§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern
(1) Wer als Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer einem Mitglied einer Volksvertretung des Bundes oder der Länder einen ungerechtfertigten Vorteil für dieses Mitglied oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass es bei der Wahrnehmung seines Mandates eine Handlung im Auftrag oder auf Weisung vornehme oder unterlasse.
(3) Den in den Absätzen 1 und 2 genannten Mitgliedern gleich stehen Mitglieder
- 1.
- einer Volksvertretung einer kommunalen Gebietskörperschaft,
- 2.
- eines in unmittelbarer und allgemeiner Wahl gewählten Gremiums einer für ein Teilgebiet eines Landes oder einer kommunalen Gebietskörperschaft gebildeten Verwaltungseinheit,
- 3.
- der Bundesversammlung,
- 4.
- des Europäischen Parlaments,
- 5.
- einer parlamentarischen Versammlung einer internationalen Organisation und
- 6.
- eines Gesetzgebungsorgans eines ausländischen Staates.
(4) 1Ein ungerechtfertigter Vorteil liegt insbesondere nicht vor, wenn die Annahme des Vorteils im Einklang mit den für die Rechtsstellung des Mitglieds maßgeblichen Vorschriften steht. 2Keinen ungerechtfertigten Vorteil stellen dar
- 1.
- ein politisches Mandat oder eine politische Funktion sowie
- 2.
- eine nach dem Parteiengesetz oder entsprechenden Gesetzen zulässige Spende.
(5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kann das Gericht die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, und das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, aberkennen.
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interne Verweise
Zitat in folgenden NormenGerichtsverfassungsgesetz (GVG)
neugefasst durch B. v. 09.05.1975 BGBl. I S. 1077; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 27.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 438
§ 120b GVG (vom 18.06.2024) ... und Entscheidung im ersten Rechtszug bei Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern ( § 108e des Strafgesetzbuches ) und unzulässiger Interessenwahrnehmung (§ 108f des Strafgesetzbuches). § ...
Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
§ 123 GWB Zwingende Ausschlussgründe (vom 18.06.2024) ... und 299b des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung im Gesundheitswesen), 7. § 108e des Strafgesetzbuchs (Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern) oder § 108f des Strafgesetzbuchs ...
Strafprozeßordnung (StPO)
neugefasst durch B. v. 07.04.1987 BGBl. I S. 1074, 1319; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 07.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 351
§ 100a StPO Telekommunikationsüberwachung (vom 03.08.2024) ... 94 bis 100a, b) Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern nach § 108e , c) Straftaten gegen die Landesverteidigung nach den §§ 109d bis 109h, ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchtundvierzigstes Strafrechtsänderungsgesetz - Erweiterung des Straftatbestandes der Abgeordnetenbestechung
G. v. 23.04.2014 BGBl. I S. 410
Artikel 1 48. StrÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... und Bestechung von Mandatsträgern" angefügt. b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von ... b) Die Angabe zu § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern". 2. In § 5 Nummer 14a ... sowie für Urwahlen in der Sozialversicherung." 4. § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von ... 4. § 108e wird wie folgt gefasst: „§ 108e Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern (1) Wer als Mitglied einer ... 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a wird wie folgt gefasst: „a) den §§ 108e , 332 Absatz 1 und 3 sowie § ...
Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Strafbarkeit der unzulässigen Interessenwahrnehmung
G. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 190
Artikel 1 IntWÄndG Änderung des Strafgesetzbuches ... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 108e folgende Angabe eingefügt: „§ 108f Unzulässige ... 2. In § 5 Nummer 16 in dem Satzteil vor Buchstabe a werden nach der Angabe „( § 108e )" die Wörter „und unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)" ... unzulässige Interessenwahrnehmung (§ 108f)" eingefügt. 3. Nach § 108e wird folgender § 108f eingefügt: „§ 108f Unzulässige ... des Mandatsträgers maßgeblichen Vorschriften verletzen würde. (3) § 108e Absatz 4 und 5 gilt ...
Gesetz zur Bekämpfung der Korruption
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2025
Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Umsetzung der Richtlinie 2006/24/EG
G. v. 21.12.2007 BGBl. I S. 3198
Gesetz zur Verbesserung der Transparenzregeln für die Mitglieder des Deutschen Bundestages und zur Anhebung des Strafrahmens des § 108e des Strafgesetzbuches
G. v. 08.10.2021 BGBl. I S. 4650
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz (VergRModG)
G. v. 17.02.2016 BGBl. I S. 203
Zitate in aufgehobenen TitelnSektorenverordnung (SektVO)
Artikel 1 V. v. 23.09.2009 BGBl. I S. 3110; aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 V. v. 12.04.2016 BGBl. I S. 624
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