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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung - PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

Eingangsformel



Auf Grund des § 137k Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:


Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Ziel und Anwendungsbereich



(1) 1Diese Verordnung hat das Ziel, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen, indem Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegedarfs einzusetzenden Pflegekräfte erlassen werden. 2Sie soll außerdem zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich beitragen.

(2) 1Diese Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern. 2Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.

(3) Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.


§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegekraft eine Pflegefachkraft oder eine Pflegehilfskraft.

(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegefachkraft eine Person, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgilt.

(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegehilfskraft eine Person,

1.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,

2.
die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,

3.
der auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist oder

4.
die einer der folgenden Personengruppen angehört:

a)
Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,

b)
Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen,

c)
Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.

(4) Hebamme im Sinne dieser Verordnung ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.

(5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist.

(6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.

(7) Ein Vollzeitäquivalent im Sinne dieser Verordnung entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.

(8) Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.

(9) 1Eine Station ist Intensivstation im Sinne dieser Verordnung, wenn dort Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. 2Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.

(10) Eine Station ist Normalstation im Sinne dieser Verordnung, wenn sie bettenführend ist und keine Intensivstation ist.

(11) 1Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. 2Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.

(12) Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.

---

*
Amtlicher Hinweis: die Vereinbarung ist abrufbar unter https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.2._Informationstechnik_im_Krankenhaus/2.1.2.1._Verzeichnisse_und_Register/Vereinbarungen_Standortdefinition.pdf


§ 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten



Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.


Kapitel 2 Ermittlung der Soll- und Ist-Personalbesetzung, Datenübermittlung

§ 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene



(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Erwachsene die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.

(2) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Tagschicht in einem Kalendermonat ist für jede Tagschicht dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tagschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe

1.
des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Zahl der insgesamt vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, abzüglich der Patientinnen und Patienten in Isolation,

2.
des Produkts des erhöhten Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in Isolation,

3.
der Produkte der jeweiligen halben Pflegegrundwerte und der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten und

4.
der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 12 Absatz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen,

5.
des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 3 und der Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung,

6.
des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten.

(3) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Nachtschicht in einem Kalendermonat ist für jede Nachtschicht dieses Kalendermonats das sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Nachtschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. 3Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen. 4Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen. 5Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden. 6Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.

(4) Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 2 und 3 ist die Höhe der voraussichtlichen Ausfallzeiten der Pflegefachkräfte umgerechnet in Vollzeitäquivalente in den folgenden Kategorien zu berücksichtigen:

1.
Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren,

2.
Wochenfeiertage und Urlaub sowie

3.
sonstige Ausfallzeiten.

(5) Für jeweils auf Normalstationen für Erwachsene beschäftigte 50 Pflegekräfte ist zusätzlich ein Vollzeitäquivalent für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene anteilig hinzuzurechnen.


§ 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder



(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.

(2) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe

1.
des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,

2.
des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,

3.
der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5,

4.
der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, und

5.
des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen.

(3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder entsprechend.


§ 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung



(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und zu erfassen.

(2) 1Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. 2Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der jeweils während der jeweiligen Schichten in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller während der jeweiligen Schichten auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 4 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in den jeweiligen Schichten und dem jeweiligen Kalendermonat. 3Bei der Berechnung nach Satz 2 sind die Arbeitsstunden derjenigen Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Hebammen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen. 4Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.

(3) 1Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. 2Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller in diesem Zeitraum auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 5 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat.

(4) 1Auf Normalstationen für Erwachsene dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 20 Prozent nicht übersteigt. 2Im Bereich der Geburtshilfe sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden vollumfänglich zu berücksichtigen.

(5) Auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden:

1.
auf Normalstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 10 Prozent nicht übersteigt,

2.
auf Intensivstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.

(6) In Krankenhäusern, die eine Ausbildung zu Pflegefachperson oder den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, dürfen die durch Pflegeauszubildende in einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.

(7) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station die Höhe der angefallenen Ausfallzeiten von Pflegefachkräften getrennt nach den in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Kategorien zu ermitteln und zu erfassen.


§ 7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus



(1) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. 2Spätere Änderungen der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sind dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.

(2) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. 2Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um 14 Tage. 3Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Angaben bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder der nach Satz 2 verlängerten Frist korrigieren.

(3) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. Juni 2026, die nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben in eine Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. 2Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1Die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 haben für jeden Standort eines Krankenhauses separat zu erfolgen. 2Bei der Übermittlung sind das Standortkennzeichen gemäß dem nach § 293 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führenden bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen sowie der in der Übermittlung nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes verwendete Fachabteilungsschlüssel anzugeben.

(5) 1Für die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. 2Das Nähere zur technischen Umsetzung der Übermittlung der Angaben legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner Internetseite.


§ 8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus



(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.

(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.


Kapitel 3 Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene

§ 9 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. 2Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. 3Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.

(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte
Leistungen
A3
Besondere
Leistungen
A4
Hochaufwendige
Leistungen
S1
Grundleistungen
A1/S1A2/S1A3/S1A4/S1
S2
Erweiterte Leistungen
A1/S2A2/S2A3/S2A4/S2
S3
Besondere Leistungen
A1/S3A2/S3A3/S3A4/S3
S4
Hochaufwendige Leistungen
A1/S4A2/S4A3/S4A4/S4


(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.


§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und

1.
die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,

2.
die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oder

3.
die Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.


§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.


§ 12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) 1Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. 2Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.

(2) 1Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

Patientengruppe Minutenwert
A1/S159
A1/S276
A1/S3112
A1/S4151
PatientengruppeMinutenwert
A2/S1114
A2/S2131
A2/S3167
A2/S4206
PatientengruppeMinutenwert
A3/S1203
A3/S2220
A3/S3256
A3/S4295
PatientengruppeMinutenwert
A4/S1335
A4/S2352
A4/S3388
A4/S4427


Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen. 2Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.

(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.

(4) 1Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. 2Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.


Kapitel 4 Personalbemessung auf Stationen für Kinder

Abschnitt 1 Personalbemessung auf Normalstationen

§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)" zuzuordnen,

3.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege KA1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA3
Besondere
Leistungen
KA4
Hochaufwendige
Leistungen
KS1
Grundleistungen
KA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1
KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1
KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1
KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
KS2
Erweiterte Leistungen
KA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2
KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2
KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2
KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
KS3
Besondere Leistungen
KA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3
KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3
KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3
KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
KS4
Hochaufwendige Leistungen
KA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4
KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4
KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4
KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4


(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.


§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

Patientengruppe Minutenwert
KA1-F/KS1188
KA1-K/KS1147
KA1-J/KS177
KA1-F/KS2272
KA1-K/KS2230
KA1-J/KS2160
KA1-F/KS3389
KA1-K/KS3349
KA1-J/KS3279
KA1-F/KS4445
KA1-K/KS4408
KA1-J/KS4338
PatientengruppeMinutenwert
KA2-F/KS1252
KA2-K/KS1186
KA2-J/KS1154
KA2-F/KS2336
KA2-K/KS2269
KA2-J/KS2237
KA2-F/KS3453
KA2-K/KS3388
KA2-J/KS3356
KA2-F/KS4509
KA2-K/KS4447
KA2-J/KS4415
PatientengruppeMinutenwert
KA3-F/KS1384
KA3-K/KS1274
KA3-J/KS1253
KA3-F/KS2486
KA3-K/KS2357
KA3-J/KS2336
KA3-F/KS3585
KA3-K/KS3476
KA3-J/KS3455
KA3-F/KS4641
KA3-K/KS4535
KA3-J/KS4514
PatientengruppeMinutenwert
KA4-F/KS1418
KA4-K/KS1356
KA4-J/KS1350
KA4-F/KS2502
KA4-K/KS2439
KA4-J/KS2433
KA4-F/KS3619
KA4-K/KS3558
KA4-J/KS3552
KA4-F/KS4675
KA4-K/KS4617
KA4-J/KS4611


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.


§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn

1.
in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder

2.
in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.

(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.


§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.

(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.


Abschnitt 2 Personalbemessung auf Intensivstationen

§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2.500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2.500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Intensivstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. 2Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 IS 1
Grundleistungen
IS 2
Erweiterte Leistungen
IS 3
Besondere Leistungen
24-Stunden-ModellNICU IS 1-24h
PICU IS 1-24h
NICU IS 2-24h
PICU IS 2-24h
NICU IS 3-24h
PICU IS 3-24h
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 1
NICU IS 1-Schicht 1
PICU IS 1-Schicht 1
NICU IS 2-Schicht 1
PICU IS 2-Schicht 1
NICU IS 3-Schicht 1
PICU IS 3-Schicht 1
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 2
NICU IS 1-Schicht 2
PICU IS 1-Schicht 2
NICU IS 2-Schicht 2
PICU IS 2-Schicht 2
NICU IS 3-Schicht 2
PICU IS 3-Schicht 2
Drei-Schicht-Modell
Acht-Stunden-Schicht 3
NICU IS 1-Schicht 3
PICU IS 1-Schicht 3
NICU IS 2-Schicht 3
PICU IS 2-Schicht 3
NICU IS 3-Schicht 3
PICU IS 3-Schicht 3



§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege



(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.

(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.

(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.

(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.


§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

24-Stunden-Modell GruppeIS 1 IS 2 IS 3
24 Stunden NICU3607201.440
24 Stunden PICU4807201.440
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 2 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 3 NICU120240480
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 2 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 3 PICU160240480


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.


Kapitel 5 Schlussvorschriften

§ 20 Evaluierung



Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029

1.
die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,

2.
die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und

3.
die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.


§ 21 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Gesundheit

Karl Lauterbach


Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 14 f.)

Institutionskennzeichen (IK)  
Krankenhausname 
Ort des Krankenhauses  
Jahr 
Quartal 
Signatur 
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: ja/nein
Standortkennzeichen 
verwendeter Name der Station  
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG
(ggf. kommasepariert)
 
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert)  
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation
Kinder, Intensivstation Kinder)
 
Monat 
Schicht (Tag- oder Nachtschicht)  
Anzahl der Schichten im Monat  
Anzahl Betten  
Anzahl Patienten  
durchschnittliche Patientenbelegung  
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein)  
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten
(VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4
Abs. 5 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in
Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5
Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in
VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
Anmerkung 



Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen


Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 16 ff.)

Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.

Allgemeine Pflege Zuordnungsmerkmale


 Leistungsstufen
Leistungs-
bereiche
A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte Leistungen
A3
Besondere Leistungen
A4
Hochaufwendige Leistungen
KörperpflegeAlle Patienten, die
nicht A2, A3 oder A4
zugeordnet werden.
- Hilfe bei überwiegend selbständiger
Körperpflege
- Patient bedarf der Unterstützung, um
dann selbständig die Körperpflege
durchführen zu können:
* Körperpflegemittel vor-/nachbereiten
* Hilfe bei Teilkörperwäsche
* Übernahme wesentlicher Teile
der Körperpflege (z. B. Haar-/Nagel-
pflege, Rasur, eincremen)
durchführen
- Überwiegende oder vollständige
Übernahme der Körperpflege
- Patient kann keine oder nur wenige
Handgriffe selbst durchführen
- Patient wird zur selbständigen
Körperpflege trainiert:
* Ganzkörperwäsche/Baden/Duschen
durchführen
* Zur Körperpflege anleiten/
überwachen
- Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person notwendig
- ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vollständige Übernahme (vÜ) oder
Anleitung (a) zur Körperpflege durch
die Pflege und in Verbindung mit zusätzlichen
Aspekten:
- Ganzkörperwaschung (GKW) in vÜ, a
1x tägl. und 4x tägl. Teilkörper-
waschung des Oberkörpers oder des
Unterkörpers in vÜ, a durchführen
- GKW in vÜ, a 2x tägl. durchführen
- GKW in vÜ mit zwei Pflegepersonen
durchführen (pflegefachlich begründet)
- Therapeutische Ganzkörperwaschung/
-pflege nach folgenden Konzepten
durchführen:
* Bobath-Konzept
* NDT-Konzept
* MRT (Motor Relearning Programme)
* Basalstimulierend belebende GKW
* Basalstimulierend beruhigende GKW
* Sonstige basalstimulierende GKW
* Andere einrichtungsspezifische
Konzepte
Ernährung - Nahrungsaufbereitung/Sondennahrung
- Patient ist in der Lage, nach individuel-
ler Vorbereitung der Mahlzeit, diese
einzunehmen:
* Mahlzeiten mundgerecht zubereiten
(z. B. zerkleinern, Schnitten schmie-
ren)
* Getränke mit Trinkhilfe bereitstellen
* Verabreichung von Sondennahrung
(Schwerkraft oder mit Ernährungs-
pumpe)
- Hilfe bei der Nahrungsaufnahme/
Sondennahrung
- Patienten sind ohne Hilfestellung
während der Mahlzeiten nicht in der
Lage, diese einzunehmen:
* Nahrung und Getränke verabreichen
* Trink- und Esstraining (weniger als
4x tgl.)
* Verabreichung der Sondennahrung
(Bolusapplikation, weniger als 7x
tgl.)
- Ständige Anwesenheit einer Pflege-
person ist notwendig
- Volle Übernahme der oralen Nahrungs-
und Flüssigkeitsverabreichung
- Ess- und Trinktraining (mind. 4x tgl.)
- Bolusapplikation von Sondennahrung
und/oder Flüssigkeit (mind. 7x tgl.)
Ausscheidung - Unterstützung zur kontrollierten
Blasen-/Darmentleerung
- Patient kann Ausscheidung kontrol-
lieren, aber nicht ohne Hilfe verrichten:
* Ausscheidungsunterstützung mit
z. B. Toilettenstuhl, Steckbecken,
Urinflasche
* Begleitung zur Toilette
- Entleeren, Wechseln von Katheter-
oder Stomabeutel
- Versorgung bei mehrmaligem
Erbrechen (Patient/Umgebung)
- Aufwendiges Versorgen bei starkem
Schwitzen (z. B. Wäschewechsel)
- Überwiegende oder vollständige Über-
nahme der Maßnahmen im Kontext der
Ausscheidung durch die Pflegeperson,
d. h. Erforderlichkeit mindestens einer
der folgenden Maßnahmen:
* Wechsel von Inkontinenzmaterialien
in vÜ, a mind. 3x tägl. durchführen
* Ausscheidungsunterstützung auf der
Toilette in vÜ, a mind. 3x tägl.
* Zur selbständigen Stomaversorgung
anleiten
* Digitale Ausräumung des Enddarms
durchführen
* Reinigungseinlauf durchführen
* Mind. 3 tägl. Intimbereich nach Stuhl-
ausscheidung in vÜ reinigen bei
Durchfall bzw. Stuhlinkontinenz
- Kleiderwechsel oder Wäschewechsel
im Kontext von starkem Schwitzen
durchführen mind. 3x tägl.
ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vÜ der Maßnahmen im Kontext der
Ausscheidung durch die Pflege in
Verbindung mit zusätzlichen Aspekten:
- Miktion/Defäkation im Bett mind.
4x tägl. mit Steckbecken/Urinflasche/
Inkontinenzhose in vÜ, a
- Miktion/Defäkation im Bett, auf dem
Toilettenstuhl oder auf der Toilette mit
zwei Pflegepersonen (pflegefachlich
begründet)
- Kontinenztraining durchführen; Maß-
nahmen sind abhängig von der Pflege-
diagnose, geeignete evidenzbasierte
Handlungskonzepte zur Kontinenz-
förderung sind entsprechend der Kon-
tinenz-Form umzusetzen (z. B. Bera-
tungsgespräch zur Kontinenzförderung
und -versorgung durchführen bei allen
Inkontinenzformen und eine geeignete
Pflegehandlung zur Kontinenzför-
derung wie z. B. intermittierender
Selbst-/Fremdkatheterismus bei
    Reflexurininkontinenz; Toilettentraining
nach festgelegten Intervallen bei
funktionaler Inkontinenz, Blasentraining
z. B. bei Dranginkontinenz)
Mobilisation und
Positionswechsel
 - Einfacher Positionswechsel und Mobili-
sation
- Patient benötigt Hilfe/Unterstützung bei
Mobilisation/Positionswechsel
- Patient ist überwiegend in der Lage,
sich im Bett zu drehen, benötigt Unter-
stützung beim Aufstehen
- Überwiegende oder vollständige Über-
nahme des Positionswechsels, bzw.
Mobilisation durch die Pflegeperson,
d.h. es ist insgesamt 6x tägl. eine der
nachfolgenden Maßnahmen zu planen:
* Positionswechsel im Bett/Rollstuhl
durchführen
* Mobilisierungsmaßnahmen wie
Standtraining, Gehtraining in vÜ, a
Transfer z. B. vom Bett zum
Stuhl/Rollstuhl/an den Tisch mind.
vÜ, a unterstützen
- Patient ist immobil
- Patient ist überwiegend nicht in der
Lage, sich im Bett zu drehen/aufzu-
stehen
ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor
und vÜ der Maßnahmen im Kontext des
Positionswechsels der Mobilisation durch
die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen
Aspekten:
- Positionswechsel mind. 8x tägl.
in vÜ, a durchführen
- Therapeutischer Positionswechsel oder
Transfer oder Mobilisation nach fol-
genden Konzepten mind. 6x tägl.:
* Bobath-Konzept
NDT-Konzept
MRT (Motor Relearning Programme)
Kinästhetik
Andere, einrichtungsspezifische
Konzepte
* Mind. 4x tägl. Spastik lösen und
normale Bewegungsabläufe durch
Fazilitation, Inhibition mind. 2x tägl.
anbahnen
* Kreislaufstabilisierende Maßnahmen
mind. 6x tägl. z. B. Muskelpumpe
vor der Mobilisation einsetzen
- Positionswechsel oder Transfer oder
Mobilisation (insgesamt mind. 6x
tägl.) in vÜ mit zwei Pflegepersonen
durchführen (pflegefachlich begründet)
- Suchen oder Rückbegleiten des
Patienten auf Station/in das Zimmer
mind. 4x tägl.


Spezielle Pflege Zuordnungsmerkmale


 Leistungsstufen
Leistungs-
bereiche
S1
Grundleistungen
S2
Erweiterte Leistungen
S3
Besondere Leistungen
S4
Hochaufwendige Leistungen
Leistungen im
Zusammenhang
mit
- Operationen
- Invasiven
Maßnahmen
- Akuten Krank-
heitsphasen
Alle Patienten, die
nicht S2, S3 oder S4
zugeordnet werden.
- Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 2 Parametern 1
4 - 6x in 8 Std., wobei eine gleich-
mäßige Verteilung nicht nötig ist (es
können auch z. B. 8 Werte in einer Std,
erhoben werden). Die Parameter kön-
nen zusammengezählt werden, aber es
müssen mind. 2 Parameter sein und
mind. 8 Messungen/Beobachtungen
in 8 Std.
* Beispiele:
1x Gewicht, 7x Puls
3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp.,
2x Puls
- Beobachten des Patienten und Kon-
trolle von mindestens 3 Parametern1
über 12 Std., wobei eine gleichmäßige
Verteilung nicht nötig ist (es können
auch z. B. 18 Werte, in einer Std. er-
hoben werden). Die Parameter können
zusammengezählt werden, aber es
müssen mind. 3 Parameter sein und
mind. 6 Messungen/Beobachtungen
in 12 Std.
* Beispiele:
3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp.,
6x RR,
6x Puls
Es muss in mindestens zwei verschiede-
nen Leistungsbereichen je mindestens ein
Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe
S3 zutreffen.
Hinweis zu 1:
Parameter können kombiniert zusammengezählt werden:
Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atemfrequenz, O2-Sättigung)
Schmerz
Gewicht
Umfangsmessungen (Bauch, Extremitäten)
Ausscheidung (Urin, Stuhl, Erbrechen, Wundsekret, bzgl. Menge, Aussehen,
Bilanz)
Blutzucker
DMS: Durchblutung, Motorik, Neurologische Überwachung (Pupillen, Reflexe,
Bewusstsein)
Bewegungsprotokoll
- Aufwendiges Versorgen von Zu-/Ablei-
tungs-/Absaugsystemen bedingt durch
den Patientenzustand, Lage, System
und Häufigkeit:
* Thoraxdrainage
* Spülkatheter
- Endotracheales Absaugen mehr als
4x tgl.
 * Liquorableitung
* Absaugen (mehr als 3x tgl.)
* Legen von Magensonde, Blasen-
katheter (ED/DK)
* ZVK, Hickmann-Katheter, Shaldon
Katheter
* Wechsel des Behältnisses oder
Ziehen von mind. zwei Drainagen
* VAC-Pumpe
* Trachealkanüle
* Einlauf (aufwendiges Ablaufsystem)
 
Leistungen im
Zusammenhang
mit medikamen-
töser Versorgung
- Kontinuierliche oder mehrfach wieder-
holte Infusionen/Transfusionen:
1.000 ml Infusionslösung während
des Tagdienstes
Verabreichung von mind. 2 Kurz-
Infusionen
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn nicht fortlaufend
beobachtet werden muss (trifft zu bei
weniger aggressiven Zytostatika mit
Verabreichungsdauer unter 2 Std.
einschl. Nachbeobachtung)
Gaben von Transfusionen, Blut-
ersatzprodukten
- Inhalation/Atemhilfe geben mind.
3x tgl.
- Kontinuierliche oder mehrfach wieder-
holte Infusionen/Transfusionen:
Verabreichung von mind. 5 Kurz-
Infusionen
Gaben von mind. 3 Transfusionen,
Blutersatzprodukten
- Fortlaufende Beobachtung und
Betreuung bei schwerwiegenden
Arzneimittelwirkungen
- Arzneimittelgaben, die über einen
Zeitraum von mehreren Stunden
(mind. 2) einer Beobachtung/Betreuung
bedürfen
Hinweis: Eine Einstufung erfolgt
aufgrund einer schwerwiegenden
Medikamentenwirkung, nicht aufgrund
des Medikamentes selbst:
Intravenöse Verabreichung von
Zytostatika, wenn die Verabreichung
einschl. Nachbeobachtung den Zeit-
raum von 2 Std. überschreitet und in
dieser Zeit eine engmaschige Be-
obachtung stattfinden muss
  Intravenöse Insulingabe bei Blut-
zuckerkrisen
Verabreichung hochwirksamer Medi-
kamente bei Herz-Kreislauf-Krisen
Leistungen im
Zusammenhang
mit Wund- und
Hautbehandlung
- Aufwendiger Verbandwechsel2 (VW)
- Behandlung großflächiger3 oder tiefer4
Wunden oder großer Hautareale5
- Einfacher Verbandswechsel mind.
2x tgl.
- Aufwendiger VW2 mehrmals tgl.
(mind. 2x)
- Behandlung großflächiger3 oder tiefer4
Wunden oder großer Hautareale5
mehrmals tgl. (mind. 2x)
- Einfacher VW mind. 3x tgl.
Hinweis zu 2 Aufwendiger VW:
- Technisch schwieriger VW
- Unruhiger oder wenig kooperativer Patient
- Zwei Pflegekräfte erforderlich
- Steriler VW, bei dem zusätzlich ein Medikament auf Anordnung appliziert wird
(Auflagen, Salbe, Gaze, Spülen, Baden)
- z. B. septischer VW mit Wundreinigung, Verbände in Verbindung mit Spülungen/
Drainagen, Gipsverband mit darunter liegenden Wunden
Hinweis zu 3 großflächige Wunden:
- Mind. 4 cm2 große Wunde, z. B. Dekubitus, Verbrennung, Ulzerationen
- Großflächige Hauterkrankungen, die eine Hautbehandlung erfordern inkl. medi-
zinische Bäder
Hinweis zu 4 tiefe Wunden:
- Mit freiliegenden Gewebestrukturen, Muskeln, Sehnen, Knochen
Hinweis zu 5 große Hautareale:
- Komplette Extremität
- Erhebliche Teile der vorderen oder hinteren Körperseite



Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege


Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 22 ff.)


Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege


Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 43 ff.)


Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen


Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 48 ff.)

Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2.500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 - Grundleistungen
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistungen
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistungen
Intensivtherapie
1. Leistung im
Zusammenhang mit
Beobachten und
Überwachen des
Patienten und Umfelds
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungs-
systeme:
• Invasive arterielle RR-Messung
• Thoraxdrainage
• Externe Ventrikeldrainage
• Schlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu-
satresie
• Infraoperativ gelegene Magensonde nach
Korrektur einer Ösophaugsatresie
• kontinuierliches EEG-Monitoring
• Zentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen-
katheter)
Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung)
2. Leistungen im
Zusammenhang mit der
Beatmung/CPAP (inkl. Vor-
und Nachbereitung)
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern
das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3
nicht zutrifft.
Invasiv beatmeter Patient bei instabiler
Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. O1 > 25)
3. Leistungen im
Zusammenhang mit
medikamentöser
Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als
Kurzinfusion) und
Infusionstherapie (inkl.
Parenterale Ernährung,
Katecholamine)
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs-
merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft,
oder
• Kontinuierliche Prostaglandin-Infusion oder
• Kontinuierliche Insulin-Infusion oder
• Medikamentös behandeltes Entzugs- oder
Delirsyndrom
Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder
Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI
≥ 2 Katecholamine)
4. Leistungen im
Zusammenhang mit
ärztlichen Eingriffen
und Diagnostik
• Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Hypothermie-Behandlung nach den ersten
24 Stunden
• Hypothermie-Behandlung in den ersten
24 Stunden oder
• Tag einer größeren Operation
(z. B. Zwerchfellhernie) oder
• Austauschtransfusion oder
• ECMO-Therapie
5. Übergeordnete
Einstufungskriterien
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
 • Frühgeborene < 1.000 g in den ersten
72 Lebensstunden
• Andere Gründe bei 1:1-Betreuung
• Sterbebegleitung



Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme ≥ 28. Lebenstag und ≥ 2.500 g Aufnahmegewicht
LeistungsbereichLeistungsstufe IS1 - Grundleistung
Spezialpflege
Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistung
Intensivüberwachung
Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistung
Intensivtherapie
1. Leistung im
Zusammenhang mit
Beobachten und
Überwachen des
Patienten und Umfelds
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Mindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssyste-
me:
• Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman)
• Invasive arterielle RR-Messung
• Thoraxdrainage/Wunddrainage
• Externe Ventrikeldrainage
• Kontinuierliches EEG-Monitoring
• Kontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym-
sonde, epi- oder subdurale Sonde)
• Blasenkatheter/suprapubischer Katheter
• Lebensbedrohliche Akutphase oder
• CPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil)
2. Leistungen im
Zusammenhang mit der
Beatmung/CPAP (inkl. Vor-
und Nachbereitung)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Modifikation/Intensivierung der Beatmung bei
heimbeatmeten Patienten oder
• HFNC-Therapie (> 1 Liter/kg angefeuchtet und
angewärmt) oder
• Nicht-invasive Beatmung über Nasal Prongs
oder Maske oder
• Invasiv beatmeter Patient bei stabiler
Beatmungssituation oder
• NO-Beatmung ≤ 15 ppm (bei stabiler
Beatmungssituation) oder
• Beatmungsweaning mit Frühmobilisation
• Invasiv beatmeter Patient bei instabiler
Beatmungssituation (schweres Lungenversagen
= FiO² ≥ 60 %, PEEP ≥ cmH2O,
PIP ≥ 28 cm H2O) oder
• NO-Beatmung > 15 ppm
3. Leistungen im
Zusammenhang mit
medikamentöser
Versorgung (z. B.: iv,
oral, s.c., auch als
Kurzinfusion) und
Infusionstherapie (inkl.
Parenterale Ernährung,
Katecholamine)
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oder
• Mind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oder
• Medikamentös oder nicht medikamentös
behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom
Katecholamin-DTI (≥3 Katecholamine aus
Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin
> 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min,
Vasopressin)
4. Leistungen im
Zusammenhang mit
ärztlichen Eingriffen und
Diagnostik
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
Peritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder
maschinell
• Peritonealdialyse manuell ≥ 10 Zyklen/Tag
oder Intervall < 2 Stunden oder
• vvECMO oder vaECMO (nur bei invasiv
beatmeten Patienten) oder
• kontinuierliche Nierenersatzverfahren
(CWH, CVVHD, CVVHDF)
(nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder
• Postreanimationstherapie Tag 1-3 / 72 Stunden
nach Ereignis (nur bei invasiv beatmeten
Patienten) oder
• Thermische Verletzungen > 20% KOF
5. Übergeordnete
Einstufungskriterien
Alle Patienten, die nicht der
Leistungsstufe IS2 oder IS3
zugeordnet werden
• Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/
Coma (GCS) oder
• Tag mit Transportbegleitung
• Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oder
• Andere Gründe bei 1:1-Betreuung oder
• Sterbebegleitung/Tag des Todes