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§ 10 - Geldwäschegesetz (GwG)

Artikel 1 G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 41 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Geltung ab 26.06.2017; FNA: 7613-3 Geldwäsche
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§ 10 Allgemeine Sorgfaltspflichten



(1) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind:

1.
die Identifizierung des Vertragspartners und gegebenenfalls der für ihn auftretenden Person nach Maßgabe des § 11 Absatz 4 und des § 12 Absatz 1 und 2 sowie die Prüfung, ob die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist,

2.
die Abklärung, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, und, soweit dies der Fall ist, die Identifizierung des wirtschaftlich Berechtigten nach Maßgabe des § 11 Absatz 5 und des § 12 Absatz 3 und 4; dies umfasst in Fällen, in denen der Vertragspartner keine natürliche Person ist, die Pflicht, die Eigentums- und Kontrollstruktur des Vertragspartners mit angemessenen Mitteln in Erfahrung zu bringen,

3.
die Einholung und Bewertung von Informationen über den Zweck und über die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung, soweit sich diese Informationen im Einzelfall nicht bereits zweifelsfrei aus der Geschäftsbeziehung ergeben,

4.
die Feststellung mit angemessenen, risikoorientierten Verfahren, ob es sich bei dem Vertragspartner oder dem wirtschaftlich Berechtigten um eine politisch exponierte Person, um ein Familienmitglied oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, und

5.
die kontinuierliche Überwachung der Geschäftsbeziehung einschließlich der Transaktionen, die in ihrem Verlauf durchgeführt werden, zur Sicherstellung, dass diese Transaktionen übereinstimmen

a)
mit den beim Verpflichteten vorhandenen Dokumenten und Informationen über den Vertragspartner und gegebenenfalls über den wirtschaftlich Berechtigten, über deren Geschäftstätigkeit und Kundenprofil und,

b)
soweit erforderlich, mit den beim Verpflichteten vorhandenen Informationen über die Herkunft der Vermögenswerte;

im Rahmen der kontinuierlichen Überwachung haben die Verpflichteten sicherzustellen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder Informationen unter Berücksichtigung des jeweiligen Risikos im angemessenen zeitlichen Abstand aktualisiert werden.

(2) 1Der konkrete Umfang der Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion, entsprechen. 2Die Verpflichteten berücksichtigen dabei insbesondere die in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren. 3Darüber hinaus zu berücksichtigen haben sie bei der Bewertung der Risiken zumindest

1.
den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung,

2.
die Höhe der von Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie

3.
die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung.

4Verpflichtete müssen gegenüber den Aufsichtsbehörden auf deren Verlangen darlegen, dass der Umfang der von ihnen getroffenen Maßnahmen im Hinblick auf die Risiken der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung angemessen ist.

(3) Die allgemeinen Sorgfaltspflichten sind von Verpflichteten zu erfüllen:

1.
bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung,

2.
bei Transaktionen, die außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, wenn es sich handelt um

a)
Geldtransfers nach Artikel 3 Nummer 9 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 5.6.2015, S. 1) und dieser Geldtransfer einen Betrag von 1.000 Euro oder mehr ausmacht,

b)
die Durchführung einer sonstigen Transaktion im Wert von 15.000 Euro oder mehr,

c)
die Übertragung von Kryptowerten, die zum Zeitpunkt der Übertragung einem Gegenwert von 1.000 Euro oder mehr entspricht,

3.
ungeachtet etwaiger nach diesem Gesetz oder anderen Gesetzen bestehender Ausnahmeregelungen, Befreiungen oder Schwellenbeträge beim Vorliegen von Tatsachen, die darauf hindeuten, dass

a)
es sich bei Vermögensgegenständen, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand von Geldwäsche handelt oder

b)
die Vermögensgegenstände im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen,

4.
bei Zweifeln, ob die aufgrund von Bestimmungen dieses Gesetzes erhobenen Angaben zu der Identität des Vertragspartners, zu der Identität einer für den Vertragspartner auftretenden Person oder zu der Identität des wirtschaftlich Berechtigten zutreffend sind.

(3a) 1Die Verpflichteten müssen die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei allen neuen Kunden erfüllen. 2Bei bereits bestehenden Geschäftsbeziehungen müssen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu geeigneter Zeit auf risikobasierter Grundlage erfüllen, insbesondere dann, wenn

1.
sich bei einem Kunden maßgebliche Umstände ändern,

2.
der Verpflichtete rechtlich verpflichtet ist, den Kunden im Laufe des betreffenden Kalenderjahres zu kontaktieren, um etwaige einschlägige Informationen über den wirtschaftlich Berechtigten zu überprüfen, oder

3.
der Verpflichtete gemäß der Richtlinie 2011/16/EU des Rates vom 15. Februar 2011 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden im Bereich der Besteuerung und zur Aufhebung der Richtlinie 77/799/EWG (ABl. L 64 vom 11.3.2011, S. 1) dazu verpflichtet ist.

(4) Nehmen Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 Bargeld bei der Erbringung von Zahlungsdiensten nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes an, so haben sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 zu erfüllen.

(5) 1Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 15 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten bei Transaktionen in Form von Gewinnen oder Einsätzen eines Spielers in Höhe von 2.000 Euro oder mehr zu erfüllen, es sei denn, das Glücksspiel wird im Internet angeboten oder vermittelt. 2Der Identifizierungspflicht kann auch dadurch nachgekommen werden, dass der Spieler bereits beim Betreten der Spielbank oder der sonstigen örtlichen Glücksspielstätte identifiziert wird, wenn vom Verpflichteten zusätzlich sichergestellt wird, dass Transaktionen im Wert von 2.000 Euro oder mehr einschließlich des Kaufs oder Rücktauschs von Spielmarken dem jeweiligen Spieler zugeordnet werden können.

(6) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 14 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
bei der Vermittlung von Kaufverträgen und

2.
bei der Vermittlung von Miet- oder Pachtverträgen bei Transaktionen mit einer monatlichen Nettokaltmiete oder Nettokaltpacht in Höhe von mindestens 10.000 Euro.

(6a) Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 16 haben die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu erfüllen:

1.
als Güterhändler bei folgenden Transaktionen:

a)
Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro über Kunstgegenstände,

b)
Transaktionen über hochwertige Güter nach § 1 Absatz 10 Satz 2 Nummer 1, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 2.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen oder

c)
Transaktionen über sonstige Güter, bei welchen sie Barzahlungen über mindestens 10.000 Euro selbst oder durch Dritte tätigen oder entgegennehmen, und

2.
als Kunstvermittler und Kunstlagerhalter bei Transaktionen im Wert von mindestens 10.000 Euro.

(7) 1Für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 und 5, die bei der Ausgabe von E-Geld tätig sind, gilt § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes mit der Maßgabe, dass lediglich die Pflichten nach Absatz 1 Nummer 1 und 4 zu erfüllen sind. 2§ 25i Absatz 2 und 4 des Kreditwesengesetzes gilt entsprechend.

(8) Versicherungsvermittler nach § 2 Absatz 1 Nummer 8, die für ein Versicherungsunternehmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 7 Prämien einziehen, haben diesem Versicherungsunternehmen mitzuteilen, wenn Prämienzahlungen in bar erfolgen und den Betrag von 15.000 Euro innerhalb eines Kalenderjahres übersteigen.

(8a) Soweit ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 als Syndikusrechtsanwalt oder als Syndikuspatentanwalt oder ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 12 als Syndikussteuerberater für ein Unternehmen tätig wird, das selbst Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 ist, obliegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 diesem Unternehmen.

(9) 1Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die allgemeinen Sorgfaltspflichten nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 zu erfüllen, so darf die Geschäftsbeziehung nicht begründet oder nicht fortgesetzt werden und darf keine Transaktion durchgeführt werden. 2Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ist sie vom Verpflichteten ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise zu beenden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 und 12 nicht, wenn Tätigkeiten der Rechtsberatung oder Prozessvertretung erbracht werden sollen, es sei denn, der Verpflichtete weiß, dass die Rechtsberatung oder Prozessvertretung bewusst für den Zweck der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung genutzt wurde oder wird. 4Solange der Vertragspartner seiner Pflicht nach § 12 Absatz 4 Satz 1, eine Vereinigung mit Sitz im Ausland ihrer Mitteilungspflicht nach § 20 Absatz 1 Satz 2 und 3 oder ein Trustee, der außerhalb der Europäischen Union seinen Wohnsitz oder Sitz hat, seiner Mitteilungspflicht nach § 21 Absatz 1 Satz 2 Alternative 2 und Satz 3 nicht nachkommt, hat der Notar die Beurkundung abzulehnen; § 15 Absatz 2 der Bundesnotarordnung gilt insoweit entsprechend.





 

Frühere Fassungen von § 10 GwG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.08.2021Artikel 1 Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
vom 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 1 Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
aktuellvor 01.01.2020Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 GwG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 GwG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GwG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 GwG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.01.2020)
... a) den Umgang mit Risiken nach Absatz 1, b) die Kundensorgfaltspflichten nach den §§ 10 bis 17, c) die Erfüllung der Meldepflicht nach § 43 Absatz 1, d) ...
§ 8 GwG Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht (vom 28.12.2022)
... über die Durchführung und über die Ergebnisse der Risikobewertung nach § 10 Absatz 2 , § 14 Absatz 1 und § 15 Absatz 3 und über die Angemessenheit der auf Grundlage ... nach Ablauf von zehn Jahren zu vernichten. Die Aufbewahrungsfrist im Fall des § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Geschäftsbeziehung endet. In ...
§ 11 GwG Identifizierung; Erhebung von Angaben zum Zweck der Identifizierung (vom 01.08.2021)
... in dieser Position eine Geschäftsbeziehung aufnehmen oder eine Transaktion oberhalb der in § 10 Absatz 3 Nummer 2, Absatz 5, Absatz 6 oder Absatz 6a genannten Schwellenbeträge durchführen. Im Falle von Trusts und anderen ...
§ 11a GwG Verarbeitung personenbezogener Daten durch Verpflichtete (vom 01.01.2020)
... § 17, auf die ein Verpflichteter zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4  ...
§ 14 GwG Vereinfachte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung (vom 01.08.2021)
... Terrorismusfinanzierung verbunden ist. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (2) Bei Anwendbarkeit der vereinfachten Sorgfaltspflichten ... Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend. (4) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit ...
§ 15 GwG Verstärkte Sorgfaltspflichten, Verordnungsermächtigung (vom 01.01.2020)
... oder der Terrorismusfinanzierung. Für die Darlegung der Angemessenheit gilt § 10 Absatz 2 Satz 4 entsprechend. (3) Ein höheres Risiko liegt insbesondere vor, wenn es sich  ... Verpflichtete nicht in der Lage, die verstärkten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt § 10 Absatz 9 entsprechend. (10) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch ...
§ 16 GwG Besondere Vorschriften für das Glücksspiel im Internet (vom 01.01.2020)
... 8. Bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten findet der Schwellenbetrag nach § 10 Absatz 5 keine Anwendung. (2) Der Verpflichtete darf einen Spieler erst zu einem ...
§ 17 GwG Ausführung der Sorgfaltspflichten durch Dritte, vertragliche Auslagerung (vom 01.08.2021)
... Zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 kann ein Verpflichteter auf Dritte zurückgreifen. Dritte dürfen nur sein ... 2. die Informationen einholen, die für die Durchführung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 notwendig sind, und 3. ihm diese Informationen unverzüglich und unmittelbar ... kann die Durchführung der Maßnahmen, die zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 erforderlich sind, auf andere geeignete Personen und Unternehmen als die in Absatz 1 genannten ...
§ 23 GwG Einsichtnahme in das Transparenzregister, Verordnungsermächtigung (vom 28.12.2022)
... darlegen, dass die Einsichtnahme zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und 3a genannten Fälle erfolgt, und 3. allen Mitgliedern der Öffentlichkeit. ...
§ 56 GwG Bußgeldvorschriften (vom 01.08.2021)
... in Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und 4 genannten Maßnahmen nicht umsetzt. 15. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 1 eine Identifizierung des Vertragspartners oder einer für den Vertragspartner auftretenden ... die für den Vertragspartner auftretende Person hierzu berechtigt ist, 16. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft, ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, ... ob der Vertragspartner für einen wirtschaftlich Berechtigten handelt, 17. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 18. entgegen § 10 Absatz 1 ... 10 Absatz 1 Nummer 2 den wirtschaftlich Berechtigten nicht identifiziert, 18. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 3 keine Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung ... Geschäftsbeziehung einholt oder diese Informationen nicht bewertet, 19. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 4 nicht oder nicht richtig feststellt, ob es sich bei dem Vertragspartner oder bei dem ... oder um eine bekanntermaßen nahestehende Person handelt, 20. entgegen § 10 Absatz 1 Nummer 5 die Geschäftsbeziehung, einschließlich der in ihrem Verlauf durchgeführten ... Transaktionen, nicht oder nicht richtig kontinuierlich überwacht, 21. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 den konkreten Umfang der allgemeinen Sorgfaltspflichten nicht entsprechend dem jeweiligen Risiko ... Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestimmt, 22. entgegen § 10 Absatz 2 Satz 4 oder entgegen § 14 Absatz 1 Satz 2 nicht darlegt, dass der Umfang der von ihm getroffenen ... und der Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen ist, 23. entgegen § 10 Absatz 6 oder Absatz 6a den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, 24. entgegen § 10 Absatz 8 keine ... § 10 Absatz 6 oder Absatz 6a den Sorgfaltspflichten nicht nachkommt, 24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9, § 14 Absatz 3 oder § ... 24. entgegen § 10 Absatz 8 keine Mitteilung macht, 25. entgegen § 10 Absatz 9 , § 14 Absatz 3 oder § 15 Absatz 9 in Verbindung mit § 15 Absatz 3 Nummer 1, 3 und 4 ...
Anlage 1 GwG (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell geringeres Risiko (vom 01.01.2020)
Anlage 2 GwG (zu den §§ 5, 10, 14, 15) Faktoren für ein potenziell höheres Risiko (vom 01.01.2020)
 
Zitat in folgenden Normen

Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
§ 13 EWSG Mitwirkung der Kreditinstitute
... für Wiederaufbau bereitgestellter Vorlage die Ergebnisse der den Kreditinstituten nach den §§ 10 bis 15 des Geldwäschegesetzes obliegenden geldwäscherechtlichen Pflichten sowie ihrer ...

Kreditwesengesetz (KWG)
neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 24c KWG Automatisierter Abruf von Kontoinformationen (vom 30.12.2023)
... Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie in den Fällen des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes der Vor- und Nachname und, soweit erhoben, die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich ...
§ 25h KWG Interne Sicherungsmaßnahmen (vom 01.07.2021)
... und Transaktionen. (2) Kreditinstitute haben unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 5 des Geldwäschegesetzes Datenverarbeitungssysteme zu betreiben und zu aktualisieren, mittels derer sie in der Lage sind, ...
§ 25i KWG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld (vom 01.01.2020)
... Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des ... § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden. (2) In den Fällen des Absatzes 1 können die ... die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn 1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ...
§ 25k KWG Verstärkte Sorgfaltspflichten (vom 26.06.2017)
... Abweichend von § 10 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des ... 3 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Institute bei der Annahme von Bargeld ungeachtet etwaiger im Geldwäschegesetz oder ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... nicht vornimmt, 11d. entgegen § 25i Absatz 1 die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 12. entgegen § 25m Nummer 1 eine Korrespondenzbeziehung oder ...

Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)
V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Anlage PrüfV (zu § 43b Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 01.01.2020)
...  I I . S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG , § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von ... Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des ... und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. ... diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 1 VAG  ... Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG , § 54 Abs. 1 VAG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten  ... Bezugsberechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. ... Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG , § 10 Abs. 9 GwG, § 54 Abs. 2 VAG Abklärung der politisch exponierte  ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG , § 54 Abs. 2 VAG Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. ... Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 ... § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG ... Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 (i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG ), § 55 VAG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation,  ...

Prüfungsberichtsverordnung (PrüfbV)
V. v. 11.06.2015 BGBl. I S. 930; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1568
Anlage 5 PrüfbV (zu § 27) Erfassungsbogen gemäß § 27 PrüfbV (vom 24.01.2018)
...  I I . So r g f a l t s p f l i c h t e n i n Be z u g a u f Ku n d e n 9. § 10 Abs. 2 GwG , § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von ... GwG Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des ... Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 25j KWG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. ... diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. ... Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. ... der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der  ... (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung (einschl. ... der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl. ... exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch ... der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 25h Abs. 2 KWG abgedeckt) 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG ... (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG , § 25k KWG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, ...

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 7 TrEinV Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete
...  2. dass die Einsichtnahme zur Erfüllung seiner Sorgfaltspflichten in einem der in § 10 Absatz 3 und Absatz 3a des Geldwäschegesetzes genannten Fälle erfolgen soll. Die Pflichten nach Satz 1 gelten nicht ...

Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
Artikel 1 G. v. 01.04.2015 BGBl. I S. 434; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 28.11.2024 BGBl. 2024 I Nr. 377
§ 54 VAG Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf den Bezugsberechtigten (vom 26.06.2017)
... Ein verpflichtetes Unternehmen ist unbeschadet des § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes bei Begründung der Geschäftsbeziehung auch zur Feststellung der Identität eines vom ... zu identifizieren. (2) Ein verpflichtetes Unternehmen hat die Pflicht nach § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes auch in Bezug auf den vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten und gegebenenfalls ...
§ 332 VAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2022)
... identifiziert, 4. entgegen § 54 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit § 10 Absatz 1 Nummer 4 des Geldwäschegesetzes nicht abklärt, ob es sich bei einem vom Versicherungsnehmer abweichenden Bezugsberechtigten ...

Wertpapierinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (WpIPrüfbV)
V. v. 07.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 350
Anlage 3 WpIPrüfbV (zu §§ 27, 40) Erfassungsbogen nach § 27 WpIPrüfbV
...  maßnahmen I I . S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n d e n 9. § 10 Absatz 2 , § 14 Absatz 1, § 15 Absatz 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von ... von Risikobewertungen von Geschäfts­ beziehungen und Transaktionen 10. § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG, § 10 Absatz 9 GwG Identifizierung des ... 10. § 10 Absatz 1 Nummer 1 i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG, § 34 WpIG, § 10 Absatz 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. ... diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 5, § 10 Absatz 9, § 23a Absatz 1 GwG Abklärung ... Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Absatz 1 Nummer 2 i. V. m. § 11 Absatz 1 und 5, § 10 Absatz 9, § 23a Absatz 1 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich  ... Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendi­ gungsverpflichtung) 12. § 10 Absatz 1 Nummer 3 , § 10 Absatz 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der  ... Nichtdurchführungs-/Beendi­ gungsverpflichtung) 12. § 10 Absatz 1 Nummer 3, § 10 Absatz 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsbeziehung ... der Geschäftsbeziehung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Absatz 1 Nummer 4 , § 10 Absatz 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen­ schaft ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Absatz 1 Nummer 4, § 10 Absatz 9 GwG Abklärung der Politisch exponierte Person-Eigen­ schaft (einschl. ... Dezember 2023 Num- mer Vorschrift Prüfungspflichten Fest- stellung Fund- stelle 14. § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen 15. § 10 Absatz 1 ... 10 Absatz 1 Nummer 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen 15. § 10 Absatz 1 Nummer 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Absatz 1 bis 3 GwG i. V. m. ... Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Absatz 1 bis 3 GwG i. V. m. § 10 Absatz 9 GwG Durchführung von vereinfachten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der ... (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Absatz 1 bis 7 und 9 i. V. m. § 10 Absatz 9 GwG , § 35 WpIG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, ...

Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 35 WpIG Verstärkte Sorgfaltspflichten
... von § 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des ... 10 Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b des Geldwäschegesetzes bestehen die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 des Geldwäschegesetzes für Wertpapierinstitute sowie Investmentholdinggesellschaften oder gemischte ...

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446, 2019 I 1113; zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 64 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
... in Verbindung mit § 25i Absatz 1 des Kreditwesengesetzes die Sorgfaltspflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes nicht erfüllt, 10. (aufgehoben) 11. einer vollziehbaren Anordnung nach ...

Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung (ZahlPrüfbV)
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3648; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Anlage 2 ZahlPrüfbV (zu § 16 Absatz 9) Erfassungsbogen für die Darstellung und Beurteilung der getroffenen Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (vom 20.12.2018)
...  I I. S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG , § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von ... Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners ... und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. ... diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. ... Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. ... der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der ... (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung  ... der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl.  ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl.  ... exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch ... der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt) 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG ... (Dokumentation, Angemessenheit der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG , § 10 Abs. 4 GwG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, ... der Maßnahmen) 17. § 15 Abs. 1 bis 7, Abs. 9 i. V. m. § 10 Abs. 9 GwG, § 10 Abs. 4 GwG Durchführung von verstärkten Sorgfaltspflichten (Dokumentation, Angemessenheit der ...

Zahlungskontengesetz (ZKG)
Artikel 1 G. v. 11.04.2016 BGBl. I S. 720, 2018 I S. 668; zuletzt geändert durch Artikel 26 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 36 ZKG Ablehnung wegen strafbaren Verhaltens oder wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (vom 29.12.2020)
... auf die Aufnahme und das Unterhalten einer Geschäftsbeziehung zu diesem Berechtigten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Geldwäschegesetzes oder nach § 25j des Kreditwesengesetzes nicht erfüllen kann oder bei der Begründung ...

Verordnung zur Änderung der Zahlungsinstituts-Prüfungsberichtsverordnung
V. v. 13.12.2018 BGBl. I S. 2468
Anhang ZahlPrüfbVÄndV (zu Artikel 1 Nummer 31)
...  I I . S o r g f a l t s p f l i c h t e n i n B e z u g a u f K u n de n 9. § 10 Abs. 2 GwG , § 14 Abs. 1 GwG, § 15 Abs. 2 GwG Durchführung von Risikobewertungen von ... Durchführung von Risikobewertungen von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners ... und Transaktionen 10. § 10 Abs. 1 Nr. 1 (i. V. m. §§ 11 bis 13 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Identifizierung des Vertragspartners und der für diesen auftretenden Personen (einschl. ... diesen auftretenden Personen (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. ... Beendigungsverpflichtung) 11. § 10 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 11 Abs. 1 und 5 GwG), § 10 Abs. 9 GwG Abklärung und ggf. Identifizierung der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. ... der wirtschaftlich Berechtigten (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der ... (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 12. § 10 Abs. 1 Nr. 3 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Einholung von Informationen zum Zweck/zur Art der Geschäftsverbindung  ... der Geschäftsverbindung (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG , § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl.  ... (einschl. Nichtdurchführungs-/ Beendigungsverpflichtung) 13. § 10 Abs. 1 Nr. 4 GwG, § 10 Abs. 9 GwG Abklärung der politisch exponierte Person-Eigenschaft (einschl.  ... exponierte Person-Eigenschaft (einschl. Nichtdurchführungs-/Beendigungsverpflichtung) 14. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 1 GwG Laufende Überwachung der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch ... der Geschäftsbeziehungen (sofern nicht durch § 27 Abs. 1 Nr. 5 ZAG abgedeckt) 15. § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satzteil 2 GwG Durchführung von Aktualisierungen 16. § 14 Abs. 1 und 2 GwG ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 1 GwRLÄndG Änderung des Geldwäschegesetzes

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie, zur Ausführung der EU-Geldtransferverordnung und zur Neuorganisation der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1822
Artikel 17 GwGEG 2017 Änderung des Kreditwesengesetzes
Artikel 18 GwGEG 2017 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 20 GwGEG 2017 Änderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes
Artikel 22 GwGEG 2017 Änderung weiterer Rechtsvorschriften

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 1 TraFinG Änderung des Geldwäschegesetzes
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung (TrEinV)
V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3984; aufgehoben durch § 14 V. v. 16.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 83
§ 7 TrEinV Berechtigung zur Einsichtnahme bei Antragstellung durch Verpflichtete (vom 01.08.2021)

Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)
Artikel 1 G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1506; aufgehoben durch Artikel 15 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
§ 32 ZAG Bußgeldvorschriften (vom 26.06.2017)