(1)
1Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Anerkennung einer Ausbildungsstätte widerrufen, wenn durch Handlungen einer verantwortlichen Person in grober Weise gegen die Pflichten dieses Gesetzes oder einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung nach
§ 27 verstoßen wurde.
2Verwaltungsrechtliche Vorschriften über den Widerruf von Verwaltungsakten bleiben unberührt.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Anerkennung einer Ausbildungsstätte zu widerrufen, wenn eine verantwortliche Person der Ausbildungsstätte wiederholt Einträge in das Berufskraftfahrerqualifikationsregister zum Nachweis der Teilnahme der Fahrer an der beschleunigten Grundqualifikation oder einer Weiterbildung vorgenommen hat, obwohl
- 1.
- der Unterricht nicht in der Form oder nicht in dem Umfang stattgefunden hat, wie in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister angegeben, oder
- 2.
- der in dem Berufskraftfahrerqualifikationsregister erfasste Teilnehmer nicht in dem Umfang am Unterricht teilgenommen hat, wie in dem Registereintrag angegeben.
(3) Verantwortliche Personen sind alle zur Vertretung der Ausbildungsstätte berechtigten Personen sowie alle zur Durchführung von Unterricht eingesetzten Personen.
(4) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Ausübung von Tätigkeiten an einer Ausbildungsstätte untersagen, wenn Unterricht angeboten oder durchgeführt wird, ohne dass die hierfür erforderliche Anerkennung erfolgt ist.
(5) In Fällen der Absätze 1, 2 und 4 haben Widerspruch und Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung.
V. v. 25.01.2011 BGBl. I S. 98; zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 17.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 422
Anlage GebOSt (zu § 1) (vom 01.01.2025) ... nach § 9 BKrFQG, Untersagung der Ausübung von Tätigkeiten nach § 10 Absatz 4 BKrFQG , Rücknahme oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun- ... oder Widerruf der Anerkennung, einschließlich Anerkennungsurkun- de, nach § 10 Absatz 1 und 2 BKrFQG 51,10 bis 511,00 346 Überwachung der ...
Verordnung zur Ablösung der Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung und zur Änderung anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2905, 2021 BGBl. I S. 71