(1) Zum ehrenamtlichen Richter kann ernannt werden, wer
- 1.
- Deutscher ist,
- 2.
- das dreißigste Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
- als Kaufmann, Vorstandsmitglied oder Geschäftsführer einer juristischen Person oder als Prokurist in das Handelsregister oder das Genossenschaftsregister eingetragen ist oder eingetragen war oder als Vorstandsmitglied einer juristischen Person des öffentlichen Rechts aufgrund einer gesetzlichen Sonderregelung für diese juristische Person nicht eingetragen zu werden braucht.
(2) 1Wer diese Voraussetzungen erfüllt, soll nur ernannt werden, wenn er
- 1.
- in dem Bezirk der Kammer für Handelssachen wohnt oder
- 2.
- in diesem Bezirk eine Handelsniederlassung hat oder
- 3.
- einem Unternehmen angehört, das in diesem Bezirk seinen Sitz oder seine Niederlassung hat.
2Darüber hinaus soll nur ernannt werden
- 1.
- ein Prokurist, wenn er im Unternehmen eine der eigenverantwortlichen Tätigkeit des Unternehmers vergleichbare selbständige Stellung einnimmt,
- 2.
- ein Vorstandsmitglied einer Genossenschaft, wenn es hauptberuflich in einer Genossenschaft tätig ist, die in ähnlicher Weise wie eine Handelsgesellschaft am Handelsverkehr teilnimmt.
(3)
1Zum ehrenamtlichen Richter kann nicht ernannt werden, wer zu dem Amt eines Schöffen unfähig ist oder nach
§ 33 Nr. 4 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
2Zum ehrenamtlichen Richter soll nicht ernannt werden, wer nach
§ 33 Nr. 6 zu dem Amt eines Schöffen nicht berufen werden soll.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 113 GVG ... oder Umstände eintreten oder nachträglich bekanntwerden, die einer Ernennung nach § 109 entgegenstehen, oder 2. seine Amtspflichten gröblich verletzt hat. (2) ... wenn Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine Ernennung nach § 109 Abs. 3 Satz 2 nicht erfolgen soll. (3) Die Entscheidung trifft der erste Zivilsenat des ...
Artikel 1 G. v. 07.07.2005 BGBl. I S. 1970, 3621; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 51
Artikel 1 G. v. 20.12.2001 BGBl. I S. 3822; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
G. v. 24.07.2010 BGBl. I S. 976