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Verordnung über die Erhebung der Beiträge zum Restrukturierungsfonds für Kreditinstitute (Restrukturierungsfonds-Verordnung - RStruktFV)
V. v. 14.07.2015 BGBl. I S. 1268 (Nr. 30); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3171
Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 23.07.2015; FNA: 660-8-2 Bundesbürgschaften
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Eingangsformel
Auf Grund des § 12g des Restrukturierungsfondsgesetzes, der durch Artikel 3 Nummer 15 des Gesetzes vom 10. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2091) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
§ 1 Jahresbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes, die Wertpapierfirmen im Sinne von Artikel 96 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1) sind oder die die in Anhang I Abschnitt A Nummer 8 der Richtlinie 2004/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Märkte für Finanzinstrumente, zur Änderung der Richtlinien 85/611/EWG und 93/6/EWG des Rates und der Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 93/22/EWG des Rates (ABl. L 145 vom 30.4.2004, S. 1) genannte Tätigkeit, nicht aber die in Anhang I Abschnitt A Nummer 3 und 6 dieser Richtlinie genannten Tätigkeiten ausüben, berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.
(2) Der Jahresbeitrag gemäß § 12b des Restrukturierungsfondsgesetzes für Institute im Sinne des § 2 Satz 1 Nummer 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes berechnet sich nach Maßgabe von Absatz 3.
(3) 1Der Jahresbeitrag der in den Absätzen 1 und 2 genannten Institute berechnet sich wie folgt:
- 1.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 der Kommission vom 21. Oktober 2014 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf im Voraus erhobene Beiträge zu Abwicklungsfinanzierungsmechanismen (ABl. L 11 vom 17.1.2015, S. 44) abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 50 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 1.000 Euro;
- 2.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 50 Millionen Euro und höchstens 100 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 2.000 Euro;
- 3.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 100 Millionen Euro und höchstens 150 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 7.000 Euro;
- 4.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 150 Millionen Euro und höchstens 200 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 15.000 Euro;
- 5.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 200 Millionen Euro und höchstens 250 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 26.000 Euro;
- 6.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 250 Millionen Euro und höchstens 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum eine Pauschale in Höhe von 50.000 Euro;
- 7.
- Institute, bei denen die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 mehr als 300 Millionen Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für jeden Beitragszeitraum
- a)
- eine Pauschale in Höhe von 50.000 Euro sowie
- b)
- zuzüglich 25.000 Euro je angefangene 100 Millionen Euro oberhalb der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne der Absätze 4 und 5 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von 300 Millionen Euro.
(4) 1Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 1 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. 2Für die Ermittlung der Eigenmittel nach Satz 1 gilt § 3 Absatz 1 und 4 entsprechend.
(5) 1Bei der Berechnung der Beiträge nach Absatz 3 für die in Absatz 2 genannten Institute bestimmen sich die Eigenmittel nach Maßgabe von § 53 Absatz 2 Nummer 4 des Kreditwesengesetzes in der für das Bezugsjahr nach Absatz 3 geltenden Fassung. 2Für die Ermittlung der Verbindlichkeiten nach Absatz 3 bleibt ein passiver Verrechnungssaldo zur Hälfte unberücksichtigt. 3Für die Ermittlung der gedeckten Einlagen nach Absatz 3 gilt § 3 Absatz 1 und 2 entsprechend.
§ 2 Jahresbeiträge kleiner Institute
(1) 1Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Institute, bei denen die Summe der Vermögenswerte nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 höchstens 3 Milliarden Euro beträgt, zahlen als Jahresbeitrag für die ersten 300 Millionen Euro der Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 4 und gedeckter Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und § 3 Absatz 2 eine Pauschale gemäß Artikel 10 Absatz 1 bis 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63. 2Für die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 abzüglich Eigenmittel und gedeckter Einlagen, die über den Betrag von 300 Millionen Euro hinausgeht, leisten diese Institute einen risikoangepassten Jahresbeitrag nach Artikel 4 bis 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(2) Die Abwicklungsbehörde im Sinne des § 3 Absatz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes (Abwicklungsbehörde) prüft unbeschadet von Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und Absatz 3 bei der Berechnung der Jahresbeiträge für kleine Institute im Sinne des Artikels 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und für die in Absatz 1 genannten Institute, ob im Hinblick auf das jeweilige Institut der gemäß Artikel 5 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 berechnete Beitrag oder die in der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannte jeweilige Pauschale zuzüglich eines eventuellen risikoangepassten Jahresbeitrags nach Absatz 1 Satz 2 niedriger ist und setzt den niedrigeren der beiden Beträge als Jahresbeitrag fest.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann unbeschadet von Absatz 2 die Entscheidung gemäß Artikel 10 Absatz 8 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 auch bezüglich der in Absatz 1 genannten Institute treffen.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 3 Jährliche Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
(1) Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der jährlichen Grundbeiträge nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung nach den Absätzen 2 bis 4.
(2) 1Solange und soweit ein Institut die gedeckten Einlagen gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu wendet sie das Verhältnis zwischen den gedeckten Einlagen nach Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und dem Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten per 31. Juli 2015 auf den Passivposten 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an. 3Hierzu hat das Institut die Beträge des Passivpostens Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" per 31. Juli 2015 oder die entsprechende Größe aus vergleichbaren Meldedaten sowie den Passivposten Nummer 2 „Verbindlichkeiten gegenüber Kunden" zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 an die Abwicklungsbehörde zu melden.
(3) 1Solange und soweit ein Institut die Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten gemäß Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Abwicklungsbehörde diese näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut der Abwicklungsbehörde für den Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres die Buchwerte sämtlicher Verbindlichkeiten aus Derivatekontrakten, wie sie sich für das Institut aus der Anwendung der Rechnungslegungsvorschriften im festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs ergeben, zuzüglich der Summe der positiven Marktwerte der außerbilanziellen Derivate als Wiederbeschaffungskosten nach Artikel 5 Absatz 3 Satz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(4) 1Solange und soweit ein Institut die Eigenmittel im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 16 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 ermitteln und an die Abwicklungsbehörde melden kann, ermittelt die Bundesanstalt für Finanzmarkstabilisierung die Eigenmittel näherungsweise. 2Dazu meldet das Institut das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 4 Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63
(1) 1Solange und soweit einzelne Daten aus Anhang II der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, die für die Ermittlung der Risikofelder und Risikoindikatoren nach Artikel 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 erforderlich sind, für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses nicht in der nach Artikel 3 und Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 vorgegebenen Form in der Meldung aller Institute gemäß Artikel 14 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 enthalten sind, bestimmt sich die Ermittlung der fehlenden Daten und deren Meldung an die Abwicklungsbehörde nach den Absätzen 2 bis 6. 2Artikel 8 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend.
(2) Der Indikator „Verschuldungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
- 1.
- dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
- 2.
- der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zuzüglich der Summe aus den Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung.
(3) Der Indikator „harte Kernkapitalquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist der Quotient aus
- 1.
- dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und
- 2.
- der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(4) Der Indikator „Gesamtrisikoexponierung, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte," im Sinne von Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, ist der Quotient aus der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung und der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
(5) 1Der Indikator „Liquiditätsdeckungsquote" im Sinne von Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ergibt sich aus der Liquiditätskennzahl im Laufzeitband 1 nach § 2 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung. 2Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. 3Abweichend von Satz 2 dürfen Institute, die im Bezugsjahr von § 10 der Liquiditätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung Gebrauch gemacht haben, den Wert nach Satz 1 auf Ebene der Liquiditätsuntergruppe nach Artikel 8 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ermitteln, sofern keine institutsbezogenen Werte innerhalb der Liquiditätsuntergruppe vorliegen.
(6) 1Der Indikator „Anteil der Interbankendarlehen und -einlagen in der Europäischen Union" im Sinne von Artikel 6 Absatz 4 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 umfasst sämtliche außer die in Satz 2 benannten Forderungen und Verbindlichkeiten aus Krediten und Einlagen gegenüber Banken, Versicherungsunternehmen und sonstigen Finanzierungsinstitutionen im Inland und in der Europäischen Union, wie sie in den festgestellten Jahresabschluss im Sinne von § 340a des Handelsgesetzbuchs oder in entsprechende Meldedaten zum Bilanzstichtag des Bezugsjahres nach Absatz 1 eingeflossen sind. 2Bei dem Indikator nach Satz 1 bleiben Forderungen und Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unberücksichtigt.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 5 Von der Abwicklungsbehörde zu bestimmende zusätzliche Risikoindikatoren
(1) Die nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe d der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 von der Abwicklungsbehörde als Abwicklungsbehörde zu bestimmenden zusätzlichen Risikoindikatoren werden nach den folgenden Absätzen bestimmt.
(2) Der Indikator „Handelstätigkeit" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
- 1.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63;
- 2.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
- 3.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand" und dem Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(3) Der Indikator „außerbilanzielle Risiken" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
- 1.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- der Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63;
- 2.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- dem haftenden Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
- 3.
- dem Quotienten aus
- a)
- der Summe aus dem Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und dem Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung und
- b)
- der mit 12,5 multiplizierten Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(4) 1Der Indikator „Derivate" gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 setzt sich zu gleichen Gewichten aus den folgenden drei Teilindikatoren zusammen:
- 1.
- dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die Summe der Vermögenswerte gemäß Artikel 3 Satz 2 Nummer 12 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63;
- 2.
- dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch das haftende Eigenkapital gemäß § 10 Absatz 2 des Kreditwesengesetzes in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung;
- 3.
- dem Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind, dividiert durch die mit 12,5 multiplizierte Summe aus den Eigenkapitalanforderungen für Adressrisiken, für das operationelle Risiko und für Marktrisikopositionen gemäß § 2 Absatz 1 der Solvabilitätsverordnung in der zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung.
(5) 1Den in den Absätzen 2 bis 4 definierten zusätzlichen Risikoindikatoren wird für die Berechnung nach Anhang I der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 jeweils ein positives Vorzeichen zugewiesen. 2Das Verfahren gemäß Anhang I Schritt 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 ist für jeden der insgesamt neun in den Absätzen 2 bis 4 definierten Teilindikatoren einzeln anzuwenden. 3Auf die zusätzlichen Risikoindikatoren nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt jeweils ein Drittel des in Artikel 7 Absatz 4 Satz 1 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten relativen Gewichts.
(6) 1Für die Prüfung der Voraussetzungen nach Artikel 6 Absatz 7 Buchstabe a und b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 für den zusätzlichen Risikoindikator gemäß Artikel 6 Absatz 5 Satz 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 stützt sich die Abwicklungsbehörde grundsätzlich auf die Einschätzung der zuständigen Behörden nach Artikel 6 Absatz 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63, insbesondere auf die Erlaubnis der Anwendung von Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013. 2Bei Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 wird bei dem Institut im Regelfall der maximale Wert der in Anhang I Schritt 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Bandbreite angesetzt. 3In allen anderen Fällen wird der minimale Wert der Bandbreite angesetzt.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 6 Mitteilungspflichten
(1) 1Die nach § 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, mit Ausnahme der in § 1 Absatz 1 dieser Verordnung genannten Institute, haben die Pflicht, der Abwicklungsbehörde für die Ermittlung der Risikoindikatoren gemäß § 5 dieser Verordnung die erforderlichen Angaben zu übermitteln. 2Diese Pflicht besteht zusätzlich zu den Berichtspflichten nach Artikel 14 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den §§ 3 und 4 dieser Verordnung. 3Artikel 14 Absatz 6 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 gilt entsprechend. 4Zu übermitteln sind für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Daten:
- 1.
- der Aktivposten Nummer 6a „Handelsbestand" und der Passivposten Nummer 3a „Handelsbestand" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung;
- 2.
- der Posten Nummer 1 unter dem Strich „Eventualverbindlichkeiten" und Posten Nummer 2 unter dem Strich „Andere Verpflichtungen" aus Formblatt 1 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung;
- 3.
- das Nominalvolumen der Termingeschäfte, die nach § 36 der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in den Anhang des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag des relevanten Bezugsjahres aufgenommen worden sind;
- 4.
- der Anteil der Derivate, die über eine zentrale Gegenpartei abgerechnet werden;
- 5.
- die Benennung des institutsbezogenen Sicherungssystems, bei dem eine Mitgliedschaft besteht und Information über die Gestattung der Anwendung des Artikel 113 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013;
- 6.
- bei Instituten, die einer Gruppe angehören, die nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, einer Reorganisation unterzogen wurden und sich immer noch im Reorganisations- oder Abwicklungsprozess befinden, das Enddatum für die Umsetzung des Reorganisationsplans;
- 7.
- bei Instituten, die sich nach Erhalt staatlicher oder vergleichbarer Gelder, wie etwa aus einem Abwicklungsfinanzierungsmechanismus, in Liquidation befinden, die Laufzeit des Liquidationsplans.
(2) 1Die nach § 1 Absatz 1 und 2 beitragspflichtigen Institute haben der Abwicklungsbehörde für das Bezugsjahr des in Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 genannten Jahresabschlusses jeweils insbesondere folgende Daten auf Ebene der Einzelunternehmen zu übermitteln:
- 1.
- die Summe der Verbindlichkeiten im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 11 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 5;
- 2.
- die Höhe der gedeckten Einlagen im Sinne von Artikel 3 Satz 2 Nummer 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 unter Berücksichtigung von § 1 Absatz 4 und 5;
- 3.
- die Höhe der Eigenmittel gemäß § 1 Absatz 4 und 5.
(3) Die Abwicklungsbehörde kann den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Instituten die Vorgaben bezüglich der Übermittlung der Informationen nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach dieser Verordnung auch mittels Veröffentlichung auf ihrer Internetseite mitteilen.
(4) Die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute haben der Abwicklungsbehörde die sachliche und rechnerische Richtigkeit der nach der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 und nach den Absätzen 1, 2 und 7 zu übermittelnden Informationen zu bestätigen.
(5) 1Die Abwicklungsbehörde kann von den nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Instituten, die nicht unter die Regelung für kleine Institute gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 fallen oder die keinen Jahresbeitrag nach § 1 Absatz 3 dieser Verordnung leisten, zusätzlich verlangen, dass ein Abschlussprüfer die sachliche und rechnerische Richtigkeit der Informationen bestätigt, die diese Institute der Abwicklungsbehörde zu übermitteln haben. 2An die Stelle des Abschlussprüfers tritt bei einer Genossenschaft oder einem rechtsfähigen wirtschaftlichen Verein der Prüfungsverband nach § 340k Absatz 2 und 2a des Handelsgesetzbuchs sowie bei einer Sparkasse die Prüfungsstelle eines Sparkassen- und Giroverbandes nach § 340k Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs.
(6) Die Abwicklungsbehörde kann zusätzliche Nachweise von dem nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institut verlangen, um die Angaben des beitragspflichtigen Instituts zu überprüfen oder um Grundlagen für eine notwendige Schätzung nach Artikel 17 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 zu erhalten; sie kann insbesondere die Vorlage detaillierter Übersichten über einzelne Berechnungspositionen verlangen, deren Richtigkeit durch das beitragspflichtige Institut zu bestätigen ist.
(7) 1Sofern die nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute den Jahresabschluss des Bezugsjahres nach Artikel 14 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63 nicht vorlegen können, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht tätig waren, erfolgt die Beitragsberechnung anhand von Planbilanzen für den jeweiligen Beitragszeitraum. 2Von diesen neuen Instituten kann die Abwicklungsbehörde die Vorlage einer Planbilanz pro Beitragszeitraum verlangen. 3Soweit sich die für die Berechnung des Jahresbeitrags erforderlichen Positionen und Indikatoren nicht aus der Planbilanz ergeben, hat das Institut diese zu schätzen und der Abwicklungsbehörde zu übermitteln.
(8) Für die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1, 2 und 7 sowie der Bestätigungen nach den Absätzen 4 und 5 an die Abwicklungsbehörde gelten entsprechend die Fristen nach Artikel 14 Absatz 4 und 5 sowie Artikel 20 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 2015/63.
Text in der Fassung des Artikels 9 FMSA-Neuordnungsgesetz (FMSANeuOG) G. v. 23. Dezember 2016 BGBl. I S. 3171 m.W.v. 1. Januar 2018
§ 7 Sonderbeiträge für bestimmte Wertpapierfirmen und für Unionszweigstellen
Sind von den in § 1 Absatz 1 und 2 genannten Instituten Sonderbeiträge zu erheben, erfolgt ihre Berechnung nach Maßgabe von § 12c Absatz 3 des Restrukturierungsfondsgesetzes entsprechend der Berechnung der Jahresbeiträge der jeweiligen Institute nach § 1 Absatz 3.
§ 8 Übergangsregelung
1Diese Verordnung gilt ab dem Beitragszeitraum 2015. 2Ab dem Beitragszeitraum 2016 gilt sie nur noch für diejenigen nach § 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes beitragspflichtigen Institute, deren Beiträge nicht durch den Ausschuss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 806/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2014 zur Festlegung einheitlicher Vorschriften und eines einheitlichen Verfahrens für die Abwicklung von Kreditinstituten und bestimmten Wertpapierfirmen im Rahmen eines einheitlichen Abwicklungsmechanismus und eines einheitlichen Abwicklungsfonds sowie zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) berechnet werden.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 9 ändert mWv. 23. Juli 2015 RStruktFV
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Restrukturierungsfonds-Verordnung vom 20. Juli 2011 (BGBl. I S. 1406), die durch Artikel 7 des Gesetzes vom 26. Juni 2012 (BGBl. I S. 1375) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 22. Juli 2015.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
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