Tools:
Update via:
Artikel 8 - Kohleausstiegsgesetz (KAusG k.a.Abk.)
G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
| |
Geltung ab 14.08.2020, abweichend siehe Artikel 11; FNA: 754-31/1 Energieversorgung
| |
Artikel 8 Änderung der KWK-Ausschreibungsverordnung
Die KWK-Ausschreibungsverordnung vom 10. August 2017 (BGBl. I S. 3167), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 13. Mai 2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 wird in dem Satzteil vor Buchstabe a die Angabe „2021" durch die Angabe „2025" ersetzt.
- b)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag für die Verteilung des jährlichen Ausschreibungsvolumens für die Jahre ab 2026 vor."
- 2.
- § 19 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden nach den Wörtern „für einzelne Komponenten" die Wörter „der KWK-Anlage oder" und nach dem Wort „Wärmemarkt" die Wörter „oder nach der die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze" eingefügt.
- bb)
- In Satz 3 werden nach den Wörtern „die bei vollem Zuschlagswert dem Beitrag der" die Wörter „für einzelne Komponenten der KWK-Anlage oder des innovativen KWK-Systems" eingefügt.
- b)
- Absatz 8 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Nach den Wörtern „auf Zuschlagszahlung nach" wird die Angabe „Absatz 1" durch die Wörter „Absatz 1 Nummer 1" und werden die Wörter „§ 7 Absatz 2 und § 8 Absatz 5" durch die Wörter „die §§ 7a und 7b" ersetzt.
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Boni nach den §§ 7c und 7d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes werden bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen neben dem Anspruch auf Zuschlagszahlung nach Absatz 1 gezahlt."
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/8_Kohleausstiegsgesetz.htm