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§ 10 - Deutsches Richtergesetz (DRiG)
neugefasst durch B. v. 19.04.1972 BGBl. I S. 713; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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Geltung ab 29.04.1972; FNA: 301-1 Richter
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§ 10 Ernennung auf Lebenszeit
§ 10 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Zum Richter auf Lebenszeit kann ernannt werden, wer nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt mindestens drei Jahre im richterlichen Dienst tätig gewesen ist.
(2) 1Auf die Zeit nach Absatz 1 können angerechnet werden Tätigkeiten
- 1.
- als Beamter des höheren Dienstes,
- 2.
- im deutschen öffentlichen Dienst oder im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat,
- 3.
- als habilitierter Lehrer des Rechts an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule,
- 4.
- als Rechtsanwalt, Notar oder als Assessor bei einem Rechtsanwalt oder Notar,
- 5.
- in anderen Berufen, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung wie die unter den Nummern 1 bis 4 genannten Tätigkeiten geeignet war, Kenntnisse und Erfahrungen für die Ausübung des Richteramts zu vermitteln.
Zitierungen von § 10 DRiG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 DRiG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DRiG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 122 DRiG Staatsanwälte (vom 01.08.2021)
... Richteramt (§§ 5 bis 7) besitzt. (2) Dem richterlichen Dienst im Sinne des § 10 Abs. 1 steht eine staatsanwaltschaftliche Tätigkeit gleich. (3) Auf die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 2 DNeuG Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes
... Verwendung förderlich im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 sind Tätigkeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 5 des Deutschen Richtergesetzes." b) Absatz 4 wird wie ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Zweite Besoldungs-Übergangsverordnung (2. BesÜV)
neugefasst durch B. v. 27.11.1997 BGBl. I S. 2764; zuletzt geändert durch Artikel 15 Abs. 48 G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160
§ 2 2. BesÜV Bemessung der Dienstbezüge für erstmalig Ernannte
... vergleichbaren Bildungseinrichtung war. (4) Als Tätigkeit im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 5 des Deutschen Richtergesetzes gilt für die Anwendung des § 38 ...
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