§ 102 Prüfung
1Der Jahresbericht des Sondervermögens ist durch einen Abschlussprüfer zu prüfen.
2Der Abschlussprüfer wird von den Gesellschaftern der Kapitalverwaltungsgesellschaft gewählt und von den gesetzlichen Vertretern, bei Zuständigkeit des Aufsichtsrats oder des Beirats von diesem, beauftragt;
§ 318 Absatz 1 Satz 2, 4 und 5 des Handelsgesetzbuchs bleibt unberührt.
3§ 318 Absatz 3 bis 8 sowie die
§§ 319,
319b und
323 des Handelsgesetzbuchs gelten entsprechend.
4Das Ergebnis der Prüfung hat der Abschlussprüfer in einem besonderen Vermerk zusammenzufassen; der Vermerk ist in vollem Wortlaut im Jahresbericht wiederzugeben.
5Bei der Prüfung hat der Prüfer auch festzustellen, ob bei der Verwaltung des Sondervermögens
- 1.
- die Vorschriften dieses Gesetzes,
- 2.
- die Anforderungen nach
- a)
- Artikel 13 Absatz 2 in Verbindung mit Anhang Abschnitt A zur Verordnung (EU) 2015/2365,
- b)
- Artikel 11 der Verordnung (EU) 2019/2088 und
- c)
- den Artikeln 5 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/852 sowie
- 3.
- die Bestimmungen der Anlagebedingungen
beachtet worden sind.
6Unbeschadet der besonderen Pflichten des Prüfers nach Satz 5 kann die Bundesanstalt auch gegenüber der Kapitalverwaltungsgesellschaft Bestimmungen über den Inhalt der Prüfung treffen, die vom Prüfer im Rahmen der Prüfung des Jahresberichts zu berücksichtigen sind.
7Sie kann insbesondere Schwerpunkte für die Prüfungen festlegen.
8Der Abschlussprüfer hat den Bericht über die Prüfung des Publikumssondervermögens unverzüglich nach Beendigung der Prüfung der Bundesanstalt einzureichen, der Bericht über die Prüfung des Spezialsondervermögens ist der Bundesanstalt auf Verlangen einzureichen.
Frühere Fassungen von § 102 KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 106 KAGB Verordnungsermächtigung (vom 30.12.2023) ... des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Gegenstand der Prüfung nach § 102 Satz 5 und über weitere Inhalte, Umfang und Darstellung der Berichte nach den §§ 101, 103, ...
§ 139 KAGB Rechtsform (vom 02.08.2021) ... dürfen auch als Sondervermögen aufgelegt werden; die §§ 92 bis 97, 99 bis 107 und 144 Satz 4, 5 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 Buchstabe b gelten ...
§ 340 KAGB Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2024) ... 1 Satz 2 in Verbindung mit § 26 Absatz 1 Satz 1 oder 3 des Kreditwesengesetzes, entgegen § 102 Satz 6 , § 107 Absatz 3 Satz 1 oder § 121 Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 148 ...
Zitat in folgenden NormenDerivateverordnung (DerivateV)
V. v. 16.07.2013 BGBl. I S. 2463; zuletzt geändert durch Artikel 18 Abs. 1 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
§ 4 DerivateV Interessenkonflikte ... zu dokumentieren. (2) Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102 , 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu ...
§ 9 DerivateV Zugehöriges Vergleichsvermögen (vom 01.04.2023) ... und Entwicklung transparent sein. Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102 , 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu ...
§ 34 DerivateV Organisation ... zu dokumentieren. Der Prüfungsbericht gemäß den §§ 102 , 121 Absatz 3 und § 136 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuches hat Angaben darüber zu ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenFondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes
G. v. 09.07.2021 BGBl. I S. 2570
Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 12 KrZwMGEG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs ... ist, wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst: „§ 102 Prüfung". 2. § 38 wird ... In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 102 wie folgt gefasst: „ § 102 Prüfung". 2. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz ... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 7 wird aufgehoben. 10. § 102 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 102 Prüfung". b) Satz 5 wird durch die folgenden Sätze ersetzt: ... „Bestimmungen" die Wörter „über den Gegenstand der Prüfung nach § 102 Satz 5 und" eingefügt. 12. § 121 wird wie folgt geändert: a) ...
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