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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.08.2026
§ 102 - Ausbauberufeausbildungsverordnung (AusbauBAusbV)
Artikel 3 V. v. 03.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 179, S. 222; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 425
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-156 Berufliche Bildung
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§ 102 Übergangsregelung für Ausbaufacharbeiter und Ausbaufacharbeiterinnen
Bei erfolgreich abgelegter Gesellen- oder Abschlussprüfung zum Ausbaufacharbeiter oder zur Ausbaufacharbeiterin nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juli 1999 (BGBl. I S. 1102), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 20. Februar 2009 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, sind bis zum Ablauf des 31. Juli 2030 bei Fortsetzung der Berufsausbildung
- 1.
- zum Zimmerer oder zur Zimmerin,
- 2.
- zum Stukkateur oder zur Stukkateurin,
- 3.
- zum Fliesen-, Platten- und Mosaikleger oder zur Fliesen-, Platten- und Mosaiklegerin,
- 4.
- zum Estrichleger oder zur Estrichlegerin,
- 5.
- zum Wärme-, Kälte- und Schallschutzisolierer oder zur Wärme-, Kälte- und Schallschutzisoliererin oder
- 6.
- zum Trockenbaumonteur oder zur Trockenbaumonteurin
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