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Fünfundzwanzigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften (25. BtMÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet

-
auf Grund des § 1 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358) nach Anhörung von Sachverständigen und

-
auf Grund des § 13 Absatz 3 des Betäubungsmittelgesetzes, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist:


Artikel 1 Änderung der Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes


Artikel 1 wird in 4 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2011 BtMG Anlage I, Anlage II, Anlage III, mWv. 1. November 2011 Anlage III

Die Anlagen des Betäubungsmittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 1994 (BGBl. I S. 358), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2262) geändert worden ist, werden wie folgt geändert:

1.
In Anlage I wird die Ausnahmeregelung der Position „Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)" wie folgt geändert:

a)
Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe c wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
Am Ende der Ausnahmeregelung Buchstabe d wird der Gedankenstrich durch das Wort „oder" ersetzt.

c)
Folgende Ausnahmeregelung wird angefügt:

„e)
zu den in den Anlagen II und III bezeichneten Zwecken -".

2.
In Anlage II wird die folgende Position in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflan-
zenteile der zur Gattung Canna-
bis gehörenden Pflanzen)
-
- sofern sie zur Herstellung von Zubereitungen zu medizinischen Zwecken
bestimmt sind -".


3.
Anlage III wird wie folgt geändert:

a)
Folgende Position wird in die alphabetische Reihenfolge eingefügt:

INNandere nicht geschützte
oder Trivialnamen
chemische Namen
(IUPAC)
„-Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und
Pflanzenteile der zur Gattung
Cannabis gehörenden
Pflanzen)
-
- nur in Zubereitungen, die als Fertigarzneimittel zugelassen sind -".


abweichendes Inkrafttreten am 01.11.2011

 
b)
In der Position „Flunitrazepam" wird der Zusatz „- ausgenommen in Zubereitungen, die ohne einen weiteren Stoff der Anlagen I bis III je abgeteilte Form bis zu 1 mg Flunitrazepam enthalten. Für ausgenommene Zubereitungen, die für betäubungsmittelabhängige Personen verschrieben werden, gelten jedoch die Vorschriften über das Verschreiben und die Abgabe von Betäubungsmitteln. -" gestrichen.

Ende abweichendes Inkrafttreten



Artikel 2 Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 18. Mai 2011 BtMVV § 1, § 2, § 3, § 5b, § 5c (neu), § 6, § 8, § 10, § 11, § 12, § 13, § 14, § 17

Die Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung vom 20. Januar 1998 (BGBl. I S. 74, 80), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1801) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach dem Wort „Stationsbedarf" die Wörter „, den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt und das Wort „Stationsverschreibung" durch die Wörter „Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Der Verbleib und der Bestand der Betäubungsmittel sind lückenlos nachzuweisen:

1.
in Apotheken und tierärztlichen Hausapotheken,

2.
in Praxen der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte,

3.
auf Stationen der Krankenhäuser und der Tierkliniken,

4.
in Alten- und Pflegeheimen, in Hospizen und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung,

5.
in Einrichtungen der Rettungsdienste,

6.
in Einrichtungen nach § 5 Absatz 9b sowie

7.
auf Kauffahrteischiffen, die die Bundesflagge führen."

2.
In § 2 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 23 folgende Nummer 23a eingefügt:

„23a.
Tapentadol 18.000 mg,".

3.
In § 3 Absatz 1 Buchstabe a wird nach Nummer 9 folgende Nummer 9a eingefügt:

„9a.
Tapentadol 4.500 mg,".

4.
§ 5b wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 5b Verschreiben für Patienten in Alten- und Pflegeheimen, Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bewohner eines Alten- und Pflegeheimes oder eines Hospizes" durch die Wörter „Patienten in einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz oder in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „oder des Hospizes" durch die Wörter „, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.

c)
In Absatz 2 werden die Wörter „oder des Hospizes" durch die Wörter „, des Hospizes oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zu verabreichen oder" ersetzt.

d)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder dem Hospiz" durch die Wörter „, dem Hospiz oder der Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung" ersetzt.

e)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) Betäubungsmittel, die nach Absatz 3 gelagert wurden und nicht mehr benötigt werden, können von dem Arzt

1.
einem anderen Patienten dieses Alten- und Pflegeheimes, dieses Hospizes oder dieser Einrichtung der ambulanten spezialisierten Palliativversorgung verschrieben werden,

2.
an eine versorgende Apotheke zur Weiterverwendung in einem Alten- und Pflegeheim, einem Hospiz oder einer Einrichtung der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung zurückgegeben werden oder

3.
in den Notfallvorrat nach § 5c Absatz 1 Satz 1 überführt werden."

5.
Nach § 5b wird folgender § 5c eingefügt:

„§ 5c Verschreiben für den Notfallbedarf in Hospizen und in der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung

(1) Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung dürfen in ihren Räumlichkeiten einen Vorrat an Betäubungsmitteln für den unvorhersehbaren, dringenden und kurzfristigen Bedarf ihrer Patienten (Notfallvorrat) bereithalten. Berechtigte, die von der Möglichkeit nach Satz 1 Gebrauch machen, sind verpflichtet,

1.
einen oder mehrere Ärzte damit zu beauftragen, die Betäubungsmittel, die für den Notfallvorrat benötigt werden, nach § 2 Absatz 4 Satz 2 zu verschreiben,

2.
die lückenlose Nachweisführung über die Aufnahme in den Notfallvorrat und die Entnahme aus dem Notfallvorrat durch interne Regelungen mit den Ärzten und Pflegekräften, die an der Versorgung von Patienten mit Betäubungsmitteln beteiligt sind, sicherzustellen und

3.
mit einer Apotheke die Belieferung für den Notfallvorrat schriftlich zu vereinbaren und diese Apotheke zu verpflichten, den Notfallvorrat mindestens halbjährlich zu überprüfen, insbesondere auf einwandfreie Beschaffenheit sowie ordnungsgemäße und sichere Aufbewahrung; § 6 Absatz 3 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Der oder die Ärzte nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 dürfen die für den Notfallvorrat benötigten Betäubungsmittel bis zur Menge des durchschnittlichen Zweiwochenbedarfs, mindestens jedoch die kleinste Packungseinheit, verschreiben. Die Vorratshaltung darf für jedes Betäubungsmittel den durchschnittlichen Monatsbedarf für Notfälle nicht überschreiten."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird nach dem Wort „Rettungsdienstes" das Wort „(Rettungsdienstbedarf)" eingefügt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort „Stationsverschreibungen" durch die Wörter „Verschreibungen für den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

7.
§ 8 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nummerierten Betäubungsmittelrezepte sind nur zur Verwendung des anfordernden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes bestimmt und dürfen nur im Vertretungsfall übertragen werden."

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „Stationsbedarf nach § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 3 und § 4 Abs. 4" ein Komma und die Wörter „den Notfallbedarf nach § 5c und den Rettungsdienstbedarf nach § 6 Absatz 1" eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Stationsverschreibung" durch die Wörter „Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Betäubungsmittelanforderungsscheine werden vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte auf Anforderung ausgegeben an:

1.
den Arzt oder Zahnarzt, der ein Krankenhaus oder eine Krankenhausabteilung leitet,

2.
den Tierarzt, der eine Tierklinik leitet,

3.
einen beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1,

4.
den nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt des Rettungsdienstes oder

5.
den zuständigen leitenden Notarzt nach § 6 Absatz 4."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die nummerierten Betäubungsmittelanforderungsscheine sind nur zur Verwendung in der Einrichtung bestimmt, für die sie angefordert wurden."

bb)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „Leiter von Teileinheiten" die Wörter „oder an einen weiteren beauftragten Arzt nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1" eingefügt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Stationsverschreibung und die Teile I bis III der fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheine" durch die Wörter „Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf und die Teile I bis III von fehlerhaft ausgefertigten Betäubungsmittelanforderungsscheinen" ersetzt.

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „für die der Stationsbedarf bestimmt ist" durch die Wörter „für die die Betäubungsmittel bestimmt sind" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird jeweils das Wort „Stationsverschreibung" durch die Wörter „Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

10.
In § 12 wird jeweils das Wort „Stationsverschreibung" durch die Wörter „Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" und das Wort „Stationsverschreibungen" durch die Wörter „Verschreibungen für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:

„4.
von einem nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 beauftragten Arzt für Hospize und Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung sowie von dem nach § 6 Absatz 2 beauftragten Arzt für Einrichtungen des Rettungsdienstes,".

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „eines Rettungsdienstes" durch die Wörter „einem Wechsel des beauftragten Arztes nach § 5c Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 oder § 6 Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

12.
§ 14 Absatz 1 Nummer 5 wird durch folgende Nummern 5 und 5a ersetzt:

„5.
in Apotheken im Falle der Abgabe auf Verschreibung für Patienten sowie für den Praxisbedarf der Name und die Anschrift des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelrezeptes, im Falle der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,

5a.
in Krankenhäusern, Tierkliniken, Hospizen sowie in Einrichtungen der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung und des Rettungsdienstes im Falle des Erwerbs auf Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf sowie den Rettungsdienstbedarf der Name des verschreibenden Arztes, Zahnarztes oder Tierarztes und die Nummer des Betäubungsmittelanforderungsscheines,".

13.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden die Wörter „, auch in Verbindung mit § 6 Absatz 1," gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird das Wort „Stationsverschreibung" durch die Wörter „der Verschreibung für den Stationsbedarf, den Notfallbedarf und den Rettungsdienstbedarf" ersetzt.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe b tritt am 1. November 2011 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 17. Mai 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Die Bundeskanzlerin

Dr. Angela Merkel

Der Bundesminister für Gesundheit

Philipp Rösler