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§ 10 - Verordnung zum Schutz vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen (NiSV)
Artikel 4 V. v. 29.11.2018 BGBl. I S. 2034, 2187, 2021 I S. 5261; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 12.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 149
Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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Geltung ab 31.12.2020, abweichend siehe Artikel 20; FNA: 751-24-5 Kernenergie
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§ 10 Anwendung von Ultraschall an einer schwangeren Person
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bei der Anwendung von Ultraschallgeräten zu nichtmedizinischen Zwecken darf ein Fötus nicht exponiert werden.
Zitierungen von § 10 NiSV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 NiSV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
NiSV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 12 NiSV Ordnungswidrigkeiten
... dort genannte Anlage oder einen Magnetresonanztomographen anwendet oder 10. entgegen § 10 bei der Anwendung von Ultraschallgeräten einen Fötus ...
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