkraft im Inland liegt (§ 2),".
- 2.
- § 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 2 Höhe des Auslandszuschlags(1) Der Auslandszuschlag bemisst sich nach dem Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach § 55 des Bundesbesoldungsgesetzes festsetzt. Bezugsgröße ist der Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes.(2) Für Bewilligungszeiträume, die im ersten Halbjahr eines Jahres beginnen, ist der zum 1. Oktober des Vorjahres festgesetzte Prozentsatz maßgeblich, für Bewilligungszeiträume, die im zweiten Halbjahr eines Jahres beginnen, der zum 1. April desselben Jahres festgesetzte Prozentsatz. Der Prozentsatz gilt jeweils für den gesamten Bewilligungszeitraum." - 3.
- Der Verordnung wird folgender § 8 angefügt:
„§ 8 Anwendungsbestimmung aus Anlass der Änderungen durch das Dreiundzwanzigste Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 28. Oktober 2010 begonnen haben, ist § 2 bis zum 30. September 2010 in der bis zum 28. Oktober 2010 geltenden Fassung anzuwenden. Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2011 begonnen haben, gilt der Prozentsatz, den das Auswärtige Amt zum Kaufkraftausgleich nach den §§ 7 und 54 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 19. Juni 2009 zum 1. April 2010 festgesetzt hat."
Artikel 7 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 7 wird in 1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Bundesausbildungsförderungsgesetzes und des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 8 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 12 tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
(3) Artikel 4 Nummer 2 bis 12 tritt am 1. August 2010 in Kraft.
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. Oktober 2010.
Schlussformel
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
Der Bundespräsident
Christian Wulff
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Die Bundesministerin für Bildung und Forschung
Annette Schavan
Die Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Ursula von der Leyen
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