(1)
1Die Basissolvabilitätskapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die gemäß der Anlage
3 aggregiert werden.
2Sie umfasst mindestens die folgenden Risikomodule:
- 1.
- das nichtlebensversicherungstechnische Risiko,
- 2.
- das lebensversicherungstechnische Risiko,
- 3.
- das krankenversicherungstechnische Risiko,
- 4.
- das Marktrisiko und
- 5.
- das Gegenparteiausfallrisiko.
3Versicherungsgeschäfte sind demjenigen versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten entspricht.
(2) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Absatz 1 genannten Risikomodule und die Kalibrierung der Kapitalanforderungen für jedes Risikomodul müssen zu einer Gesamtsolvabilitätskapitalanforderung führen, die den in §
97 genannten Prinzipien genügt.
(3) 1Jedes der in Absatz 1 genannten Risikomodule wird unter Verwendung des Risikomaßes Value-at-Risk zu dem Konfidenzniveau von 99,5 Prozent über den Zeitraum von einem Jahr kalibriert. 2Gegebenenfalls sind Diversifikationseffekte beim Aufbau der Risikomodule zu berücksichtigen.
(4) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule müssen für alle Versicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvabilitätskapitalanforderung als auch im Hinblick auf Berechnungsvereinfachungen gemäß §
109 Absatz 1 gleich sein.
(5) Im Hinblick auf Risiken, die aus Katastrophen herrühren, können geographische Besonderheiten bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module zugrunde gelegt werden.
§ 347 VAG Standardparameter ... von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 96 Absatz 1, § 97 Absatz 3 und der §§ 100 , 109 Absatz 2 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes: 1. ... von § 89 Absatz 1 Satz 1, § 97 Absatz 3, § 98 Absatz 1 und der §§ 100 , 109 Absatz 2 die Standardparameter, die bei der Berechnung des Aktienrisiko-Untermoduls ...
V. v. 18.04.2016 BGBl. I S. 795; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 414
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (Neufassung)
G. v. 19.12.2018 BGBl. I S. 2672