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§ 107b - Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG)
neugefasst durch B. v. 24.02.2010 BGBl. I S. 150; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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Geltung ab 01.01.1977; FNA: 2030-25 Beamte
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§ 107b Verteilung der Versorgungslasten
(1) 1Wird ein Beamter oder Richter im Einvernehmen mit seinem Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen, so tragen der aufnehmende Dienstherr und der abgebende Dienstherr bei Eintritt des Versorgungsfalles die Versorgungsbezüge anteilig nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5, wenn der Beamte oder Richter bereits auf Lebenszeit ernannt worden ist und dem abgebenden Dienstherrn nach Ablegung der Laufbahnprüfung oder Feststellung der Befähigung mindestens fünf Jahre zur Dienstleistung zur Verfügung stand; dies gilt nicht für Beamte auf Zeit sowie für Beamte, die beim aufnehmenden Dienstherrn in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden. 2Bei einem bundesübergreifenden Dienstherrenwechsel gilt Satz 1 nur, wenn der Versorgungsfall vor dem Inkrafttreten des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags für den Bund eingetreten ist. 3In diesem Fall ist § 10 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrags anzuwenden.
(2) 1Versorgungsbezüge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind alle regelmäßig wiederkehrenden Leistungen aus dem Beamten- oder Richterverhältnis, die mit oder nach Eintritt des Versorgungsfalles fällig werden. 2Ist dem Beamten oder Richter aus Anlaß oder nach der Übernahme vom aufnehmenden Dienstherrn ein höherwertiges Amt verliehen worden, so bemißt sich der Anteil des abgebenden Dienstherrn so, wie wenn der Beamte oder Richter in dem beim abgebenden Dienstherrn zuletzt bekleideten Amt verblieben wäre. 3Entsprechendes gilt für Berufungsgewinne im Hochschulbereich und für Zulagen für die Wahrnehmung einer höherwertigen Funktion.
(3) Wird der übernommene Beamte oder Richter vom aufnehmenden Dienstherrn in den einstweiligen Ruhestand versetzt, beginnt die Versorgungslastenbeteiligung des abgebenden Dienstherrn erst mit der Antragsaltersgrenze (§ 52 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes) des Beamten oder Richters, spätestens jedoch mit Einsetzen der Hinterbliebenenversorgung.
(4) 1Die Versorgungsbezüge werden in dem Verhältnis der beim abgebenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten zu den beim aufnehmenden Dienstherrn abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten aufgeteilt, dabei bleiben Ausbildungszeiten (z. B. Studium, Vorbereitungsdienst) unberücksichtigt; Zeiten einer Beurlaubung, für die der beurlaubende Dienstherr die Ruhegehaltfähigkeit anerkannt oder zugesichert hat, stehen den bei ihm abgeleisteten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten gleich. 2Im Falle des Absatzes 3 wird die Zeit im einstweiligen Ruhestand, soweit sie ruhegehaltfähig ist, zu Lasten des aufnehmenden Dienstherrn berücksichtigt. 3Zeiten, für die der Beamte oder Richter vor der Übernahme bereits zum aufnehmenden Dienstherrn abgeordnet war, gelten als beim abgebenden Dienstherrn abgeleistete Dienstzeiten.
(5) 1Der aufnehmende Dienstherr hat die vollen Versorgungsbezüge auszuzahlen. 2Ihm steht gegen den abgebenden Dienstherrn ein Anspruch auf die in den Absätzen 2 und 4 genannten Versorgungsanteile zu. 3Zahlt an Stelle des aufnehmenden Dienstherrn eine Versorgungskasse die Versorgungsbezüge aus, hat der aufnehmende Dienstherr den ihm nach Satz 2 erstatteten Betrag an die Versorgungskasse abzuführen.
(6) 1Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer Abfindung nach Abschnitt 2 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages verpflichtet und hat zuvor bereits ein Dienstherrenwechsel im Sinne von Absatz 1 Satz 1 von einem anderen Dienstherrn nach § 2 des Bundesbeamtengesetzes stattgefunden, so hat der frühere Dienstherr dem abgebenden Dienstherrn die zu zahlende Abfindung vorbehaltlich des § 17 des Versorgungsrücklagegesetzes anteilig nach den bei ihm zurückgelegten Dienstzeiten zu erstatten. 2Absatz 2 Satz 2 sowie § 6 Absatz 1 des Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrages gelten entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) G. v. 9. Dezember 2019 BGBl. I S. 2053 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 107b BeamtVG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2020 | Artikel 9 Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG) vom 09.12.2019 BGBl. I S. 2053 |
aktuell vorher | 01.01.2011 (10.01.2017) | Artikel 3 Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 05.01.2017 BGBl. I S. 17 |
aktuell vorher | 04.09.2013 | Artikel 3 Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten vom 28.08.2013 BGBl. I S. 3386 |
aktuell vorher | 01.01.2011 | Artikel 2 Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln vom 05.09.2010 BGBl. I S. 1288 |
aktuell | vor 01.01.2011 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 107b BeamtVG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 107b BeamtVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BeamtVG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 69e BeamtVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 22.03.2012)
... 1. Januar 2002 in den Dienst eines anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 107b Abs. 1 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (5) § 19 Abs. ...
Zitat in folgenden Normen
Altersgeldgesetz (AltGG)
Artikel 1 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 16 AltGG Verteilung der Altersgeldlasten (vom 01.01.2020)
... § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt zwischen Dienstherren, die dem Bundesrecht unterliegen, entsprechend mit der Maßgabe, ... dass 1. das Altersgeld als regelmäßig wiederkehrende Leistung nach § 107b Absatz 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt, 2. an die Stelle des Eintritts des Versorgungsfalls der Zeitpunkt der ...
Altersgeldzuständigkeitsanordnung (AltGZustAnO)
A. v. 09.04.2018 BGBl. I S. 462; zuletzt geändert durch Artikel 67 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 4 AltGZustAnO Versorgungslastenteilung
... sind zuständig für die Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in Verbindung mit § 16 des Altersgeldgesetzes oder nach § 92b des ...
Beamtenversorgungszuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358; zuletzt geändert durch Artikel 1 A. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2522
§ 7 BeamtVZustAnO Sachliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... 2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die ...
§ 8 BeamtVZustAnO Örtliche Zuständigkeit bei der Versorgungslastenteilung
... Dienstherrenwechseln ist für die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach den §§ 1 und ... die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln zuständig. (4) ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu § 2) (vom 01.01.2017)
... Dienstherren an den Bund in Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für den Geschäftsbereich des ...
Bundeshaushaltsordnung (BHO)
G. v. 19.08.1969 BGBl. I S. 1284; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 412
§ 48 BHO Höchstaltersgrenze bei der Berufung in ein Beamten- oder Soldatenverhältnis oder Versetzung von Beamtinnen und Beamten in den Bundesdienst (vom 27.06.2020)
... wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes , nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. ...
Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG)
Artikel 1 G. v. 22.04.2002 BGBl. I S. 1310; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 9 FinDAG Rechtsstellung der Mitglieder des Direktoriums (vom 01.07.2021)
... zum Bund übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 bleibt unberührt. ...
§ 20 FinDAG Verteilung der Versorgungskosten
... Wertpapierhandel bis zu ihrer Übernahme in die Bundesanstalt. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (3) Für die vorhandenen Versorgungsempfänger der ...
Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 22 FVG Dienstrechtliche Folgen und Regelung der Versorgungslasten (vom 01.01.2011)
... Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. ... vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 150) gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort ...
Gesetz über die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImAG)
Artikel 1 G. v. 09.12.2004 BGBl. I S. 3235; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2507
§ 5 BImAG Rechtsstellung der Vorstandsmitglieder (vom 12.02.2009)
... übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Vorstandes gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Für Mitglieder des Vorstandes, die in keinem ...
Gesetz zur Verbesserung der personellen Struktur beim Bundeseisenbahnvermögen und in den Postnachfolgeunternehmen
Artikel 9 G. v. 27.12.1993 BGBl. I S. 2378, 2426; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 4 G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 402
§ 2 BEPNStruktG Förderung der anderweitigen Verwendung (vom 02.04.2021)
... zwischen dem Bundeseisenbahnvermögen und der aufnehmenden Verwaltung geteilt. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes findet sinngemäße Anwendung. (3) Die Absätze 1 und 2 finden ...
Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) - Gesetzliche Unfallversicherung - (SGB VII)
Artikel 1 G. v. 07.08.1996 BGBl. I S. 1254; zuletzt geändert durch Artikel 66 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 218e SGB VII Übergangsregelungen aus Anlass des Übergangs der Beitragsüberwachung auf die Träger der Deutschen Rentenversicherung (vom 01.07.2020)
... die Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetretenen Dienstordnungsangestellten sind ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
neugefasst durch B. v. 16.09.2009 BGBl. I S. 3054; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 92b SVG Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (vom 09.08.2019)
... und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. An die Stelle der Vorschriften ... die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften. 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung ... von mindestens drei Jahren ab der Ernennung zum Berufssoldaten. 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen. ...
§ 97 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes (vom 09.08.2019)
... anderen Dienstherrn übernommen worden sind, gilt § 92b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (9) Die Wirkungen der Minderungen ...
Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Artikel 4 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3958; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 247
§ 110 SVG Verteilung der Versorgungslasten bei Übernahme von Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu einem anderen Dienstherrn
... und stimmt das Bundesministerium der Verteidigung der Übernahme vorher zu, ist § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes mit folgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden: 1. An die Stelle der Vorschriften ... die entsprechenden soldatenversorgungsrechtlichen Vorschriften. 2. An die Stelle der in § 107b Absatz 1 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes geforderten Voraussetzungen tritt eine Wehrdienstzeit von mindestens drei Jahren ab der Ernennung ... ab der Ernennung zur Berufssoldatin oder zum Berufssoldaten. 3. Bei Anwendung des § 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes ist der Vergleich auf der Grundlage der jeweiligen Besoldungsgruppe vorzunehmen. ...
§ 120 SVG Übergangsregelungen aus Anlass des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes
... § 92b dieses Gesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung in Verbindung mit § 107b Absatz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. (9) Die Wirkungen der Minderungen ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (SGB III)
Artikel 1 G. v. 24.03.1997 BGBl. I S. 594, 595; zuletzt geändert durch Artikel 60 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 437 SGB III Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vom 15.06.2021)
... Dienstzeiten der in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten. Im Übrigen gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. (7) § 15 Absatz 1 Satz 2 des Bundespersonalvertretungsgesetzes gilt ...
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 59 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 6c SGB II Personalübergang bei Zulassung weiterer kommunaler Träger und bei Beendigung der Trägerschaft (vom 01.08.2016)
... der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamtinnen und Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des ...
Stabilisierungsfondsgesetz (StFG)
Artikel 1 G. v. 17.10.2008 BGBl. I S. 1982; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 254
§ 3c StFG Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses (vom 01.03.2012)
... wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach ...
Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag
Anhang zu Artikel 1 G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1290, 1404
Präambel VersStaatsV
... zu ermöglichen. Zu diesem Zweck wird dieser Staatsvertrag geschlossen. Das bislang in § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) und in § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) ...
§ 9 VersStaatsV Ersetzung von § 107b BeamtVG
... 107b BeamtVG wird durch diesen Staatsvertrag ersetzt. Für Erstattungsansprüche, die ...
§ 11 VersStaatsV Dienstherrenwechsel ohne laufende Erstattungen nach § 107b BeamtVG
... nicht vor Inkrafttreten des Staatsvertrages eingetreten, ist anstelle der Erstattung nach § 107b BeamtVG von dem oder den zahlungspflichtigen Dienstherren jeweils eine Abfindung an den ... 2. Liegen mehrere Dienstherrenwechsel vor, die die Voraussetzungen nach § 107b BeamtVG erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten bei anderen zahlungspflichtigen ... berücksichtigen. 3. Dienstzeiten bei weiteren Dienstherren, die nicht nach § 107b BeamtVG zur Erstattung verpflichtet sind, werden den zahlungspflichtigen Dienstherren und dem ...
§ 12 VersStaatsV Erneuter Dienstherrenwechsel nach Inkrafttreten des Staatsvertrages
... der die Voraussetzungen des § 3 erfüllt, gilt für die nach § 107b BeamtVG erstattungspflichtigen Dienstherren § 11 mit der Maßgabe, dass die Abfindung an ...
§ 13 VersStaatsV Quotelung ohne Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG
... des Staatsvertrages Dienstherrenwechsel stattgefunden, die die Voraussetzungen des § 107b BeamtVG in der jeweiligen Fassung nicht erfüllen, sind abweichend von § 6 die Zeiten, ... 2 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 3 zuzurechnen; dies gilt nicht, wenn die Erstattungspflicht nach § 107b BeamtVG an der fehlenden Zustimmung des abgebenden Dienstherrn scheiterte. Satz 1 gilt ...
Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
neugefasst durch B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363; zuletzt geändert durch Artikel 62 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 28p SGB IV Prüfung bei den Arbeitgebern (vom 01.01.2024)
... Angestellte im Zeitpunkt der Übernahme das 45. Lebensjahr bereits vollendet hatte. § 107b Abs. 2 bis 5 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 13.08.2007 BGBl. I S. 2150
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
Anlage 1 ZustAOVersÄndAO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zu dem Staatsvertrag vom 16. Dezember 2009 und 26. Januar 2010 über die Verteilung von Versorgungslasten bei bund- und länderübergreifenden Dienstherrenwechseln
G. v. 05.09.2010 BGBl. I S. 1288, 1404
Artikel 2 VersStaatsVG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. ...
Artikel 4 VersStaatsVG Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes
... Nummer 3 werden die Wörter „Absatzes 2 Satz 2" durch die Wörter „§ 107b Absatz 2 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes" ersetzt. 3. Folgende Sätze ...
Anordnung zur Änderung der Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung
A. v. 14.01.2011 BGBl. I S. 51
I. BeamtVZustAnOÄndAnO
... 2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die ... oblegen hätte. 3. Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 15.08.2006 BGBl. I S. 2079; zuletzt geändert durch B. v. 15.09.2006 BGBl. I 2181
Anlage 1 ZustAOVersÄndAnO
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ...
Anordnung zur Änderung der BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung
A. v. 23.05.2008 BGBl. I S. 973
I. ZustAOVersÄndAO
... Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral ...
Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetz (BesStMG)
G. v. 09.12.2019 BGBl. I S. 2053
Artikel 9 BesStMG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... und Heimat im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen" ersetzt. 57. In § 107b Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „eines Dienstherrn in den Dienst eines anderen Dienstherrn ...
Gesetz über die Gewährung eines Altersgelds für freiwillig aus dem Bundesdienst ausscheidende Beamte, Richter und Soldaten
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3386
Artikel 3 AltGGEG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... wobei § 50 Abs. 5 Satz 2 nicht anzuwenden ist" gestrichen. 5. In § 107b Absatz 3 werden die Wörter „§ 26 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes" ...
Gesetz zur Änderung des Versorgungsrücklagegesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften
G. v. 05.01.2017 BGBl. I S. 17
Artikel 3 VersRücklGuDRÄndG Änderung des Beamtenversorgungsgesetzes
... vorhandenen Versorgungsempfängers." 36. Dem § 107b wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Ist ein Dienstherr zur Zahlung einer ...
Gesetz zur Neuregelung des bundesstaatlichen Finanzausgleichssystems ab dem Jahr 2020 und zur Änderung haushaltsrechtlicher Vorschriften
G. v. 14.08.2017 BGBl. I S. 3122; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Artikel 11 FANeuReG Änderung der Bundeshaushaltsordnung
... wenn die zukünftigen Versorgungslasten nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag, nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes , nach § 92b des Soldatenversorgungsgesetzes oder dem Militärseelsorgevertrag vom 22. ...
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/78/EU vom 24. November 2010 im Hinblick auf die Errichtung des Europäischen Finanzaufsichtssystems
G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2427
Artikel 8 EUFAAnpG Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
... zum Bund übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Direktoriums gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 ...
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Artikel 1 GrSiWEntG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... hinsichtlich der auf Grund des Absatzes 1 oder 2 übertretenden Beamten gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Mit Inkrafttreten des ...
Unfallversicherungsmodernisierungsgesetz (UVMG)
G. v. 30.10.2008 BGBl. I S. 2130, 2010 I S. 252; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 583
Artikel 1 UVMG Änderung des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (vom 22.04.2015)
... die Versorgungsbezüge anteilig, wenn der Versorgungsfall eintritt. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes gilt sinngemäß. Die übergetretenen ...
Zweites Finanzmarktstabilisierungsgesetz (2. FMStG)
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 206
Artikel 1 2. FMStG Änderung des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes
... übertragen wird. Für die beamteten Mitglieder des Leitungsausschusses gilt § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Eine vertragliche Versorgungsregelung nach Absatz 6 ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 13.12.2007 BGBl. I S. 2897
Artikel 1 2. FVGuaÄndG Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes
... endet das Beamtenverhältnis zur Bundesrepublik Deutschland mit Ablauf dieses Tages. § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1999 (BGBl. I ... ist, in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass der in § 107b Abs. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes genannte Dienstherrenwechsel sowie der dort genannte ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908; aufgehoben durch A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung (vom 01.01.2011)
... 2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die ... oblegen hätte. 3. Sofern eine Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes nach Nummer I.2 vorzunehmen ist, verbleibt es bei den in der Anlage ...
Beamtenversorgungs-Zuständigkeitsanordnung (BeamtVZustAnO)
A. v. 13.09.2013 BGBl. I S. 3619; aufgehoben durch § 19 A. v. 15.12.2015 BGBl. I S. 2358
C. BeamtVZustAnO Versorgungslastenteilung
... 2. Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes bei bundesinternen Dienstherrenwechseln, insbesondere für die ... Dienstherrenwechseln ist für die Geltendmachung der laufenden Erstattungen nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center zuständig, dem nach Abschnitt A die weitere ... die Berechnung, Dokumentation und Zahlbarmachung der anteiligen Versorgungslasten nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes ist das Service-Center Köln zuständig. 4. ...
Anlage 1 BeamtVZustAnO (zu Abschnitt A Nummer I)
... Dienstherren an den Bund in Durchführung der Versorgungslastenteilung nach § 107b BeamtVG bei bundesinternen Dienstherrenwechseln. Für das Bundesministerium der Verteidigung ...
BMF-Zuständigkeitsanordnung - Versorgung - (ZustAO Vers)
A. v. 27.01.2000 BGBl. I S. 1213; aufgehoben durch H. A. v. 26.06.2010 BGBl. I S. 908
C. ZustAO Vers Erstattung von anteiligen Versorgungslasten bei Wechsel des Dienstherrn (vom 01.01.2008)
... für die 1. Erstattung von Versorgungslasten nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter des Bundes aus einem in den in ... wurde. 2. Geltendmachung von Erstattungsansprüchen nach Maßgabe des § 107b Beamtenversorgungsgesetz, wenn ein ehemaliger Beamter oder Richter eines anderen Dienstherrn in ... Dienstherrn, ist für die Geltendmachung der Erstattungsansprüche des Bundes nach § 107b Beamtenversorgungsgesetz jeweils das Service-Center zuständig, dem nach Buchstabe A dieser ... Erfüllung der Erstattungsanforderungen der aufnehmenden Dienstherrn an den Bund nach § 107b des Beamtenversorgungsgesetzes das Service-Center der Bundesfinanzdirektion West zentral ... des Bundes im Ruhestand vor Übernahme durch den neuen Dienstherrn ausgeschieden ist (§ 107b Beamtenversorgungsgesetz) bzw. aus deren Geschäftsbereich er zur Ruhe gesetzt wurde (§ ...
F. ZustAO Vers Aufgehobene Anordnungen
... die zentrale Erstattung von anteiligen Versorgungslasten nach Maßgabe der §§ 107b , 107c des Beamtenversorgungsgesetzes durch die Oberfinanzdirektionen vom 30. April 1997 (GMBl 1997 ...
Anlage 1 ZustAO Vers (vom 01.01.2008)
... Versorgungs- lastenteilung nach den §§ 107b und 107c des Beamten- versorgungsgesetzes Versorgungs- ...
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