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§ 10 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und

1.
die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,

2.
die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oder

3.
die Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.



 

Zitierungen von § 10 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9 PPBV Leistungsstufen und Patientengruppen
... den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal ...