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§ 104 - Patentanwaltsordnung (PAO)

G. v. 07.09.1966 BGBl. I S. 557; zuletzt geändert durch Artikel 27 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1967; FNA: 424-5-1 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 104 Zuständigkeit


§ 104 wird in 1 Vorschrift zitiert

Für das berufsgerichtliche Verfahren ist im ersten Rechtszug das Landgericht zuständig.

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Zitierungen von § 104 PAO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 104 PAO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PAO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Anlage 2 AnwBerRÄndG (zu Artikel 4 Nummer 58)
... im ersten Rechtszug Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften § 104 Zuständigkeit § 105 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft  ...