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Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleausstiegsgesetz - KAusG k.a.Abk.)
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
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Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung *
Artikel 1 ändert mWv. 14. August 2020 KVBG
(gesamter Text siehe Kohleverstromungsbeendigungsgesetz - KVBG)
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- *
- Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1).
Artikel 2 Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
§ 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes vom 21. Juli 2011 (BGBl. I S. 1475), das zuletzt durch Artikel 360 Absatz 2 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Die Versteigerung von Berechtigungen erfolgt nach den Regeln der Verordnung (EU) Nr. 1031/2010 der Kommission vom 12. November 2010 über den zeitlichen und administrativen Ablauf sowie sonstige Aspekte der Versteigerung von Treibhausgasemissionszertifikaten gemäß der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Gemeinschaft (ABl. L 302 vom 18.11.2010, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung. Im Fall des Verbots der Kohleverfeuerung nach Teil 6 des Gesetzes zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung werden Berechtigungen aus der zu versteigernden Menge an Berechtigungen in dem Umfang gelöscht, der der zusätzlichen Emissionsminderung durch die Stilllegung der Stromerzeugungskapazitäten entspricht, soweit diese Menge dem Markt nicht durch die mit dem Beschluss (EU) 2015/1814 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Oktober 2015 über die Einrichtung und Anwendung einer Marktstabilitätsreserve für das System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG (ABl. L 264 vom 9.10.2015, S. 1) eingerichtete Marktstabilitätsreserve entzogen wird und soweit dies den Vorgaben nach Artikel 12 Absatz 4 der Richtlinie 2003/87/EG entspricht. Diese Menge wird für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr ermittelt und durch Beschluss der Bundesregierung festgestellt."
Artikel 3 Änderung des Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366, 3862), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Nummer 60 wird wie folgt gefasst:
- „60.
- das Anpassungsgeld für Arbeitnehmer der Braunkohlekraftwerke und -tagebaue sowie Steinkohlekraftwerke, die aus Anlass einer Stilllegungsmaßnahme ihren Arbeitsplatz verloren haben;".
- 2.
- § 32b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe i wird wie folgt gefasst:
- „i)
- nach § 3 Nummer 60 steuerfreie Anpassungsgelder,".
- 3.
- Nach § 52 Absatz 4 Satz 14 wird folgender Satz eingefügt:
„§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027."
Artikel 4 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 EnWG § 12, § 13b, § 13g, § 24a, § 35, § 41, § 54b (neu), § 56, § 63, § 95, Anlage 2 (neu), mWv. 1. Januar 2021 § 24a, § 51
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 24a wird wie folgt gefasst:
„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse". - b)
- Nach der Angabe zu § 54a wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung".
- 2.
- § 12 Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 5a ersetzt:„(5) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen müssen
- 1.
- sicherstellen, dass die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihnen nach Absatz 4 Satz 1 zur Kenntnis gelangen, ausschließlich so zu den dort genannten Zwecken genutzt werden, dass deren unbefugte Offenbarung ausgeschlossen ist,
- 2.
- die nach Absatz 4 erhaltenen Informationen in anonymisierter Form an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen für die Zwecke des Monitorings nach § 51 übermitteln,
- 3.
- neben den nach Nummer 2 zu übermittelnden Informationen an die Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen weitere verfügbare und für die Zwecke des Monitorings nach § 51 erforderliche Informationen und Analysen übermitteln, insbesondere verfügbare Informationen und eine gemeinsam von den Betreibern von Übertragungsnetzen in einer von der Bundesnetzagentur zu bestimmenden Form zu erstellende Analyse zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen sowie zu Angebot und Nachfrage auf den europäischen Strommärkten, zu der Höhe und der Entwicklung der Gesamtlast in den Elektrizitätsversorgungsnetzen in den vergangenen zehn Jahren im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland und zur Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Energieversorgungsnetze einschließlich des Netzbetriebs,
- 4.
- der Bundesnetzagentur jeweils auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Berichts nach § 63 Absatz 3a Informationen und Analysen zu der Mindesterzeugung insbesondere aus thermisch betriebenen Erzeugungsanlagen und aus Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie sowie Informationen und geeignete Analysen zur Entwicklung der Mindesterzeugung übermitteln und
- 5.
- der Bundesnetzagentur jeweils jährlich auf deren Verlangen in einer von ihr zu bestimmenden Frist und Form für die Zwecke des Monitorings nach § 51a die Unternehmen und Vereinigungen von Unternehmen nennen, die einen Stromverbrauch von mehr als 20 Gigawattstunden jährlich haben.
(5a) Die Bundesnetzagentur übermittelt die nach Absatz 5 zum Zwecke des Monitorings der Versorgungssicherheit nach § 51 und zur Erfüllung der Berichterstattungspflicht nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erhobenen Daten an das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auf dessen Verlangen." - 3.
- Dem § 13b Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„§ 42 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bleibt unberührt." - 4.
- Dem § 13g wird folgender Absatz 9 angefügt:„(9) Die Absätze 3, 4, 6 und 7 sind auf Erzeugungsanlagen, die auf Grundlage eines öffentlichrechtlichen Vertrages auf der Basis von § 49 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes in eine Sicherheitsbereitschaft überführt werden, entsprechend anzuwenden. Absatz 2 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich der Kalendertag für die vorläufige und endgültige Stilllegung aus der Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes ergibt. Absatz 5 ist auf diese Erzeugungsanlagen mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Höhe der Vergütung abweichend von Absatz 5 Satz 2 entsprechend der Formel in Anlage 2 bestimmt wird. Ergibt die Überprüfung im Jahr 2026 gemäß § 47 Absatz 2 und den §§ 54 und 56 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes, dass eine Überführung von Braunkohleanlagen in eine Sicherheitsbereitschaft für die Zeit nach dem 31. Dezember 2028 nicht erforderlich ist, dann werden Braunkohleanlagen, die sich noch über diesen Zeitpunkt hinaus in der Sicherheitsbereitschaft befinden, bis zum 31. Dezember 2029 endgültig stillgelegt."
- 5.
- § 24a wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 24a Schrittweise Angleichung der Übertragungsnetzentgelte, Bundeszuschüsse".
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Der Wortlaut wird Absatz 1.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- c)
- Folgender Absatz 2 wird angefügt:„(2) Mit Wirkung ab dem Jahr 2023 soll ein angemessener Zuschuss, den der Bund für ein Kalenderjahr zu den Kosten der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelverantwortung zahlt, für das jeweilige Kalenderjahr mindernd in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einbezogen werden, die auf Grundlage der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b erfolgt; die Rechtsverordnung soll bis zum 31. Dezember 2022 entsprechend ergänzt werden. In der Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 4 Buchstabe b sollen nähere Bestimmungen getroffen werden, wie der Zuschuss bei der Ermittlung des bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelts, das auf Grundlage der Erlösobergrenzen der Übertragungsnetzbetreiber mit Regelzonenverantwortung ermittelt wird, mindernd zu berücksichtigen ist. Dabei soll insbesondere auch geregelt werden, ob der Zuschuss des Bundes
- 1.
- rechnerisch von dem Gesamtbetrag der in die Ermittlung der bundeseinheitlichen Übertragungsnetzentgelte einfließenden Erlösobergrenzen oder darin enthaltener Kostenpositionen abgezogen wird oder
- 2.
- vorrangig zur Deckung in der Rechtsverordnung näher bestimmter, tatsächlicher Kostenpositionen der Übertragungsnetzbetreiber anzusetzen ist."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 6.
- In § 35 Absatz 1 werden in dem Satzteil vor Nummer 1 nach dem Wort „Markttransparenz" die Wörter „sowie zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818)" eingefügt.
- 7.
- In § 41 wird nach Absatz 3 folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Bei unveränderter Weitergabe von umsatzsteuerlichen Mehr- oder Minderbelastungen, die sich aus einer gesetzlichen Änderung der geltenden Umsatzsteuersätze ergeben, bedarf es keiner Unterrichtung nach Absatz 3 Satz 1; ein Sonderkündigungsrecht nach Absatz 3 Satz 2 entsteht nicht."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021
- 8.
- § 51 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Die Bundesnetzagentur führt in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie fortlaufend ein Monitoring der Versorgungssicherheit nach den Absätzen 2 bis 4 durch. Die §§ 73, 75 bis 89 und 106 bis 108 sind entsprechend anzuwenden. Bei der Durchführung des Monitorings nach den Absätzen 3 und 4 berücksichtigt die Bundesnetzagentur die nach § 12 Absatz 4 und 5 übermittelten Informationen."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
- bb)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Verbindungsleitungen" die Wörter „und Anlagen zur Speicherung von elektrischer Energie" gestrichen.
- c)
- Absatz 4 wird durch die folgenden Absätze 4 bis 4b ersetzt:„(4) Das Monitoring nach Absatz 3 umfasst Märkte und Netze und wird in den Berichten nach § 63 integriert dargestellt.(4a) Das Monitoring der Versorgungssicherheit an den Strommärkten nach Absatz 3 erfolgt auf Basis von
- 1.
- Indikatoren, die zur Messung der Versorgungssicherheit an den europäischen Strommärkten mit Auswirkungen auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Teil des Elektrizitätsbinnenmarktes geeignet sind, sowie
- 2.
- Schwellenwerten, bei deren Überschreiten oder Unterschreiten eine Prüfung und bei Bedarf eine Umsetzung angemessener Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erfolgt.
(4b) Zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach Absatz 3 mit Bezug auf die Netze erfolgt eine Analyse, inwieweit aktuell und zukünftig die Sicherheit, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit der Elektrizitätsversorgungsnetze gewährleistet ist und ob Maßnahmen zur kurz- und längerfristigen Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems im Sinne von § 12 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 erforderlich sind. Bei der Analyse nach Satz 1 ist die langfristige Netzanalyse der Betreiber der Übertragungsnetze nach § 34 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu berücksichtigen, soweit diese vorliegt. In diesem Rahmen ist auch zu untersuchen, inwieweit netztechnische Aspekte die Ergebnisse der Analysen nach Absatz 4a beeinflussen. Die Bundesnetzagentur legt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bis zum 31. Oktober 2020 einen Bericht über die auf die Netze bezogene Analyse nach Satz 1 vor." - d)
- Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Bei dem Monitoring nach den Absätzen 3 und 4 werden die Betreiber von Übertragungsnetzen sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie regelmäßig bei allen wesentlichen Verfahrensschritten einbezogen."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 9.
- Nach § 54a wird folgender § 54b eingefügt:
„§ 54b Zuständigkeiten gemäß der Verordnung (EU) 2019/941, Verordnungsermächtigung(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ist zuständige Behörde für die Durchführung der in der Verordnung (EU) 2019/941 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über die Risikovorsorge im Elektrizitätssektor und zur Aufhebung der Richtlinie 2005/89/EG (ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 1) festgelegten Maßnahmen. Die §§ 3, 4 und 16 des Energiesicherungsgesetzes 1975 und die §§ 5, 8 und 21 des Wirtschaftssicherstellungsgesetzes bleiben hiervon unberührt.(2) Folgende in der Verordnung (EU) 2019/941 bestimmte Aufgaben werden auf die Bundesnetzagentur übertragen:- 1.
- die Mitwirkung an der Bestimmung regionaler Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 6 der Verordnung (EU) 2019/941 und
- 2.
- die Bestimmung von nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2019/941.
(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zum Zwecke der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/941 weitere Aufgaben an die Bundesnetzagentur zu übertragen.(4) Die Bundesnetzagentur nimmt diese Aufgaben unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie wahr. Die Bestimmung der im Sinne des Artikels 7 der Verordnung (EU) 2019/941 wichtigsten nationalen Szenarien für Stromversorgungskrisen bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie." - 10.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt und den auf Grundlage dieser Verordnung erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission sowie den auf Grundlage des Artikels 6 oder des Artikels 18 der Verordnung (EG) Nr. 714/2009 erlassenen Verordnungen der Europäischen Kommission,".
- bb)
- Die Nummern 4 und 5 werden durch die folgenden Nummern 4 bis 7 ersetzt:
- „4.
- Verordnung (EU) Nr. 1227/2011,
- 5.
- Verordnung (EU) Nr. 347/2013,
- 6.
- Verordnung (EU) 2019/941 und
- 7.
- Verordnung (EU) 2019/942 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 zur Gründung einer Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur nimmt die Aufgaben wahr, die den Mitgliedstaaten mit der Verordnung (EU) 2015/1222 der Europäischen Kommission und mit Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 5. Juni 2019 über den Elektrizitätsbinnenmarkt übertragen worden sind. Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden."
- 11.
- § 63 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:„(2) Die Bundesnetzagentur erstellt bis zum 31. Oktober 2021 und dann mindestens alle zwei Jahre jeweils die folgenden Berichte:
- 1.
- einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Erdgas sowie
- 2.
- einen Bericht zum Stand und zur Entwicklung der Versorgungssicherheit im Bereich der Versorgung mit Elektrizität.
- 12.
- § 95 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 1d wird folgender Absatz 1e eingefügt:„(1e) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig die den Marktteilnehmern zur Verfügung zu stellende Verbindungskapazität zwischen Gebotszonen über das nach Artikel 15 Absatz 2 und Artikel 16 Absatz 3, 4, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgesehene Maß hinaus einschränkt."
- b)
- Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gegenüber einem Transportnetzbetreiber oder gegenüber einem vertikal integrierten Energieversorgungsunternehmen und jedem seiner Unternehmensteile kann über Satz 1 hinaus in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b und des Absatzes 1e eine höhere Geldbuße verhängt werden. Diese darf- 1.
- in Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe b 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, nicht übersteigen oder
- 2.
- in Fällen des Absatzes 1e 10 Prozent des Gesamtumsatzes, den der Transportnetzbetreiber oder das vertikal integrierte Energieversorgungsunternehmen einschließlich seiner Unternehmensteile in dem der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr weltweit erzielt hat, abzüglich der Umlagen nach § 26 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498) in der jeweils geltenden Fassung und der Umlagen nach den §§ 60 bis 61 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung nicht übersteigen."
- 13.
- Folgende Anlage 2 wird angefügt:
„Anlage 2 (zu § 13g) Vergütung Sicherheitsbereitschaft
Die Vergütung von vorläufig stillzulegenden Anlagen nach § 13g Absatz 9 wird nach folgender Formel festgesetzt:
Vit = [Pt + RDi + REi + Oi + Wi - (RHBi + Ci / Ei * EUAt)] * Ei + (Hit + FSBit - FHISTi)
Ergibt sich bei der Berechnung der Summe aus Hit + FSBit - FHISTi ein Wert kleiner null, wird der Wert der Summe mit null festgesetzt.
Im Sinne dieser Anlage ist oder sind:
Vit
die Vergütung, die ein Betreiber für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft erhält, in Euro,
Pt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft t relevanten Phelix-Base-Futures am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Megawattstunde, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Futures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
RDi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Erlöse für Anpassungen der Einspeisung nach § 13a als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
REi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Regelenergieerlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Oi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Optimierungsmehrerlöse im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T gegenüber dem jahresdurchschnittlichen Spotmarktpreis als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
Wi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen Wärmelieferungserlöse als jährlicher Durchschnitt im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Euro je Megawattstunde,
RHBi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen kurzfristig variablen Betriebskosten für Brennstoffe, Logistik sowie sonstige Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe zur Erzeugung einer Megawattstunde Strom - einschließlich der Betriebskosten der damit verbundenen Wärmeauskopplung als jährlicher Durchschnitt der T-3 bis T-1 in Euro je Megawattstunde; bei konzernintern bezogenen Lieferungen und Leistungen bleiben etwaige Margen außer Betracht (Zwischenergebniseliminierung); wenn Kraftwerksbetrieb und Tagebaubetrieb bei verschiedenen Gesellschaften liegen, sind für Brennstoffe und Logistik die variablen Förder- und Logistikkosten der Tagebaugesellschaften zu berücksichtigen,
Ci
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber zur Erzeugung der Strommenge Ei nachgewiesenen Kohlendioxidemissionen als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Tonnen Kohlendioxid,
Ei
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesene an das Netz der allgemeinen Versorgung und in Eigenversorgungsnetze abgegebene Strommenge der stillzulegenden Anlage (Netto-Stromerzeugung) als jährlicher Durchschnitt des Zeitraums vom 1. Juli des Jahres T-3 bis zum 30. Juni des Jahres T in Megawattstunden,
EUAt
der rechnerisch ermittelte jahresdurchschnittliche Preis aller verfügbaren Handelstage im Zeitraum vom 1. Juli des Jahres T-1 bis zum 30. Juni des Jahres T für die für das jeweilige Jahr t der Sicherheitsbereitschaft relevanten Jahresfutures für Emissionsberechtigungen (EUA) am Terminmarkt der Energiebörse European Energy Exchange AG in Leipzig für die jeweilige Preiszone in Euro je Tonne Kohlendioxid, soweit an der Energiebörse noch kein Preis des Jahresfutures für ein relevantes Lieferjahr ermittelt wurde, wird der Preis für das letzte verfügbare relevante Lieferjahr in Ansatz gebracht,
Hit
die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft mit Blick auf die Stilllegung in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene Kosten zur Herstellung der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
FSBit
die für eine stillzulegende Anlage i in einem Jahr t der Sicherheitsbereitschaft von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten während der Sicherheitsbereitschaft in Euro, in der Sicherheitsbereitschaft werden auch nachgewiesene fixe Betriebskosten der Sicherheitsbereitschaft berücksichtigt, die vor Beginn der Sicherheitsbereitschaft entstanden sind,
FHISTi
die für eine stillzulegende Anlage i von dem Betreiber nachgewiesenen fixen Betriebskosten ohne Tagebau und Logistik als jährlicher Durchschnitt der Jahre 2018 und 2019 in Euro,
i
die jeweilige stillzulegende Anlage,
T
Jahr der Überführung in die Sicherheitsbereitschaft zum 31. Dezember gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes,
t
das jeweilige Jahr der Sicherheitsbereitschaft, das sich jeweils auf den Zeitraum vom 1. Januar bis zum Datum der endgültigen Stilllegung gemäß Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezieht."
Artikel 5 Änderung der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung
In der Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz-Gebührenverordnung vom 2. April 2002 (BGBl. I S. 1231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167) geändert worden ist, wird in der Anlage 1 im Text der Fußnote zu Nummer 1 Buchstabe a die Angabe „§ 10 Absatz 6" durch die Angabe „§ 10 Absatz 5" ersetzt.
Artikel 6 Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
§ 1 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Nummern 1 und 2 werden durch folgende Nummer 1 ersetzt:
- „1.
- 65 Prozent bis zum Jahr 2030 und".
- 2.
- Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel 7 Änderung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
Artikel 7 hat 1 frühere Fassung, wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 14. August 2020 KWKG 2023 § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 7a (neu), § 7b (neu), § 7c (neu), § 7d (neu), § 7e (neu), § 8, § 8c, § 9, § 10, § 12, § 15, § 18, § 19, § 20, § 22, § 24, § 26a, § 28, § 29, § 30, § 31b, § 33a, § 33b, § 34, § 35, Anlage (neu)
Das Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2498), das zuletzt durch Artikel 266 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach der Angabe zu § 7 werden die folgenden Angaben eingefügt:
„§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger
§ 7c Kohleersatzbonus
§ 7d Südbonus
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni". - b)
- Folgende Angabe wird angefügt:
„Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion".
- 2.
- In § 2 Nummer 9a werden nach den Wörtern „aus erneuerbaren Energien" die Wörter „oder aus dem gereinigten Wasser von Kläranlagen" eingefügt.
- 3.
- In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „den Absätzen 1 und 2" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 2 und nach Absatz 2" ersetzt.
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „nach § 8a" durch die Wörter „nach den §§ 7a bis 7d und 8a" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 werden nach den Wörtern „finanzielle Förderung nach" die Wörter „den §§ 7a, 7c, 7d und" eingefügt und wird vor der Angabe „8b" die Angabe „§" gestrichen.
- 5.
- § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Anlagen
- a)
- bis zum 31. Dezember 2029 in Dauerbetrieb genommen wurden oder
- b)
- über einen in einem Zuschlagsverfahren nach § 11 der KWK-Ausschreibungsverordnung erteilten Zuschlag verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung entwertet wurde,".
- b)
- Folgende Sätze werden angefügt:
„Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a ist nicht für KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt anzuwenden, soweit im Rahmen der Evaluierung des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes im Jahr 2022 festgestellt werden sollte, dass von diesen Anlagen unter den geltenden Förderbedingungen kein die Förderung rechtfertigender Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 mehr ausgehen und der Bundestag insoweit mit Wirkung zum 1. Januar 2026 Änderungen an den Förderbedingungen für diese Anlagen beschließen sollte. Die Bundesregierung wird dem Bundestag rechtzeitig einen Vorschlag unterbreiten, unter welchen Voraussetzungen eine Förderung dieser Anlagen für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2025 fortgeführt werden sollte."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im Satzteil vor Nummer 1 werden nach den Wörtern „eingespeist wird" die Wörter „und auf den die §§ 61e bis 61g und 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden sind" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- bb)
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
- b)
- Die Absätze 2 und 2a werden aufgehoben.
- c)
- Die Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.
- d)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:„(3a) Der Zuschlag für KWK-Strom aus KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von bis zu 50 Kilowatt beträgt
- 1.
- 16 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird und
- 2.
- 8 Cent je Kilowattstunde für KWK-Strom, der nicht in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist wird."
- e)
- Absatz 5 wird Absatz 4 und nach den Wörtern „erhöht sich" wird das Wort „insgesamt" gestrichen.
- f)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „Eine Kumulierung" die Wörter „der nach diesem Gesetz gewährten Zuschläge und Boni" eingefügt.
- bb)
- Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Dies ist nicht anzuwenden, soweit für einzelne Komponenten einer KWK-Anlage oder eines innovativen KWK-Systems eine investive Förderung nach den Richtlinien zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien im Wärmemarkt oder nach der Bundesförderung für effiziente Wärmenetze in Anspruch genommen wurde. In den Fällen des Satzes 2 verringert sich der Bonus oder der Zuschlag ab der ersten Vollbenutzungsstunde für die Anzahl von Vollbenutzungsstunden auf null, die bei vollem Zuschlagswert oder Bonus dem Betrag der für die einzelnen Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems in Anspruch genommenen investiven Förderung einschließlich einer Verzinsung entsprechend dem durchschnittlichen Effektivzinssatz für Kredite an nicht finanzielle Kapitalgesellschaften nach der MFI-Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank für Zinssätze und Volumina für das Neugeschäft der deutschen Banken, unter Berücksichtigung der Auszahlungszeitpunkte der Zuschläge, entspricht." - cc)
- In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- g)
- Absatz 7 wird Absatz 6 und Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Satz 1 ist nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis zu 50 Kilowatt."
- 7.
- Nach § 7 werden die folgenden §§ 7a bis 7e eingefügt:
„§ 7a Bonus für innovative erneuerbare Wärme(1) Der Zuschlag für KWK-Strom nach § 7 Absatz 1 oder nach § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung erhöht sich ab dem 1. Januar 2020 pro Kalenderjahr für KWK-Anlagen in innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt abhängig von dem Anteil innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme, die die Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme des innovativen KWK-Systems in einem Kalenderjahr in das Wärmenetz einspeist, in das auch die KWK-Anlage die erzeugte Nutzwärme einspeist oder in ein hiermit über einen Wärmetauscher oder sonst hydraulisch verbundenes, weiteres Wärmenetz oder Teilnetz. Der Zuschlag beträgt- 1.
- 0,4 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 5 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 2.
- 0,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 10 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 3.
- 1,2 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 15 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 4.
- 1,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 20 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 5.
- 2,3 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 25 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 6.
- 3,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 30 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 7.
- 3,8 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 35 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 8.
- 4,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 40 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme,
- 9.
- 5,7 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 45 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme oder
- 10.
- 7,0 Cent pro Kilowattstunde für mindestens 50 Prozent innovativer erneuerbarer Wärme an der Referenzwärme.
(2) Der Zuschlag nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde.(3) Der Zuschlag nach Absatz 1 wird mit der Jahresendabrechnung der Zuschlagszahlungen gewährt, wenn der Betreiber des innovativen KWK-Systems dem zur Zuschlagszahlung verpflichteten Netzbetreiber im Rahmen der Mitteilung nach § 15 Absatz 2 oder Absatz 3 den Nachweis über den für den Zuschlag nach Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme in Höhe der nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Mindestanteile erbracht hat. Der Nachweis ist dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle vom Betreiber des innovativen KWK-Systems unverzüglich zu übermitteln.(4) § 2 Nummer 12, 13, 16, § 19 Absatz 3 mit Ausnahme von Satz 1 Nummer 3, Absatz 7, § 20 Absatz 3 und § 24 mit Ausnahme von Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 5 der KWK-Ausschreibungsverordnung sind entsprechend anzuwenden.
§ 7b Bonus für elektrische Wärmeerzeuger(1) Betreiber von neuen oder modernisierten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 1 Megawatt haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1 oder § 8a in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn- 1.
- die Anlage technisch dazu in der Lage ist, die Wärmeleistung, die aus dem KWK-Prozess ausgekoppelt werden kann, mit einem mit der Anlage verbundenen fabrikneuen elektrischen Wärmeerzeuger zu mindestens 80 Prozent zu erzeugen,
- 2.
- sich der Standort der KWK-Anlage nicht in der Südregion nach der Anlage befindet und
- 3.
- der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt 70 Euro je Kilowatt thermischer Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers. Der Bonus wird nur bis zu einer thermischen Leistung des elektrischen Wärmeerzeugers gewährt, die der Wärmeleistung entspricht, die aus dem KWK-Prozess maximal ausgekoppelt werden kann. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für innovative KWK-Systeme anzuwenden, die über einen wirksamen Zuschlag aus einer Ausschreibung nach § 8b verfügen, der nicht nach § 16 der KWK-Ausschreibungsverordnung vollständig entwertet wurde. Der Bonus nach Absatz 1 ist nicht für modernisierte KWK-Anlagen anzuwenden, wenn die modernisierte KWK-Anlage den Zuschlag nach Absatz 1 bereits zu einem früheren Zeitpunkt als neue oder modernisierte KWK-Anlage in Anspruch genommen hat. Der Bonus nach Absatz 1 ist ferner nicht anzuwenden auf elektrische Wärmeerzeuger, die als Komponente zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme den Bonus nach § 7a erhalten.
§ 7c Kohleersatzbonus(1) Betreiber von neuen KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn die KWK-Anlage oder das innovative KWK-System eine bestehende KWK-Anlage ersetzt, die- 1.
- Strom auf Basis von Stein- oder Braunkohle gewinnt und
- 2.
- nach dem 31. Dezember 1974 erstmals in Betrieb genommen worden ist.
- 1.
- für die ein Gebot nach § 21 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes bezuschlagt wurde oder
- 2.
- die in Anlage 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannt ist.
(2) Der Bonus nach Absatz 1 beträgt je Kilowatt elektrischer KWK-Leistung des KWK-Leistungsanteils, der die elektrische KWK-Leistung einer bestehenden KWK-Anlage ersetzt,- 1.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1974, aber vor dem 1. Januar 1985 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 50 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 35 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 20 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 5 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- 2.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1984, aber vor dem 1. Januar 1995 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 225 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 210 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 195 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 180 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e)
- 165 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f)
- 150 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g)
- 135 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat,
- 3.
- wenn die bestehende KWK-Anlage nach dem 31. Dezember 1994 erstmals in Betrieb genommen worden ist,
- a)
- 390 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2023 aufgenommen hat,
- b)
- 365 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2024 aufgenommen hat,
- c)
- 340 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2025 aufgenommen hat,
- d)
- 315 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2026 aufgenommen hat,
- e)
- 290 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2027 aufgenommen hat,
- f)
- 265 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2028 aufgenommen hat,
- g)
- 240 Euro, wenn die neue KWK-Anlage den Dauerbetrieb bis zum 31. Dezember 2029 aufgenommen hat.
(3) Bei Dampfsammelschienen-KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von mehr als 50 Megawatt ist Absatz 1 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der Ersatz eines bestehenden Dampferzeugers der Dampfsammelschienen-KWK-Anlage, der Dampf auf Basis von Stein- oder Braunkohle erzeugt, dem Ersatz einer bestehenden KWK-Anlage gleichzustellen ist. In diesen Fällen wird der nach Absatz 1 zu gewährende Bonus nur für den Anteil der elektrischen KWK-Leistung gewährt, der dem Anteil des ersetzten Dampferzeugers im Verhältnis zu der Summe sämtlicher Dampferzeuger in der bestehenden KWK-Anlage entspricht.(4) Der Bonus nach Absatz 1 wird einmalig gezahlt, sobald die bestehende KWK-Anlage oder, in den Fällen des Absatzes 3 der bestehende Dampferzeuger stillgelegt wurde und der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
§ 7d Südbonus(1) Betreiber von neuen, modernisierten oder nachgerüsteten KWK-Anlagen haben gegenüber dem Netzbetreiber, mit dessen Netz ihre KWK-Anlagen unmittelbar oder mittelbar verbunden sind, einen Anspruch auf Zahlung eines Bonus zusätzlich zum Zuschlag nach § 7 Absatz 1, § 8a oder § 8b in Verbindung mit der KWK-Ausschreibungsverordnung, wenn- 1.
- der Baubeginn des Vorhabens nach dem 31. Dezember 2019, aber vor dem 31. Dezember 2026 erfolgt ist,
- 2.
- der Standort der KWK-Anlage sich in der Südregion nach der Anlage zu diesem Gesetz befindet,
- 3.
- der gesamte ab Aufnahme des Dauerbetriebs oder der Wiederaufnahme des Dauerbetriebs in der KWK-Anlage erzeugte Strom in ein Netz der allgemeinen Versorgung eingespeist und nicht selbst verbraucht wird, wobei der Strom ausgenommen ist, der durch die KWK-Anlage oder in den Neben- und Hilfsanlagen der KWK-Anlage oder den mit der KWK-Anlage verbundenen elektrischen Wärmeerzeugern verbraucht wird,
- 4.
- die KWK-Anlage bei entsprechender Anforderung durch den Netzbetreiber in der Lage ist, auch in Zeiten, in denen keine Nutzwärmenachfrage besteht, in voller Höhe der elektrischen Leistung Strom zu erzeugen und
- 5.
- der Anlagenbetreiber seine Mitteilungspflicht nach § 7e erfüllt hat.
(2) Wird der in der KWK-Anlage erzeugte Strom entgegen Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 selbst verbraucht, ist für diesen Strom nach § 61 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die volle EEG-Umlage zu entrichten, soweit der Anspruch nicht nach § 61a Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entfällt. Im Übrigen sind die §§ 61a bis 61f sowie 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes nicht anzuwenden.(3) Wird der Bonus nach Absatz 1 in Anspruch genommen, sind § 8 Absatz 4 und § 19 Absatz 2 Satz 2 der KWK-Ausschreibungsverordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag pro Kalenderjahr für höchstens 2.500 Vollbenutzungsstunden gezahlt wird.
§ 7e Mitteilungspflicht im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der Boni
Anlagenbetreiber, die beabsichtigen, einen Bonus nach den §§ 7b bis 7d in Anspruch zu nehmen, sind verpflichtet, dem für die Auszahlung zuständigen Netzbetreiber den voraussichtlichen Zeitpunkt und die voraussichtliche Höhe des zu gewährenden Bonus mitzuteilen. Die Mitteilung nach Satz 1 muss spätestens bis zum 31. Juli des dem tatsächlichen Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Bonus vorhergehenden Kalenderjahres erfolgen. Erfolgt die Mitteilung nicht fristgemäß, werden die Boni nach den §§ 7b bis 7d erst in dem Kalenderjahr ausgezahlt, welches auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Mitteilung vor dem 31. Juli erfolgt ist." - 8.
- § 8 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:„(1) Für neue KWK-Anlagen wird der Zuschlag ab Aufnahme des Dauerbetriebs der Anlage für 30.000 Vollbenutzungsstunden gezahlt."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt gefasst:„(4) Ab dem Kalenderjahr 2021 wird der Zuschlag für bis zu 5.000 Vollbenutzungsstunden, ab dem Kalenderjahr 2023 für bis zu 4.000 Vollbenutzungsstunden und ab dem Kalenderjahr 2025 für bis zu 3.500 Vollbenutzungsstunden pro Kalenderjahr gezahlt."
- 9.
- § 8c wird wie folgt gefasst:
„§ 8c Ausschreibungsvolumen
Das Ausschreibungsvolumen für die Ausschreibungen nach den §§ 8a und 8b beträgt pro Kalenderjahr 200 Megawatt elektrische KWK-Leistung." - 10.
- § 9 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 6 und § 8 Absatz 4 sind nicht anzuwenden." - 11.
- § 10 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden nach den Wörtern „auf Zahlung des Zuschlags" die Wörter „sowie der Boni nach den §§ 7a bis 7d" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „sowie im Fall des Ersatzes einer kohlebefeuerten KWK-Anlage durch eine gasbefeuerte KWK-Anlage die Voraussetzungen nach § 7 Absatz 2" gestrichen.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Auf Antrag entscheidet das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle im Rahmen der Zulassung nach Satz 3 über das Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7a bis 7d."
- b)
- In Absatz 2 Nummer 5 wird die Angabe „§ 7 Absatz 2" durch die Wörter „den §§ 7a bis 7d" ersetzt.
- c)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- d)
- Absatz 6 wird Absatz 5 und in dessen Satz 2 wird das Wort „Auflagen" durch das Wort „Nebenbestimmungen" ersetzt.
- 12.
- § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „neuen KWK-Anlagen mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 50 Megawatt" durch die Wörter „neuen KWK-Anlagen im Sinn des § 5 Absatz 1 Nummer 1 mit einer elektrischen KWK-Leistung von mehr als 10 Megawatt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 werden die Wörter „sowie im Fall des § 7 Absatz 2 dessen Voraussetzungen" durch die Wörter „sowie in den Fällen der §§ 7a bis 7d deren Voraussetzungen" ersetzt.
- 13.
- Dem § 15 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung von bis zu 50 Kilowatt." - 14.
- § 18 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Inbetriebnahme des neuen oder ausgebauten Wärmenetzes erfolgt
- a)
- in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe a und b bis zum 31. Dezember 2029 oder
- b)
- in den Fällen der Nummer 2 Buchstabe c bis zum 31. Dezember 2022,".
- bb)
- Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In Buchstabe a wird das Wort „oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- bbb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „zu 50 Prozent" durch die Wörter „zu 75 Prozent" ersetzt.
- cc)
- Folgender Buchstabe c wird angefügt:
- „c)
- mindestens zu 50 Prozent mit einer Kombination aus Wärme aus KWK-Anlagen, Wärme aus erneuerbaren Energien oder industrieller Abwärme, die ohne zusätzlichen Brennstoffeinsatz bereitgestellt wird, erfolgt und".
- dd)
- In Nummer 3 werden nach den Wörtern „gemäß „§ 20 erteilt" die Wörter „und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 wird die Angabe „25 Prozent" durch die Angabe „10 Prozent" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sind mehrere KWK-Anlagen an das Wärmenetz angeschlossen, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."
- 15.
- § 19 Absatz 1 Satz 2 und 3 wird durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Zuschlag beträgt- 1.
- 40 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a und b oder
- 2.
- 30 Prozent der ansatzfähigen Investitionskosten des Neu- oder Ausbaus in den Fällen des § 18 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c."
- 16.
- § 20 wird wie folgt geändert:
- a)
- Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Wärmenetzbetreiber und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 18 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber." - b)
- Absatz 5 wird aufgehoben.
- c)
- Absatz 6 wird Absatz 5.
- 17.
- § 22 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die Inbetriebnahme des neuen Wärmespeichers erfolgt bis zum 31. Dezember 2029,".
- bb)
- In Nummer 2 werden nach den Wörtern „KWK-Anlagen" die Wörter „oder innovativen KWK-Systemen, einschließlich deren Komponenten zur Bereitstellung innovativer erneuerbarer Wärme und strombasierter Wärme" eingefügt.
- cc)
- In Nummer 4 werden nach den Wörtern „gemäß § 24 erteilt" die Wörter „und vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle an den nach Absatz 3 zur Auszahlung des Zuschlags zuständigen Übertragungsnetzbetreiber übermittelt" eingefügt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Speisen mehrere KWK-Anlagen in den neuen Wärmespeicher ein, so ist der Übertragungsnetzbetreiber zuständig, zu dessen Regelzone das Netz gehört, an das die KWK-Anlage mit der größten elektrischen KWK-Leistung angeschlossen ist."
- 18.
- Dem § 24 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung ergeht gegenüber dem Betreiber des Wärmespeichers und dem für die Auszahlung des Zuschlags nach § 22 Absatz 3 zuständigen Übertragungsnetzbetreiber." - 19.
- § 26a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zwecke des Satzes 1 Nummer 1 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erhaltenen Prognosedaten den zuständigen Netzbetreibern unverzüglich mit."
- 20.
- § 28 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 2 wird wie folgt geändert:
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Für die Zwecke des Satzes 2 teilen die Übertragungsnetzbetreiber die nach § 27 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 erhaltenen Daten dem jeweils zuständigen Netzbetreiber unverzüglich mit."
- 21.
- In § 29 Absatz 1 wird die Angabe „1,5" durch die Angabe „1,8" ersetzt.
- 22.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- der Nachweis nach § 7a Absatz 3 Satz 1 über den für den Bonus nach § 7a Absatz 1 erforderlichen Anteil der tatsächlich innerhalb des vorherigen Kalenderjahres in ein Wärmenetz eingespeisten oder anderweitig, außerhalb des innovativen KWK-Systems für Raumheizung, Warmwasserbereitung, Kälteerzeugung oder als Prozesswärme bereitgestellten innovativen erneuerbaren Wärme des innovativen KWK-Systems an der Referenzwärme; dies ist nicht bei innovativen KWK-Systemen mit einer elektrischen KWK-Leistung bis zu 2 Megawatt anzuwenden,".
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird nach den Wörtern „im Hinblick auf die Angaben nach Absatz 1 Nummer" die Angabe „1," gestrichen.
- 23.
- § 31b wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In dem Satzteil vor Buchstabe a werden die Wörter „, die keine Übertragungsnetzbetreiber sind," gestrichen.
- bb)
- In Buchstabe b werden die Wörter „§ 26 Absatz 1, den §§" durch die Angabe „den §§ 26," ersetzt.
- b)
- Folgender Absatz 3 wird angefügt:„(3) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres, beginnend ab dem 1. Januar 2023, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes die Südregion in der Anlage zu § 7d durch Hinzufügung oder Streichung der in der Anlage enthaltenen kreisfreien Städte, Stadtkreise, Kreise und Landkreise ändern, wenn sich die besonders starken Belastungen des Übertragungsnetzes, welche Grundlage der Südregion sind, räumlich verlagern oder entfallen. Grundlage für die Festlegung der Südregion sind die Daten der letzten abgeschlossenen Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung."
- 24.
- In § 33a Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe e werden die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7a bis 7d gezahlt werden" ersetzt.
- 25.
- In § 33b Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe d werden die Wörter „die Erhöhung nach § 7 Absatz 2 gezahlt wird" durch die Wörter „die Boni nach den §§ 7c und 7d gezahlt werden" ersetzt.
- 26.
- § 34 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„In den Jahren 2021 und 2022 überprüft das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie auch, ob und in welchem Umfang die zum 1. Januar 2023 in Kraft tretende Anhebung der Vergütung nach § 7 Absatz 1 Nummer 5 angemessen und erforderlich ist, und schlägt dem Deutschen Bundestag gegebenenfalls eine gesetzliche Anpassung vor." - b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aaa)
- In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „im Jahr 2017 sowie im Jahr 2021" durch die Wörter „im Jahr 2017, im Jahr 2022, im Jahr 2025 sowie im Jahr 2029" ersetzt.
- bbb)
- In Nummer 2 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ccc)
- In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
- ddd)
- Die folgenden Nummern 4 bis 7 werden angefügt:
- „4.
- die Fördersystematik der Zuschlagszahlung auf die KWK-Stromerzeugung,
- 5.
- den Nutzen für die Erreichung der Ziele nach § 1 Absatz 1 von KWK-Anlagen mit einer elektrischen Leistung bis einschließlich 50 Megawatt unter den geltenden Förderbedingungen,
- 6.
- Wirkung und Nutzen des Fernwärmeverdrängungsverbots in § 6 Absatz 1 Nummer 4 zur Erreichung der energie- und klimapolitischen Ziele der Bundesregierung und dieses Gesetzes und
- 7.
- in der Evaluierung im Jahr 2025 die Erforderlichkeit, Angemessenheit und Ausgestaltung des Bonus nach § 7b."
- bb)
- In Satz 4 werden nach den Wörtern „die Erreichung der Ziele nach § 1 gefährdet ist" die Wörter „oder aus der Evaluierung nach Satz 1 Nummer 7 Änderungsbedarf resultiert" eingefügt.
- 27.
- Dem § 35 wird folgender Absatz 17 angefügt:„(17) Die Bestimmungen des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 13. August 2020 geltenden Fassung sind anzuwenden auf KWK-Anlagen, die bis zum 13. August 2020 in Dauerbetrieb genommen worden sind. Abweichend von Satz 1 sind § 7 Absatz 1 und Absatz 3a, § 8 Absatz 1 und 4, § 18 und § 19 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes in der am 14. August 2020 geltenden Fassung ab dem Kalenderjahr 2020 anzuwenden auf KWK-Anlagen und Wärmenetze, die nach dem 31. Dezember 2019 in Dauerbetrieb genommen worden sind. In den Fällen des Satzes 2 ist § 7 Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zuschlag für KWK-Strom bis zu einer Strommenge gewährt wird, die maximal der Stromerzeugung der KWK-Anlage in der Hälfte der nach § 8 insgesamt vorgesehenen förderfähigen Vollbenutzungsstunden entspricht, auch wenn auf diesen Strom die §§ 61e bis 61g und § 104 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden sind, wenn für das Vorhaben ein Vorbescheid bis zum 31. Dezember 2019 beantragt worden ist."
abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2023
- 28.
- (aufgehoben)
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 29.
- Folgende Anlage wird angefügt:
„Anlage (zu den §§ 7b und 7d) Südregion
Die Südregion besteht aus folgenden kreisfreien Städten, Stadtkreisen, Kreisen und Landkreisen:
Südregion |
Baden-Württemberg |
Landkreis Alb-Donau-Kreis |
Stadtkreis Baden-Baden |
Landkreis Biberach |
Landkreis Böblingen |
Landkreis Bodenseekreis |
Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald |
Landkreis Calw |
Landkreis Emmendingen |
Landkreis Enzkreis |
Landkreis Esslingen |
Stadtkreis Freiburg im Breisgau |
Landkreis Freudenstadt |
Landkreis Göppingen |
Stadtkreis Heidelberg |
Landkreis Heidenheim |
Stadtkreis Heilbronn |
Landkreis Heilbronn |
Landkreis Hohenlohekreis |
Stadtkreis Karlsruhe |
Landkreis Karlsruhe |
Landkreis Konstanz |
Landkreis Lörrach |
Landkreis Ludwigsburg |
Landkreis Main-Tauber-Kreis |
Stadtkreis Mannheim |
Landkreis Neckar-Odenwald-Kreis |
Landkreis Ortenaukreis |
Landkreis Ostalbkreis |
Stadtkreis Pforzheim |
Landkreis Rastatt |
Landkreis Ravensburg |
Landkreis Rems-Murr-Kreis |
Landkreis Reutlingen |
Landkreis Rhein-Neckar-Kreis |
Landkreis Rottweil |
Landkreis Schwäbisch Hall |
Landkreis Schwarzwald-Baar-Kreis |
Landkreis Sigmaringen |
Stadtkreis Stuttgart |
Landkreis Tübingen |
Landkreis Tuttlingen |
Stadtkreis Ulm |
Landkreis Waldshut |
Landkreis Zollernalbkreis |
Bayern |
Landkreis Aichach-Friedberg |
Landkreis Altötting |
Kreisfreie Stadt Amberg |
Landkreis Amberg-Sulzbach |
Kreisfreie Stadt Ansbach |
Landkreis Ansbach |
Kreisfreie Stadt Aschaffenburg |
Landkreis Aschaffenburg |
Kreisfreie Stadt Augsburg |
Landkreis Augsburg |
Landkreis Bad Tölz-Wolfratshausen |
Kreisfreie Stadt Bamberg |
Landkreis Bamberg |
Kreisfreie Stadt Bayreuth |
Landkreis Bayreuth |
Landkreis Berchtesgadener Land |
Landkreis Cham |
Landkreis Dachau |
Landkreis Deggendorf |
Landkreis Dillingen an der Donau |
Landkreis Dingolfing-Landau |
Landkreis Donau-Ries |
Landkreis Ebersberg |
Landkreis Eichstätt |
Landkreis Erding |
Kreisfreie Stadt Erlangen |
Landkreis Erlangen-Höchstadt |
Landkreis Forchheim |
Landkreis Freising |
Landkreis Freyung-Grafenau |
Landkreis Fürstenfeldbruck |
Kreisfreie Stadt Fürth |
Landkreis Fürth |
Landkreis Garmisch-Partenkirchen |
Landkreis Günzburg |
Landkreis Haßberge |
Kreisfreie Stadt Ingolstadt |
Kreisfreie Stadt Kaufbeuren |
Landkreis Kelheim |
Kreisfreie Stadt Kempten (Allgäu) |
Landkreis Kitzingen |
Landkreis Landsberg am Lech |
Kreisfreie Stadt Landshut |
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Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor."
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „für einzelne Komponenten" die Wörter „der KWK-Anlage oder" und nach dem Wort „Wärmemarkt" die Wörter „oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei vollem Zuschlagswert dem Beitrag der" die Wörter „für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems" eingefügt.
- b)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung nach" wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5" durch die Wörter „die §§ 7a und 7b" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 gezahlt."
Artikel 9 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 312 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe „zu § 274a" wie folgt gefasst:
„§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes". - 2.
- § 127a Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 wird das Wort „und" am Ende durch ein Komma ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- das Anpassungsgeld für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie Steinkohleanlagen, die aus den in § 57 Absatz 1 Satz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben, und".
- 3.
- Nach § 252 Absatz 1 Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
- „1a.
- Anpassungsgeld bezogen haben, weil sie als Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer der Braunkohleanlagen und -tagebaue sowie der Steinkohleanlagen aus den in § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes genannten Gründen ihren Arbeitsplatz verloren haben,".
- 4.
- Dem § 254 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt für Anrechnungszeiten wegen des Bezugs von Anpassungsgeld nur, wenn zuletzt vor Beginn dieser Leistung eine in der knappschaftlichen Rentenversicherung versicherte Beschäftigung ausgeübt worden ist." - 5.
- § 274a wird wie folgt gefasst:
„§ 274a Verarbeitung von Sozialdaten im Zusammenhang mit dem Anpassungsgeld nach § 57 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes(1) Auf Ersuchen von Versicherten berechnet die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See den für die Gewährung des Anpassungsgeldes maßgebenden Rentenbetrag im Sinne des § 57 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes und den frühestmöglichen Zeitpunkt, zu dem Versicherte das Anpassungsgeld beziehen können. Die Ergebnisse der Berechnungen nach Satz 1 sind mit Einwilligung der Versicherten an deren Arbeitgeber zu übermitteln. Dies ist auch anzuwenden für die zur Beantragung von Anpassungsgeld notwendige Auskunft, ob Versicherte unmittelbar im Anschluss an den Bezug von Anpassungsgeld einen Anspruch auf eine Rente nach den §§ 35 bis 38, § 40, den §§ 235 bis 236b oder § 238 haben.(2) Die Übermittlung von Sozialdaten durch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist zulässig, soweit sie für dessen Aufgabenerfüllung nach § 57 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes erforderlich ist.(3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Sozialdaten aus dem Dateisystem der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ermöglicht, ist zur Leistung der nach § 57 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes zu erbringenden Ausgleichszahlungen für Rentenminderungen, die sich durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer sich an das Anpassungsgeld anschließenden Rente wegen Alters ergeben, zulässig. § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch ist entsprechend anzuwenden." - 6.
- § 291 wird wie folgt gefasst:
„§ 291 Erstattungen für Anrechnungszeiten für den Bezug von Anpassungsgeld(1) Zum Ausgleich der Aufwendungen, die der Rentenversicherung für Anrechnungszeiten nach § 252 Absatz 1 Nummer 1a entstehen, zahlt die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle den Trägern der Rentenversicherung einen Ausgleichsbetrag. Dieser bemisst sich pauschal pro Bezieher von Anpassungsgeld nach dem auf das vorläufige Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 entfallenden Rentenversicherungsbeitrag des Bezugsjahres des Anpassungsgeldes. Dabei ist der Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der allgemeinen Rentenversicherung versichert waren und der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung für diejenigen Bezieher von Anpassungsgeld anzuwenden, die vor dem Bezug des Anpassungsgeldes zuletzt in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert waren.(2) Das Bundesversicherungsamt führt die Abrechnung nach Absatz 1 durch. Die für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständige Stelle übermittelt dem Bundesversicherungsamt bis zum 1. März eines Jahres die Anzahl der Bezieher von Anpassungsgeld des vorangegangenen Jahres und die weiteren nach Absatz 1 erforderlichen Daten. Das Nähere zur Ausgestaltung des Abrechnungsverfahrens wird durch eine Vereinbarung zwischen der für die Auszahlung des Anpassungsgeldes nach dem Kohleverstromungsbeendigungsgesetz zuständigen Stelle und dem Bundesversicherungsamt geregelt. Die Abrechnung mit dem Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung erfolgt entsprechend dem Anteil der Ausgleichszahlungen auf der Grundlage des Beitragssatzes in der knappschaftlichen Rentenversicherung. Die buchhalterische Aufteilung des Erstattungsbetrages auf die Träger der allgemeinen Rentenversicherung erfolgt durch die Deutsche Rentenversicherung Bund."
Artikel 10 Beihilferechtlicher Vorbehalt
1Die Regelungen zur Entschädigung für die Stilllegung von Braunkohleanlagen nach den §§ 44 und 45 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, sowie die Regelungen zur Vergütung der Zeitlich gestreckten Stilllegung nach § 50 Absatz 1 Satz 2 des Kohleverstromungsbeendigungsgesetzes dürfen erst angewendet werden, wenn und soweit eine beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegt oder wenn und soweit die Europäische Kommission mitgeteilt hat, dass die beihilferechtliche Prüfung auf andere Weise zum Abschluss gebracht werden kann. 2Im Fall einer Genehmigung nach Satz 1 dürfen die in Satz 1 genannten Regelungen nur nach Maßgabe und für die Dauer der jeweiligen Genehmigung angewendet werden. 3Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung jeweils im Bundesanzeiger bekannt.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Beschleunigung des Braunkohleausstiegs im Rheinischen Revier G. v. 19. Dezember 2022 BGBl. I S. 2479 m.W.v. 24. Dezember 2022
Artikel 11 Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 4 Nummer 5 Buchstabe a und c und Nummer 8 am 1. Januar 2021 in Kraft.
(3) (aufgehoben)
---
- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. August 2020.
Text in der Fassung des Artikels 23 Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften G. v. 21. Dezember 2020 BGBl. I S. 3138 m.W.v. 1. Januar 2021
Schlussformel
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister für Wirtschaft und Energie
Peter Altmaier
Der Bundesminister der Finanzen
Olaf Scholz
Die Bundesministerin für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit
Svenja Schulze
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