(1) 1Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen Vertreter oder sind alle gesetzlichen Vertreter der Berufsausübungsgesellschaft von der Vertretung ausgeschlossen, so bestellt der Vorsitzende des Gerichts, das mit der Sache befasst ist, für die Berufsausübungsgesellschaft einen besonderen Vertreter. 2Der besondere Vertreter hat im berufsgerichtlichen Verfahren bis zum Eintritt eines gesetzlichen Vertreters die Stellung eines gesetzlichen Vertreters.
(2) 1Vor Einreichung der Anschuldigungsschrift erfolgt die Bestellung des besonderen Vertreters auf Antrag der Staatsanwaltschaft. 2Für die Bestellung ist der Vorsitzende des Landgerichts zuständig.
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neugefasst durch B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 328
§ 41 RVG Besonderer Vertreter (vom 01.08.2022) ... nach § 57 oder § 58 der Zivilprozessordnung, § 118e der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 103b der Patentanwaltsordnung oder § 111c des Steuerberatungsgesetzes als besonderer Vertreter bestellt ist, kann von dem ...
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... § 103a Vertretung von Berufsausübungsgesellschaften § 103b Besonderer Vertreter § 103c Verfahrenseintritt von Rechtsnachfolgern ... scheint. § 95 Absatz 5, die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden." 37. § 70a wird wie folgt ... entsprechend anzuwenden. Die §§ 95b und 103 Absatz 2 sowie die §§ 103a bis 103c sind entsprechend anzuwenden. (8) § 98 Absatz 2 gilt ... (3) § 51 Absatz 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. § 103b Besonderer Vertreter (1) Hat die Berufsausübungsgesellschaft keinen gesetzlichen ...