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Artikel 10 - Kohleausstiegsgesetz (KAusG k.a.Abk.)
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
1Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. 2Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 24. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von Artikel 10 Kohleausstiegsgesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 3 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier vom 19.12.2022 BGBl. I S. 2479 |
aktuell vorher | 10.12.2020 | Artikel 3b Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften vom 03.12.2020 BGBl. I S. 2682 |
aktuell | vor 10.12.2020 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von Artikel 10 Kohleausstiegsgesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 10 KAusG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAusG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Windenergie-auf-See-Gesetzes und anderer Vorschriften
G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2682
Artikel 3b WindSeeGuaÄndG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
... Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818) wird wie folgt gefasst: „Die Regelungen zur ...
Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier
G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Artikel 3 BKohleRhABG Änderung des Kohleausstiegsgesetzes
... Artikel 10 Satz 1 des Kohleausstiegsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das durch Artikel 3b des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 ...
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