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§ 100 - Einkommensteuergesetz (EStG)
neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung
(1) 1Arbeitgeber im Sinne des § 38 Absatz 1 dürfen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer für jeden Arbeitnehmer mit einem ersten Dienstverhältnis einen Teilbetrag des Arbeitgeberbeitrags zur kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung (Förderbetrag) entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert absetzen. 2Übersteigt der insgesamt zu gewährende Förderbetrag den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Arbeitgeber auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(2) 1Der Förderbetrag beträgt im Kalenderjahr 30 Prozent des zusätzlichen Arbeitgeberbeitrags nach Absatz 3, höchstens 288 Euro. 2In Fällen, in denen der Arbeitgeber bereits im Jahr 2016 einen zusätzlichen Arbeitgeberbeitrag an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung geleistet hat, ist der jeweilige Förderbetrag auf den Betrag beschränkt, den der Arbeitgeber darüber hinaus leistet.
(3) Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Förderbetrags nach den Absätzen 1 und 2 ist, dass
- 1.
- der Arbeitslohn des Arbeitnehmers im Lohnzahlungszeitraum, für den der Förderbetrag geltend gemacht wird, im Inland dem Lohnsteuerabzug unterliegt;
- 2.
- der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn im Kalenderjahr mindestens einen Betrag in Höhe von 240 Euro an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung zahlt;
- 3.
- im Zeitpunkt der Beitragsleistung der laufende Arbeitslohn (§ 39b Absatz 2 Satz 1 und 2), der pauschal besteuerte Arbeitslohn (§ 40a Absatz 1 und 3) oder das pauschal besteuerte Arbeitsentgelt (§ 40a Absatz 2 und 2a) nicht mehr beträgt als
- a)
- 85,84 Euro bei einem täglichen Lohnzahlungszeitraum,
- b)
- 600,84 Euro bei einem wöchentlichen Lohnzahlungszeitraum,
- c)
- 2.575 Euro bei einem monatlichen Lohnzahlungszeitraum oder
- d)
- 30.900 Euro bei einem jährlichen Lohnzahlungszeitraum;
- 4.
- eine Auszahlung der zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgungsleistungen entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist;
- 5.
- sichergestellt ist, dass von den Beiträgen jeweils derselbe prozentuale Anteil zur Deckung der Vertriebskosten herangezogen wird; der Prozentsatz kann angepasst werden, wenn die Kalkulationsgrundlagen geändert werden, darf die ursprüngliche Höhe aber nicht überschreiten.
(4) 1Für die Inanspruchnahme des Förderbetrags sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Beitragsleistung maßgeblich; spätere Änderungen der Verhältnisse sind unbeachtlich. 2Abweichend davon sind die für den Arbeitnehmer nach Absatz 1 geltend gemachten Förderbeträge zurückzugewähren, wenn eine Anwartschaft auf Leistungen aus einer nach Absatz 1 geförderten betrieblichen Altersversorgung später verfällt und sich daraus eine Rückzahlung an den Arbeitgeber ergibt. 3Der Förderbetrag ist nur zurückzugewähren, soweit er auf den Rückzahlungsbetrag entfällt. 4Der Förderbetrag ist in der Lohnsteuer-Anmeldung für den Lohnzahlungszeitraum, in dem die Rückzahlung zufließt, der an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführenden Lohnsteuer hinzuzurechnen.
(5) Für den Förderbetrag gelten entsprechend:
- 1.
- die §§ 41, 41a, 42e, 42f und 42g,
- 2.
- die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der Abgabenordnung mit Ausnahme des § 163 der Abgabenordnung und
- 3.
- die §§ 195 bis 203 der Abgabenordnung, die Strafvorschriften des § 370 Absatz 1 bis 4, der §§ 371, 375 Absatz 1 und des § 376, die Bußgeldvorschriften der §§ 378, 379 Absatz 1 und 4 und der §§ 383 und 384 der Abgabenordnung, die §§ 385 bis 408 für das Strafverfahren und die §§ 409 bis 412 der Abgabenordnung für das Bußgeldverfahren.
(6) 1Der Arbeitgeberbeitrag im Sinne des Absatzes 3 Nummer 2 ist steuerfrei, soweit er im Kalenderjahr 960 Euro nicht übersteigt. 2Die Steuerfreistellung des § 3 Nummer 63 bleibt hiervon unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 6 Grundrentengesetz G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1879 m.W.v. 19. August 2020
Frühere Fassungen von § 100 EStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.08.2020 | Artikel 6 Grundrentengesetz vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1879 |
aktuell vorher | 15.12.2018 | Artikel 2 Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 BGBl. I S. 2338 |
aktuell vorher | 01.01.2018 | Artikel 9 Betriebsrentenstärkungsgesetz vom 17.08.2017 BGBl. I S. 3214 |
aktuell | vor 01.01.2018 | früheste archivierte Fassung |
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Zitierungen von § 100 EStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 100 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitat in folgenden Normen
Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV 1990)
neugefasst durch B. v. 10.10.1989 BGBl. I S. 1848; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 25.06.2020 BGBl. I S. 1495
§ 4 LStDV 1990 Lohnkonto (vom 30.06.2020)
... Lohnsteuer; 7. das Vorliegen der Voraussetzungen für den Förderbetrag nach § 100 des Einkommensteuergesetzes ; 8. Bezüge, die nach den §§ 40 bis 40b des ...
§ 5 LStDV 1990 Besondere Aufzeichnungs- und Mitteilungspflichten im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung (vom 15.12.2018)
... den einzelnen Arbeitnehmer geleisteten und 1. nach § 3 Nummer 56 und 63 sowie nach § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes steuerfrei belassenen, 2. nach § 40b des Einkommensteuergesetzes in der am 31. ...
Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3385; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.11.2023 BGBl. 2023 I Nr. 328
§ 1 SvEV Dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen (vom 01.07.2021)
... an Pensionskassen, Pensionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 Satz 1 und 2 sowie § 100 Absatz 6 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Betriebsrentenstärkungsgesetz
G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Artikel 9 BetrRSG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung". 2. § 3 wird wie folgt ... „XII. Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung § 100 Förderbetrag zur betrieblichen Altersversorgung (1) Arbeitgeber im Sinne des ...
Gesetz zur Umsetzung des Klimaschutzprogramms 2030 im Steuerrecht
G. v. 21.12.2019 BGBl. I S. 2886
Artikel 2 KlSchStG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu § 100 die folgenden Angaben eingefügt: „XIII. Mobilitätsprämie ... b) von 0,38 Euro für 2024 bis 2026 anzusetzen." 4. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIII eingefügt: „XIII. ...
Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 11.12.2018 BGBl. I S. 2338
Artikel 2 UStIntG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... „entsprechend § 82 Absatz 2 Satz 2 vorgesehen ist" ersetzt. 9. In § 100 Absatz 3 Nummer 4 werden die Wörter „in Form einer Rente oder eines Auszahlungsplans (§ 1 Absatz 1 ...
Grundrentengesetz
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1879
Artikel 6 GrundRentG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Sechsten Buches Sozialgesetzbuch" eingefügt. 2. § 100 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „144 ...
Zweites Corona-Steuerhilfegesetz
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1512
Artikel 1 2. CorStHG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... der Vergleichsberechnung nach § 31 Satz 4 berücksichtigt." 10. Nach § 100 wird folgender Abschnitt XIV eingefügt: „XIV. Sondervorschriften zur ...
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