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§ 105 - Bundesbeamtengesetz (BBG)

Artikel 1 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 12.02.2009; FNA: 2030-2-30 Beamte
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§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses



(1) 1Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte sind verpflichtet, eine Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor Aufnahme dieser Tätigkeit oder dieser Beschäftigung schriftlich oder elektronisch der zuständigen Behörde anzuzeigen. 2Die Anzeigepflicht endet

1.
drei Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2.
in den übrigen Fällen fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(2) Zur Anzeige jeder Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes verpflichtet ist eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter, wenn sie oder er

1.
vor Eintritt in den Ruhestand politische Beamtin oder politischer Beamter nach § 54 Absatz 1 war oder

2.
in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen ist mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Absatz 2 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes.

(3) Die Anzeigepflicht nach Absatz 2 endet

1.
fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2.
in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(4) 1Die Anzeige nach den Absätzen 1 und 2 soll mindestens einen Monat vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung erfolgen. 2Wird die Frist nicht eingehalten, so kann die zuständige Behörde die Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bis zur Dauer von höchstens einem Monat vorläufig untersagen.

(5) 1Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses betraut gewesen sind mit mindestens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, die eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen nach § 10 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes erfordert, bedürfen für die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung für eine fremde Macht oder einen ihrer Mittelsmänner der vorherigen Genehmigung, sofern die beabsichtigte Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung einen Bezug zu sicherheitsempfindlichen Belangen aufweist. 2Die Pflicht zur Einholung einer Genehmigung endet

1.
fünf Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, wenn die Beamtin oder der Beamte mit Erreichen der Regelaltersgrenze in den Ruhestand tritt, und

2.
in den übrigen Fällen sieben Jahre nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.

(6) 1Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 2Auch, wenn die zuständige Behörde auf anderem Weg als durch die Anzeige Kenntnis von der Erwerbstätigkeit oder sonstigen Beschäftigung erlangt, ist sie verpflichtet, diese Tätigkeit oder Beschäftigung zu untersagen, soweit zu besorgen ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. 3Die Untersagung ist für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen. 4Liegen die Voraussetzungen für eine Untersagung nur für einen kürzeren Zeitraum vor, so ist die Untersagung nur bis zum Ende dieses Zeitraums auszusprechen. 5Entsprechendes gilt für die Versagung der Genehmigung in den Fällen des Absatzes 5.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen sowie für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld entsprechend.

(8) 1Zuständige Behörde ist die letzte oberste Dienstbehörde. 2Sie kann ihre Zuständigkeit auf nachgeordnete Behörden übertragen.





 

Frühere Fassungen von § 105 BBG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.07.2024Artikel 1 Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
aktuell vorher 01.04.2024Artikel 6 Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
vom 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
aktuell vorher 05.04.2017Artikel 9 Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
vom 29.03.2017 BGBl. I S. 626
aktuell vorher 04.09.2013Artikel 2 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
aktuellvor 04.09.2013Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 105 BBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 105 BBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
 
Zitat in folgenden Normen

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BMFSFJBAFzAZustAnO)
A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
§ 2 BMFSFJBAFzAZustAnO Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
...  6. die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des ... von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes , 7. die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § ...

ITZBund-Umwandlungsgesetz (ITZBundG)
Artikel 1 G. v. 07.12.2020 BGBl. I S. 2756
§ 4 ITZBundG Direktorium der Bundesanstalt
... Anstellungsverhältnisses ist zulässig. (3) Die §§ 67 bis 69, 71 und 105 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend. (4) Die Direktoriumsmitglieder dürfen ohne Zustimmung des ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 2 AltGGEG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld." 2. Dem § 105 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Sätze 1 und 2 gelten auch ...

Gesetz über die Lehrverpflichtung des hauptberuflichen wissenschaftlichen Personals an Hochschulen des Bundes und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Artikel 1 LeVeHBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... von Informationstechnologie und von Videokonferenztechnik," eingefügt. 4. § 105 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte, die in den ...

Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes
G. v. 29.03.2017 BGBl. I S. 626
Artikel 9 SchriftVG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... 28 Absatz 5 Satz 2, § 99 Absatz 5 Satz 5, § 100 Absatz 2 Satz 1 und 3 sowie Absatz 3, § 105 Absatz 1 Satz 1 sowie § 106 Absatz 2 Satz 5 werden jeweils nach dem Wort „schriftlich" die ...

Gesetz zur Beschleunigung von Disziplinarverfahren in der Bundesverwaltung und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 20.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 389
Artikel 6 BDVfBG Änderung des Bundesbeamtengesetzes
... der freiheitlichen demokratischen Grundordnung" angefügt. b) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach ... angefügt. b) Die Angabe zu § 105 wird wie folgt gefasst: „ § 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses".  ... Beamte gilt ein Verstoß gegen § 56 Satz 3 als Dienstvergehen." 5. § 105 wird wie folgt gefasst: „§ 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach ... 3 als Dienstvergehen." 5. § 105 wird wie folgt gefasst: „ § 105 Anzeige- und Genehmigungspflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses (1) ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Anordnung zur Übertragung beamten- und haushaltsrechtlicher Zuständigkeiten des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzAZustAnO)
V. v. 01.06.2018 BGBl. I S. 851; aufgehoben durch § 12 A. v. 11.04.2024 BGBl. 2024 I Nr. 124
Eingangsformel BAFzAZustAnO
... I S. 427), - § 66 Satz 1, § 71 Absatz 1 Satz 3, § 99 Absatz 5 Satz 2, § 105 Absatz 3 Satz 2 , § 126 Absatz 3 Satz 2 und 3 sowie nach § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes ...
§ 2 BAFzAZustAnO Übertragung von Befugnissen und Zuständigkeiten nach dem Bundesbeamtengesetz
...  4. die Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des ... von Anzeigen nach § 105 Absatz 1 und für die Entscheidung über Untersagungen nach § 105 Absatz 2 des Bundesbeamtengesetzes , 5. die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids nach § ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse im Bereich der Deutschen Post AG (DPAG ÜbertrAnO)
A. v. 26.05.2011 BGBl. I S. 1009; aufgehoben durch § 7 A. v. 03.12.2015 BGBl. I S. 2189
Eingangsformel DPAG ÜbertrAnO
... 5 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160), - ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363; aufgehoben durch VIII. A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105
III. DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von ... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb Personal-Service-Telekom, Bereich ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten für den Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 14.01.2013 BGBl. I S. 105; aufgehoben durch § 8 A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302
III. DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von ... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes werden dem Betrieb HR Business Services - Bereich ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 21.08.2013 BGBl. I S. 3302; aufgehoben durch § 7 A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit - § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des ...
§ 3 DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von ...

Anordnung zur Übertragung beamtenrechtlicher Befugnisse und Zuständigkeiten im Bereich der Deutschen Telekom AG (DTAGÜbertrAnO)
A. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1151; aufgehoben durch § 4 A. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2487
Eingangsformel DTAGÜbertrAnO
... vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) geändert worden ist, in Verbindung mit - § 105 Absatz 3 Satz 2, § 126 Absatz 3 Satz 2 und § 127 Absatz 3 Satz 1 des ...
§ 3 DTAGÜbertrAnO Zuständigkeiten im Bereich des Versorgungsrechts
... sowie von früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen nach § 105 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Zuständigkeit zum Erlass von ...

ZustAOVers Deutsche Telekom AG
A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343; aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
II. ZustAOVersDTAG
... zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden ... und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite ...