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§ 103a - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften



(1) Die Berufsausübungsgesellschaft wird im berufsgerichtlichen Verfahren durch ihre gesetzlichen Vertreter vertreten.

(2) Von der Vertretung ausgeschlossen sind Personen, die einer Berufspflichtverletzung beschuldigt sind.






 

Frühere Fassungen von § 103a PAO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2022Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
vom 07.07.2021 BGBl. I S. 2363

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 103a PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 103a PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 70 PAO Rügerecht des Vorstands (vom 01.08.2022)
... scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend ...
§ 70a PAO Antrag auf Entscheidung des Landgerichts (vom 01.08.2022)
... entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung
... nach anderen Berufsgesetzen". o) Die Angaben zu den §§ 103 und 103a werden durch die folgenden Angaben ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... Verfahren gegen Leitungspersonen und Berufsausübungsgesellschaften § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 103b Besonderer Vertreter ... nicht erforderlich scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." 37. § 70a wird wie folgt ... § 70a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ § 103a " durch die Angabe „§ 97b" ersetzt. b) In Absatz 6 Satz 2 wird die ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt ... Maßnahme gegen die Leitungsperson nicht erforderlich erscheinen. § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften (1) Die ... Strafprozessordnung gelten entsprechend." 56. Die bisherigen §§ 103 und 103a werden aufgehoben. 57. § 107 wird wie folgt geändert: a) In ... (§ 52h Absatz 1) erloschen ist;". b) In Nummer 2 wird die Angabe „ § 103a " durch die Angabe „§ 97b" ersetzt. 65. § 125 wird wie folgt ...

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... Verfahrens § 103 Rüge und berufsgerichtliche Maßnahme § 103a Anderweitige Ahndung Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug  ...