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§ 1079 - Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
neugefasst durch B. v. 02.01.2002 BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 400-2 Bürgerliches Gesetzbuch, Einführungsgesetz und zugehörige Gesetze
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§ 1079 Anlegung des Kapitals
1Der Nießbraucher und der Gläubiger sind einander verpflichtet, dazu mitzuwirken, dass das eingezogene Kapital der Rechtsverordnung nach § 240a entsprechend angelegt und gleichzeitig dem Nießbraucher der Nießbrauch bestellt wird. 2Die Art der Anlegung bestimmt der Nießbraucher.
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts G. v. 4. Mai 2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744 m.W.v. 1. Januar 2023
Frühere Fassungen von § 1079 BGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 04.05.2021 BGBl. I S. 882 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1079 BGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1079 BGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 240a BGB Verordnungsermächtigung (vom 01.07.2022)
... geeignet sind, sowie 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079 , 1288 Absatz 1 und § 2119. (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 müssen ...
§ 1068 BGB Gesetzlicher Inhalt des Nießbrauchs an Rechten
... den Nießbrauch an Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1069 bis 1084 ein anderes ...
§ 1076 BGB Nießbrauch an verzinslicher Forderung
... Forderung Gegenstand des Nießbrauchs, so gelten die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 ...
§ 1083 BGB Mitwirkung zur Einziehung
... sind. (2) Im Falle der Einlösung des Papiers findet die Vorschrift des § 1079 Anwendung. Eine bei der Einlösung gezahlte Prämie gilt als Teil des ...
Zitat in folgenden Normen
Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (ZVG)
G. v. 24.03.1897 RGBl. S. 97; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 24.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 329
§ 120 ZVG
... sowie für die Anlegung des eingezogenen Geldes die Vorschriften der §§ 1077 bis 1079 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ; die Art der Anlegung bestimmt derjenige, welchem der Betrag gebührt, wenn die Bedingung ...
Sicherheitenverordnung (SiV)
V. v. 28.10.2022 BGBl. I S. 1972
§ 3 SiV Kapital- oder Geldanlage nach den §§ 1079, 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... die nach den §§ 1079 , 1288 Absatz 1 und § 2119 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Anlage von Kapital oder Geld ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 1 VBRRefG Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
... geeignet sind, sowie 2. die Voraussetzungen für Anlagen nach den §§ 1079 , 1288 Absatz 1 und § 2119. (2) Die Festlegungen nach Absatz 1 Nummer 1 ... „§ 1901a" durch die Angabe „§ 1827" ersetzt. 6. In den §§ 1079 und 1288 Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „nach den für die Anlegung von ...
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