§ 10 Zulassung zur Prüfung
(1) Über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung entscheidet das Deutsche Patent- und Markenamt.
(2) Der Antrag ist abzulehnen, wenn die Bewerberin oder der Bewerber den Erwerb der technischen Befähigung (
§ 6) oder die vorgeschriebene Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes (
§ 7) nicht nachgewiesen hat.
(3) 1Der ablehnende Bescheid ist mit Gründen zu versehen. 2Er ist der Bewerberin oder dem Bewerber zuzustellen.
(4) Gegen den ablehnenden Bescheid kann die Bewerberin oder der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Oberlandesgericht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
(5) Hat das Deutsche Patent- und Markenamt einen Antrag auf Zulassung zur Prüfung ohne zureichenden Grund innerhalb von drei Monaten nicht beschieden, so kann die Bewerberin oder der Bewerber den Antrag auf gerichtliche Entscheidung stellen.
Frühere Fassungen von § 10 PAO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 10a PAO Patentsachbearbeiter (vom 01.08.2022) ... Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer 1. ein naturwissenschaftliches oder ...
§ 12 PAO Ausbildungs- und Prüfungsordnung (vom 01.08.2022) ... Vorschriften über die Einzelheiten der Ausbildung und Prüfungen (§§ 6 bis 11) zu erlassen, insbesondere über den Beginn und Gang der Ausbildung auf dem Gebiet des ...
Zitat in folgenden NormenGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland (EuPAG)
Artikel 5 G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121, 1137; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 320
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung von Verfahren im patentanwaltlichen Berufsrecht
G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2827
Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 3 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsordnung ... Teil Zulassung und allgemeine Vorschriften". c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 10a Patentsachbearbeiter". ... Patent- und Markenamts" ersetzt. c) Satz 3 wird aufgehoben. 10. In § 10 Absatz 1 und 5 werden jeweils die Wörter „der Präsident des Patentamts" durch die ... durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt. 11. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Patentsachbearbeiter ... eingefügt: „§ 10a Patentsachbearbeiter (1) Abweichend von § 10 Absatz 2 kann zur Prüfung auch zugelassen werden, wer 1. ein naturwissenschaftliches oder ...
Gesetz zur Umsetzung der Berufsanerkennungsrichtlinie und zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 12.05.2017 BGBl. I S. 1121
Zitate in aufgehobenen TitelnPatentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 27 PatAnwAPO Zulassung zur Prüfung ... (3) Sind die Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung gemäß § 10 der Patentanwaltsordnung erfüllt, so läßt der Präsident des Deutschen Patent- ...
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