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Verordnung über die Grundsätze der Personalbedarfsbemessung in der stationären Krankenpflege (Pflegepersonalbemessungsverordnung - PPBV)
Eingangsformel
Auf Grund des § 137k Absatz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2793) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:
Kapitel 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Ziel und Anwendungsbereich
§ 1 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Diese Verordnung hat das Ziel, eine bedarfsgerechte Pflege von Patientinnen und Patienten sicherzustellen, indem Vorgaben zur Ermittlung der Anzahl der eingesetzten und der auf der Grundlage des Pflegedarfs einzusetzenden Pflegekräfte erlassen werden. 2Sie soll außerdem zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen der Pflegekräfte im Krankenhaus und damit zur Fachkräftesicherung in diesem Bereich beitragen.
(2) 1Diese Verordnung gilt für bettenführende Normalstationen der somatischen Versorgung für Erwachsene sowie bettenführende Normal- und Intensivstationen der somatischen Versorgung für Kinder in den nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern. 2Die geltenden und im Bundesanzeiger bekannt gemachten Beschlüsse des Gemeinsamen Bundesausschusses bleiben unberührt.
(3) Besondere Einrichtungen im Sinne des § 17b Absatz 1 Satz 10 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes sind vom Anwendungsbereich dieser Verordnung ausgenommen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegekraft eine Pflegefachkraft oder eine Pflegehilfskraft.
(2) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegefachkraft eine Person, die über die Erlaubnis zum Führen einer Berufsbezeichnung nach den §§ 1, 58 Absatz 1 oder Absatz 2 des Pflegeberufegesetzes oder nach § 64a des Pflegeberufegesetzes verfügt oder deren Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Krankenpflegegesetz vom 16. Juli 2003 (BGBl. I S. 1442) in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung oder nach dem Altenpflegegesetz in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung fortgilt.
(3) Im Sinne dieser Verordnung ist eine Pflegehilfskraft eine Person,
- 1.
- die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
- 2.
- die erfolgreich eine landesrechtlich geregelte Ausbildung in der Krankenpflegehilfe oder in der Altenpflegehilfe von mindestens einjähriger Dauer abgeschlossen hat,
- 3.
- der auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 893) in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung eine Erlaubnis als Krankenpflegehelferin oder Krankenpflegehelfer erteilt worden ist oder
- 4.
- die einer der folgenden Personengruppen angehört:
- a)
- Medizinische Fachangestellte, die erfolgreich eine Ausbildung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Medizinischen Fachangestellten/zur Medizinischen Fachangestellten abgeschlossen haben oder eine Qualifikation vorweisen, die dieser Ausbildung entspricht,
- b)
- Anästhesietechnische Assistentinnen und Anästhesietechnische Assistenten, die über eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 des Anästhesietechnische- und Operationstechnische-Assistenten-Gesetzes verfügen,
- c)
- Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter, denen auf Grundlage des Notfallsanitätergesetzes eine Erlaubnis zum Führen der entsprechenden Berufsbezeichnung erteilt worden ist.
(4) Hebamme im Sinne dieser Verordnung ist eine Person mit einer Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Hebamme" nach § 5 Absatz 1 des Hebammengesetzes, auch in Verbindung mit den §§ 73 und 74 Absatz 1 des Hebammengesetzes.
(5) Der Standort eines Krankenhauses im Sinne dieser Verordnung bestimmt sich nach § 2 der Vereinbarung über die Definition von Standorten der Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen gemäß § 2a Absatz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes zwischen dem GKV-Spitzenverband KdöR, Berlin, und der Deutschen Krankenhausgesellschaft e.V., Berlin, vom 29. August 2017, die auf der Internetseite der Deutschen Krankenhausgesellschaft* veröffentlicht ist.
(6) Patientin oder Patient im Sinne dieser Verordnung ist eine Person, die in ein Krankenhaus zur stationären oder teilstationären Behandlung aufgenommen wurde oder die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nimmt.
(7) Ein Vollzeitäquivalent im Sinne dieser Verordnung entspricht 38,5 Stunden Arbeitszeit pro Woche.
(8) Station im Sinne dieser Verordnung ist die kleinste bettenführende organisatorische Einheit in der Patientenversorgung am Standort eines Krankenhauses, die räumlich ausgewiesen ist und die anhand einer ihr zugewiesenen individuellen Bezeichnung auch für Dritte identifizierbar ist und auf der Patientinnen und Patienten entweder in einem medizinischen Fachgebiet oder interdisziplinär in verschiedenen medizinischen Fachgebieten behandelt werden.
(9) 1Eine Station ist Intensivstation im Sinne dieser Verordnung, wenn dort Patientinnen und Patienten behandelt werden, bei denen die für das Leben elementaren Funktionen von Kreislauf, Atmung, Homöostase oder Stoffwechsel lebensgefährlich bedroht oder gestört sind und die mit dem Ziel behandelt, überwacht und gepflegt werden, diese Funktionen zu erhalten, wiederherzustellen oder zu ersetzen, um Zeit für die Behandlung des Grundleidens zu gewinnen, und wenn die Versorgung auf dieser Station mindestens ein Monitoring von Atmung und Kreislauf und eine akute Behandlungsbereitschaft umfasst, sodass ärztliche und pflegerische Interventionen zur Stabilisierung der Vitalfunktionen unmittelbar möglich sind. 2Das Grundleiden, das die intensivmedizinische Behandlung bedingt hat, muss nicht mit der Hauptdiagnose identisch sein.
(10) Eine Station ist Normalstation im Sinne dieser Verordnung, wenn sie bettenführend ist und keine Intensivstation ist.
(11) 1Die Tagschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 6 bis 22 Uhr. 2Die Nachtschicht im Sinne dieser Verordnung umfasst den Zeitraum von 22 bis 6 Uhr.
(12) Erwachsene im Sinne dieser Verordnung sind Personen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben.
---
- *
- Amtlicher Hinweis: die Vereinbarung ist abrufbar unter https://www.dkgev.de/fileadmin/default/Mediapool/2_Themen/2.1_Digitalisierung_Daten/2.1.2._Informationstechnik_im_Krankenhaus/2.1.2.1._Verzeichnisse_und_Register/Vereinbarungen_Standortdefinition.pdf
§ 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten
Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.
Kapitel 2 Ermittlung der Soll- und Ist-Personalbesetzung, Datenübermittlung
§ 4 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene
§ 4 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Erwachsene die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 4 für jeden Kalendermonat jeweils getrennt für die Tagschicht und die Nachtschicht zu ermitteln und zu erfassen.
(2) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Tagschicht in einem Kalendermonat ist für jede Tagschicht dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tagschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
- 1.
- des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 und der Zahl der insgesamt vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, abzüglich der Patientinnen und Patienten in Isolation,
- 2.
- des Produkts des erhöhten Pflegegrundwerts nach § 12 Absatz 1 Satz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in Isolation,
- 3.
- der Produkte der jeweiligen halben Pflegegrundwerte und der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 12 Absatz 4 Satz 1 und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten und
- 4.
- der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 12 Absatz 2 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen,
- 5.
- des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 3 und der Zahl der Krankenhausaufnahmen in eine vollstationäre oder einmalige teilstationäre Behandlung,
- 6.
- des Produkts des Fallwerts nach § 12 Absatz 4 Satz 2 und der Zahl der in der jeweiligen Tagschicht zu berücksichtigenden, aufgenommenen oder wiederkehrenden, regelmäßig oder mehrfach teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten.
(3) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente für die Nachtschicht in einem Kalendermonat ist für jede Nachtschicht dieses Kalendermonats das sich aus den Sätzen 2 und 3 ergebende Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Nachtschichten des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Das Verhältnis von Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der für die jeweilige Station in der Nachtschicht geltenden Vorgaben des § 6 Absatz 1 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung. 3Für diejenigen Stationen, die nicht in den Anwendungsbereich der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung fallen, ist ein Verhältnis von 20 Patientinnen und Patienten zu einer Pflegefachkraft anzusetzen. 4Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass für eine Nachtschicht weniger als ein Vollzeitäquivalent anzusetzen ist, so ist für diese Station und diese Nachtschicht abweichend ein Vollzeitäquivalent anzusetzen. 5Führen die Berechnungen nach den Sätzen 2 und 3 für eine Station zu dem Ergebnis, dass die für eine Nachtschicht über 1,0 hinausgehenden anzusetzenden Vollzeitäquivalente anteilige Vollzeitäquivalente sind, so können diese für mehrere Stationen gemeinsam angesetzt werden. 6Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(4) Bei der Ermittlung der Vollzeitäquivalente nach den Absätzen 2 und 3 ist die Höhe der voraussichtlichen Ausfallzeiten der Pflegefachkräfte umgerechnet in Vollzeitäquivalente in den folgenden Kategorien zu berücksichtigen:
- 1.
- Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren,
- 2.
- Wochenfeiertage und Urlaub sowie
- 3.
- sonstige Ausfallzeiten.
(5) Für jeweils auf Normalstationen für Erwachsene beschäftigte 50 Pflegekräfte ist zusätzlich ein Vollzeitäquivalent für eine leitende Pflegefachkraft oberhalb der Stationsebene anteilig hinzuzurechnen.
§ 5 Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder
§ 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jede Normalstation für Kinder und jede Intensivstation für Kinder die Anzahl der dort jeweils auf der Grundlage des Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 3 für jeden Kalendermonat zu ermitteln und zu erfassen.
(2) 1Zur Ermittlung der Vollzeitäquivalente in einem Kalendermonat ist für jeden Tag dieses Kalendermonats die nach Satz 2 berechnete Gesamtstundenzahl in Vollzeitäquivalente umzurechnen, die Summe der Vollzeitäquivalente für alle Tage des Kalendermonats zu bilden und durch die Anzahl der Tage des Kalendermonats zu teilen. 2Die Gesamtstundenzahl ergibt sich als Summe
- 1.
- des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
- 2.
- des Produkts des halben Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 4 und der Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten,
- 3.
- der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2, und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5,
- 4.
- der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5, und
- 5.
- des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen.
(3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder entsprechend.
§ 6 Ermittlung der Ist-Personalbesetzung
§ 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station, für Normalstationen für Erwachsene getrennt nach Tagschicht und Nachtschicht, die Anzahl der auf der jeweiligen Station durchschnittlich eingesetzten Pflegefachkräfte, angegeben in Vollzeitäquivalenten, (Ist-Personalbesetzung) nach den Vorschriften der Absätze 2 bis 6 zu ermitteln und zu erfassen.
(2) 1Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Erwachsene ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. 2Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der jeweils während der jeweiligen Schichten in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller während der jeweiligen Schichten auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 4 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in den jeweiligen Schichten und dem jeweiligen Kalendermonat. 3Bei der Berechnung nach Satz 2 sind die Arbeitsstunden derjenigen Pflegefachkräfte, Pflegehilfskräfte und Hebammen, die an einem Arbeitstag in mehreren Schichten tätig waren, den Schichten anteilig entsprechend dem Anteil der geleisteten Stunden zuzuordnen. 4Eine Nachschicht, die vom letzten Tag eines Kalendermonats bis zum ersten Tag eines Kalendermonats dauert, ist dem Kalendermonat zuzurechnen, in dem sie begonnen hat.
(3) 1Für die Ermittlung der Ist-Personalbesetzung auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder ist die nach Satz 2 berechnete durchschnittliche Personalausstattung der jeweiligen Station in Vollzeitäquivalente umzurechnen. 2Die durchschnittliche Personalausstattung ergibt sich aus der Summe der in einem Kalendermonat geleisteten Arbeitsstunden ohne Pausenzeiten aller in diesem Zeitraum auf der jeweiligen Station tätigen Pflegefachkräfte und der nach den Absätzen 5 und 6 berücksichtigten Arbeitsstunden, geteilt durch die Anzahl der Stunden in dem jeweiligen Kalendermonat.
(4) 1Auf Normalstationen für Erwachsene dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 20 Prozent nicht übersteigt. 2Im Bereich der Geburtshilfe sind bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung die durch Hebammen geleisteten Arbeitsstunden vollumfänglich zu berücksichtigen.
(5) Auf Normalstationen für Kinder und auf Intensivstationen für Kinder dürfen die durch Pflegehilfskräfte geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden:
- 1.
- auf Normalstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 10 Prozent nicht übersteigt,
- 2.
- auf Intensivstationen für Kinder, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(6) In Krankenhäusern, die eine Ausbildung zu Pflegefachperson oder den praktischen Teil der hochschulischen Pflegeausbildung anbieten, dürfen die durch Pflegeauszubildende in einer beruflichen oder hochschulischen Pflegeausbildung im zweiten und dritten Ausbildungsdrittel geleisteten Arbeitsstunden bei der Berechnung der durchschnittlichen Personalausstattung berücksichtigt werden, soweit hierdurch ihr Anteil an der für einen Kalendermonat nach Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 2 berechneten Summe der geleisteten Arbeitsstunden 5 Prozent nicht übersteigt.
(7) Krankenhäuser sind verpflichtet, für jeden Kalendermonat und für jede in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannte Station die Höhe der angefallenen Ausfallzeiten von Pflegefachkräften getrennt nach den in § 4 Absatz 4 Satz 1 genannten Kategorien zu ermitteln und zu erfassen.
§ 7 Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. August 2024 die verwendeten Namen ihrer Fachabteilungen und die verwendeten Namen der diesen Fachabteilungen zugeordneten, in § 1 Absatz 2 Satz 1 genannten Stationen sowie die jeweilige Bettenanzahl der genannten Stationen mitzuteilen. 2Spätere Änderungen der nach Satz 1 mitgeteilten Angaben sind dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus unverzüglich mitzuteilen.
(2) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, die nach den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum Ablauf des auf das jeweilige Kalenderquartal folgenden Kalendermonats, erstmals bis zum 31. Januar 2025, für die jeweilige Station und im Fall von Normalstationen für Erwachsene für die jeweilige Schicht auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. 2Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um 14 Tage. 3Die Krankenhäuser können die von ihnen gemeldeten Angaben bis zum Ablauf der in Satz 1 genannten Frist oder der nach Satz 2 verlängerten Frist korrigieren.
(3) 1Krankenhäuser sind verpflichtet, für jedes Kalenderjahr bis zum 30. Juni des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. Juni 2026, die nach Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben in eine Gesamtmeldung zusammenzufassen und gemeinsam mit einer Bestätigung der Richtigkeit der Angaben durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft auf elektronischem Wege an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus zu übermitteln. 2Zeigt ein Krankenhaus vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist gegenüber dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus an, dass die Frist nicht eingehalten werden kann, verlängert sich die Frist um vier Wochen. 3Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) 1Die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 haben für jeden Standort eines Krankenhauses separat zu erfolgen. 2Bei der Übermittlung sind das Standortkennzeichen gemäß dem nach § 293 Absatz 6 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zu führenden bundesweiten Verzeichnis der Standorte der nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäuser und ihrer Ambulanzen sowie der in der Übermittlung nach § 21 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes verwendete Fachabteilungsschlüssel anzugeben.
(5) 1Für die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. 2Das Nähere zur technischen Umsetzung der Übermittlung der Angaben legt das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner Internetseite.
§ 8 Erhebung und Auswertung von Angaben durch das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach § 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach § 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach § 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des § 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.
Kapitel 3 Personalbemessung auf Normalstationen für Erwachsene
§ 9 Leistungsstufen und Patientengruppen
§ 9 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. 2Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. 3Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.
(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege | ||||
Spezielle Pflege | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
S1 Grundleistungen | A1/S1 | A2/S1 | A3/S1 | A4/S1 |
S2 Erweiterte Leistungen | A1/S2 | A2/S2 | A3/S2 | A4/S2 |
S3 Besondere Leistungen | A1/S3 | A2/S3 | A3/S3 | A4/S3 |
S4 Hochaufwendige Leistungen | A1/S4 | A2/S4 | A3/S4 | A4/S4 |
(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 10 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe A2, A3 oder A4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe A1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A2 erfolgt, wenn
- 1.
- in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 zutrifft oder
- 2.
- in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A3 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe A4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe A4 zutrifft und
- 1.
- die Patientin oder der Patient einen Barthel-Index zwischen 0 und 35 Punkten aufweist,
- 2.
- die Patientin oder der Patient einen erweiterten Barthel-Index zwischen 0 und 15 Punkten aufweist oder
- 3.
- die Patientin oder der Patient im Mini-Mental-Status-Test zwischen 0 und 16 Punkten erreicht hat.
§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.
§ 12 Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) 1Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 33 Minuten. 2Im Fall einer Isolationspflicht, insbesondere bei Patientinnen und Patienten mit einer übertragbaren Erkrankung oder mit Verdacht auf eine solche Erkrankung, beträgt der erhöhte Pflegegrundwert je Patientin oder Patient und Isolationstag 123 Minuten.
(2) 1Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
A1/S1 | 59 |
A1/S2 | 76 |
A1/S3 | 112 |
A1/S4 | 151 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A2/S1 | 114 |
A2/S2 | 131 |
A2/S3 | 167 |
A2/S4 | 206 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A3/S1 | 203 |
A3/S2 | 220 |
A3/S3 | 256 |
A3/S4 | 295 |
Patientengruppe | Minutenwert |
A4/S1 | 335 |
A4/S2 | 352 |
A4/S3 | 388 |
A4/S4 | 427 |
Für jedes wegen des Krankenhausaufenthaltes der Mutter zu versorgende gesunde Neugeborene ist je Tag ein Minutenwert von 110 Minuten zugrunde zu legen. 2Für den Entlassungstag sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 jeweils 50 Prozent der Minutenwerte des Tages vor der Entlassung zugrunde zu legen.
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 75 Minuten.
(4) 1Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 1, der erhöhte Pflegegrundwert nach Absatz 1 Satz 2 und die Minutenwerte nach Absatz 2 Satz 1 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen. 2Ist ein Patient teilstationär zu behandeln und wird er wegen derselben Erkrankung regelmäßig oder mehrfach in demselben Krankenhaus behandelt, ist der Fallwert nach Absatz 3 nur einmal je Kalenderquartal zugrunde zu legen.
Kapitel 4 Personalbemessung auf Stationen für Kinder
Abschnitt 1 Personalbemessung auf Normalstationen
§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen
§ 13 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
- 1.
- Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,
- 2.
- Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)" zuzuordnen,
- 3.
- Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.
(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
Allgemeine Pflege | ||||
Spezielle Pflege | KA1 Grundleistungen | KA2 Erweiterte Leistungen | KA3 Besondere Leistungen | KA4 Hochaufwendige Leistungen |
KS1 Grundleistungen | KA1-F/KS1 KA1-K/KS1 KA1-J/KS1 | KA2-F/KS1 KA2-K/KS1 KA2-J/KS1 | KA3-F/KS1 KA3-K/KS1 KA3-J/KS1 | KA4-F/KS1 KA4-K/KS1 KA4-J/KS1 |
KS2 Erweiterte Leistungen | KA1-F/KS2 KA1-K/KS2 KA1-J/KS2 | KA2-F/KS2 KA2-K/KS2 KA2-J/KS2 | KA3-F/KS2 KA3-K/KS2 KA3-J/KS2 | KA4-F/KS2 KA4-K/KS2 KA4-J/KS2 |
KS3 Besondere Leistungen | KA1-F/KS3 KA1-K/KS3 KA1-J/KS3 | KA2-F/KS3 KA2-K/KS3 KA2-J/KS3 | KA3-F/KS3 KA3-K/KS3 KA3-J/KS3 | KA4-F/KS3 KA4-K/KS3 KA4-J/KS3 |
KS4 Hochaufwendige Leistungen | KA1-F/KS4 KA1-K/KS4 KA1-J/KS4 | KA2-F/KS4 KA2-K/KS4 KA2-J/KS4 | KA3-F/KS4 KA3-K/KS4 KA3-J/KS4 | KA4-F/KS4 KA4-K/KS4 KA4-J/KS4 |
(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 14 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
Patientengruppe | Minutenwert |
KA1-F/KS1 | 188 |
KA1-K/KS1 | 147 |
KA1-J/KS1 | 77 |
KA1-F/KS2 | 272 |
KA1-K/KS2 | 230 |
KA1-J/KS2 | 160 |
KA1-F/KS3 | 389 |
KA1-K/KS3 | 349 |
KA1-J/KS3 | 279 |
KA1-F/KS4 | 445 |
KA1-K/KS4 | 408 |
KA1-J/KS4 | 338 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA2-F/KS1 | 252 |
KA2-K/KS1 | 186 |
KA2-J/KS1 | 154 |
KA2-F/KS2 | 336 |
KA2-K/KS2 | 269 |
KA2-J/KS2 | 237 |
KA2-F/KS3 | 453 |
KA2-K/KS3 | 388 |
KA2-J/KS3 | 356 |
KA2-F/KS4 | 509 |
KA2-K/KS4 | 447 |
KA2-J/KS4 | 415 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA3-F/KS1 | 384 |
KA3-K/KS1 | 274 |
KA3-J/KS1 | 253 |
KA3-F/KS2 | 486 |
KA3-K/KS2 | 357 |
KA3-J/KS2 | 336 |
KA3-F/KS3 | 585 |
KA3-K/KS3 | 476 |
KA3-J/KS3 | 455 |
KA3-F/KS4 | 641 |
KA3-K/KS4 | 535 |
KA3-J/KS4 | 514 |
Patientengruppe | Minutenwert |
KA4-F/KS1 | 418 |
KA4-K/KS1 | 356 |
KA4-J/KS1 | 350 |
KA4-F/KS2 | 502 |
KA4-K/KS2 | 439 |
KA4-J/KS2 | 433 |
KA4-F/KS3 | 619 |
KA4-K/KS3 | 558 |
KA4-J/KS3 | 552 |
KA4-F/KS4 | 675 |
KA4-K/KS4 | 617 |
KA4-J/KS4 | 611 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin oder Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind der Pflegegrundwert nach Absatz 1 und die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen.
§ 15 Zuordnung zu Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
§ 15 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe KA2, KA3 oder KA4 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe KA1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA2 erfolgt, wenn
- 1.
- in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 zutrifft oder
- 2.
- in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA2 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA3 erfolgt, wenn
- 1.
- in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der jeweiligen Leistungsstufe KA3 zutrifft oder
- 2.
- in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA3 und in höchstens einem anderen Leistungsbereich höchstens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe KA4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe KA4 zutrifft.
(5) Bei der Zuordnung zu den Leistungsstufen sind pflegerische Leistungen durch Familienmitglieder oder durch andere Bezugspersonen der Patientin oder des Patienten als von Pflegefachkräften erbrachte Leistungen zu berücksichtigen und entsprechend in der Pflegedokumentation auszuweisen.
§ 16 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe KS2, KS3 oder KS4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe KS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe KS4 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe KS4 zutrifft.
Abschnitt 2 Personalbemessung auf Intensivstationen
§ 17 Leistungsstufen und Patientengruppen
§ 17 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte
- 1.
- Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme unter 28 Tage alt oder unter 2.500 Gramm schwer sind, der Gruppe „neonatologische Intensivmedizin (NICU)" zuzuordnen,
- 2.
- Patientinnen und Patienten, die bei stationärer Aufnahme älter als 27 Tage alt und mindestens 2.500 Gramm schwer sind und das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, der Gruppe „pädiatrische Intensivmedizin (PICU)" zuzuordnen.
(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 bis IS3, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht, retrospektiv zuzuordnen. 2Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär auf einer Intensivstation für Kinder zu behandeln, erfolgt die Zuordnung abweichend von Satz 1 zum Zeitpunkt der Entlassung.
(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 sowie auf der Grundlage des sich aus der Arbeitsorganisation des Krankenhauses ergebenden Schicht-Modells einmal täglich oder, im Fall des Drei-Schicht-Modells, einmal je Schicht einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.
IS 1 Grundleistungen | IS 2 Erweiterte Leistungen | IS 3 Besondere Leistungen | |
24-Stunden-Modell | NICU IS 1-24h PICU IS 1-24h | NICU IS 2-24h PICU IS 2-24h | NICU IS 3-24h PICU IS 3-24h |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 1 | NICU IS 1-Schicht 1 PICU IS 1-Schicht 1 | NICU IS 2-Schicht 1 PICU IS 2-Schicht 1 | NICU IS 3-Schicht 1 PICU IS 3-Schicht 1 |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 2 | NICU IS 1-Schicht 2 PICU IS 1-Schicht 2 | NICU IS 2-Schicht 2 PICU IS 2-Schicht 2 | NICU IS 3-Schicht 2 PICU IS 3-Schicht 2 |
Drei-Schicht-Modell Acht-Stunden-Schicht 3 | NICU IS 1-Schicht 3 PICU IS 1-Schicht 3 | NICU IS 2-Schicht 3 PICU IS 2-Schicht 3 | NICU IS 3-Schicht 3 PICU IS 3-Schicht 3 |
§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.
(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
§ 19 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.
(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.
24-Stunden-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
24 Stunden | NICU | 360 | 720 | 1.440 |
24 Stunden | PICU | 480 | 720 | 1.440 |
Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
Acht-Stunden-Schicht 1 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Acht-Stunden Schicht 2 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Acht-Stunden Schicht 3 | NICU | 120 | 240 | 480 |
Drei-Schicht-Modell | Gruppe | IS 1 | IS 2 | IS 3 |
Acht-Stunden-Schicht 1 | PICU | 160 | 240 | 480 |
Acht-Stunden-Schicht 2 | PICU | 160 | 240 | 480 |
Acht-Stunden-Schicht 3 | PICU | 160 | 240 | 480 |
(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.
(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten
- 1.
- bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,
- 2.
- bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.
(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten
- 1.
- bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,
- 2.
- bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.
Kapitel 5 Schlussvorschriften
§ 20 Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029
- 1.
- die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
- 2.
- die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
- 3.
- die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.
§ 21 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
Schlussformel
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Der Bundesminister für Gesundheit
Karl Lauterbach
Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 14 f.)
Institutionskennzeichen (IK) | |
Krankenhausname | |
Ort des Krankenhauses | |
Jahr | |
Quartal | |
Signatur | |
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: | ja/nein |
Standortkennzeichen | |
verwendeter Name der Station | |
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG (ggf. kommasepariert) | |
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert) | |
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation Kinder, Intensivstation Kinder) | |
Monat | |
Schicht (Tag- oder Nachtschicht) | |
Anzahl der Schichten im Monat | |
Anzahl Betten | |
Anzahl Patienten | |
durchschnittliche Patientenbelegung | |
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein) | |
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 5 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 PPBV | |
Anmerkung | |
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen
Anlage 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 16 ff.)
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Erläuternde Hinweise: Diese Anlage kommt für die Tagschicht (6 bis 22 Uhr) zur Anwendung.
Allgemeine Pflege Zuordnungsmerkmale
Leistungsstufen | ||||
Leistungs- bereiche | A1 Grundleistungen | A2 Erweiterte Leistungen | A3 Besondere Leistungen | A4 Hochaufwendige Leistungen |
Körperpflege | Alle Patienten, die nicht A2, A3 oder A4 zugeordnet werden. | - Hilfe bei überwiegend selbständiger Körperpflege - Patient bedarf der Unterstützung, um dann selbständig die Körperpflege durchführen zu können: * Körperpflegemittel vor-/nachbereiten * Hilfe bei Teilkörperwäsche * Übernahme wesentlicher Teile der Körperpflege (z. B. Haar-/Nagel- pflege, Rasur, eincremen) | durchführen - Überwiegende oder vollständige Übernahme der Körperpflege - Patient kann keine oder nur wenige Handgriffe selbst durchführen - Patient wird zur selbständigen Körperpflege trainiert: * Ganzkörperwäsche/Baden/Duschen durchführen * Zur Körperpflege anleiten/ überwachen - Ständige Anwesenheit einer Pflege- person notwendig | - ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vollständige Übernahme (vÜ) oder Anleitung (a) zur Körperpflege durch die Pflege und in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Ganzkörperwaschung (GKW) in vÜ, a 1x tägl. und 4x tägl. Teilkörper- waschung des Oberkörpers oder des Unterkörpers in vÜ, a durchführen - GKW in vÜ, a 2x tägl. durchführen - GKW in vÜ mit zwei Pflegepersonen durchführen (pflegefachlich begründet) - Therapeutische Ganzkörperwaschung/ -pflege nach folgenden Konzepten durchführen: * Bobath-Konzept * NDT-Konzept * MRT (Motor Relearning Programme) * Basalstimulierend belebende GKW * Basalstimulierend beruhigende GKW * Sonstige basalstimulierende GKW * Andere einrichtungsspezifische Konzepte |
Ernährung | - Nahrungsaufbereitung/Sondennahrung - Patient ist in der Lage, nach individuel- ler Vorbereitung der Mahlzeit, diese einzunehmen: * Mahlzeiten mundgerecht zubereiten (z. B. zerkleinern, Schnitten schmie- ren) * Getränke mit Trinkhilfe bereitstellen * Verabreichung von Sondennahrung (Schwerkraft oder mit Ernährungs- pumpe) | - Hilfe bei der Nahrungsaufnahme/ Sondennahrung - Patienten sind ohne Hilfestellung während der Mahlzeiten nicht in der Lage, diese einzunehmen: * Nahrung und Getränke verabreichen * Trink- und Esstraining (weniger als 4x tgl.) * Verabreichung der Sondennahrung (Bolusapplikation, weniger als 7x tgl.) - Ständige Anwesenheit einer Pflege- person ist notwendig | - Volle Übernahme der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsverabreichung - Ess- und Trinktraining (mind. 4x tgl.) - Bolusapplikation von Sondennahrung und/oder Flüssigkeit (mind. 7x tgl.) | |
Ausscheidung | - Unterstützung zur kontrollierten Blasen-/Darmentleerung - Patient kann Ausscheidung kontrol- lieren, aber nicht ohne Hilfe verrichten: * Ausscheidungsunterstützung mit z. B. Toilettenstuhl, Steckbecken, Urinflasche * Begleitung zur Toilette - Entleeren, Wechseln von Katheter- oder Stomabeutel - Versorgung bei mehrmaligem Erbrechen (Patient/Umgebung) - Aufwendiges Versorgen bei starkem Schwitzen (z. B. Wäschewechsel) | - Überwiegende oder vollständige Über- nahme der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflegeperson, d. h. Erforderlichkeit mindestens einer der folgenden Maßnahmen: * Wechsel von Inkontinenzmaterialien in vÜ, a mind. 3x tägl. durchführen * Ausscheidungsunterstützung auf der Toilette in vÜ, a mind. 3x tägl. * Zur selbständigen Stomaversorgung anleiten * Digitale Ausräumung des Enddarms durchführen * Reinigungseinlauf durchführen * Mind. 3 tägl. Intimbereich nach Stuhl- ausscheidung in vÜ reinigen bei Durchfall bzw. Stuhlinkontinenz - Kleiderwechsel oder Wäschewechsel im Kontext von starkem Schwitzen durchführen mind. 3x tägl. | ICD-U50.4-, U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext der Ausscheidung durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Miktion/Defäkation im Bett mind. 4x tägl. mit Steckbecken/Urinflasche/ Inkontinenzhose in vÜ, a - Miktion/Defäkation im Bett, auf dem Toilettenstuhl oder auf der Toilette mit zwei Pflegepersonen (pflegefachlich begründet) - Kontinenztraining durchführen; Maß- nahmen sind abhängig von der Pflege- diagnose, geeignete evidenzbasierte Handlungskonzepte zur Kontinenz- förderung sind entsprechend der Kon- tinenz-Form umzusetzen (z. B. Bera- tungsgespräch zur Kontinenzförderung und -versorgung durchführen bei allen Inkontinenzformen und eine geeignete Pflegehandlung zur Kontinenzför- derung wie z. B. intermittierender Selbst-/Fremdkatheterismus bei | |
Reflexurininkontinenz; Toilettentraining nach festgelegten Intervallen bei funktionaler Inkontinenz, Blasentraining z. B. bei Dranginkontinenz) | ||||
Mobilisation und Positionswechsel | - Einfacher Positionswechsel und Mobili- sation - Patient benötigt Hilfe/Unterstützung bei Mobilisation/Positionswechsel - Patient ist überwiegend in der Lage, sich im Bett zu drehen, benötigt Unter- stützung beim Aufstehen | - Überwiegende oder vollständige Über- nahme des Positionswechsels, bzw. Mobilisation durch die Pflegeperson, d.h. es ist insgesamt 6x tägl. eine der nachfolgenden Maßnahmen zu planen: * Positionswechsel im Bett/Rollstuhl durchführen * Mobilisierungsmaßnahmen wie Standtraining, Gehtraining in vÜ, a Transfer z. B. vom Bett zum Stuhl/Rollstuhl/an den Tisch mind. vÜ, a unterstützen - Patient ist immobil - Patient ist überwiegend nicht in der Lage, sich im Bett zu drehen/aufzu- stehen | ICD-U50.4-; U50.5 oder U51.2 liegt vor und vÜ der Maßnahmen im Kontext des Positionswechsels der Mobilisation durch die Pflege in Verbindung mit zusätzlichen Aspekten: - Positionswechsel mind. 8x tägl. in vÜ, a durchführen - Therapeutischer Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation nach fol- genden Konzepten mind. 6x tägl.: * Bobath-Konzept NDT-Konzept MRT (Motor Relearning Programme) Kinästhetik Andere, einrichtungsspezifische Konzepte * Mind. 4x tägl. Spastik lösen und normale Bewegungsabläufe durch Fazilitation, Inhibition mind. 2x tägl. anbahnen * Kreislaufstabilisierende Maßnahmen mind. 6x tägl. z. B. Muskelpumpe vor der Mobilisation einsetzen - Positionswechsel oder Transfer oder Mobilisation (insgesamt mind. 6x tägl.) in vÜ mit zwei Pflegepersonen durchführen (pflegefachlich begründet) - Suchen oder Rückbegleiten des Patienten auf Station/in das Zimmer mind. 4x tägl. |
Spezielle Pflege Zuordnungsmerkmale
Leistungsstufen | ||||
Leistungs- bereiche | S1 Grundleistungen | S2 Erweiterte Leistungen | S3 Besondere Leistungen | S4 Hochaufwendige Leistungen |
Leistungen im Zusammenhang mit - Operationen - Invasiven Maßnahmen - Akuten Krank- heitsphasen | Alle Patienten, die nicht S2, S3 oder S4 zugeordnet werden. | - Beobachten des Patienten und Kon- trolle von mindestens 2 Parametern 1 4 - 6x in 8 Std., wobei eine gleich- mäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 8 Werte in einer Std, erhoben werden). Die Parameter kön- nen zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 2 Parameter sein und mind. 8 Messungen/Beobachtungen in 8 Std. * Beispiele: 1x Gewicht, 7x Puls 3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp., 2x Puls | - Beobachten des Patienten und Kon- trolle von mindestens 3 Parametern1 über 12 Std., wobei eine gleichmäßige Verteilung nicht nötig ist (es können auch z. B. 18 Werte, in einer Std. er- hoben werden). Die Parameter können zusammengezählt werden, aber es müssen mind. 3 Parameter sein und mind. 6 Messungen/Beobachtungen in 12 Std. * Beispiele: 3x BZ, 1x ZVD, 2x Temp., 6x RR, 6x Puls | Es muss in mindestens zwei verschiede- nen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutreffen. |
Hinweis zu 1: Parameter können kombiniert zusammengezählt werden: Vitalparameter (Blutdruck, Puls, Temperatur, Atemfrequenz, O2-Sättigung) Schmerz Gewicht Umfangsmessungen (Bauch, Extremitäten) Ausscheidung (Urin, Stuhl, Erbrechen, Wundsekret, bzgl. Menge, Aussehen, Bilanz) Blutzucker DMS: Durchblutung, Motorik, Neurologische Überwachung (Pupillen, Reflexe, Bewusstsein) Bewegungsprotokoll | ||||
- Aufwendiges Versorgen von Zu-/Ablei- tungs-/Absaugsystemen bedingt durch den Patientenzustand, Lage, System und Häufigkeit: * Thoraxdrainage * Spülkatheter | - Endotracheales Absaugen mehr als 4x tgl. | |||
* Liquorableitung * Absaugen (mehr als 3x tgl.) * Legen von Magensonde, Blasen- katheter (ED/DK) * ZVK, Hickmann-Katheter, Shaldon Katheter * Wechsel des Behältnisses oder Ziehen von mind. zwei Drainagen * VAC-Pumpe * Trachealkanüle * Einlauf (aufwendiges Ablaufsystem) | ||||
Leistungen im Zusammenhang mit medikamen- töser Versorgung | - Kontinuierliche oder mehrfach wieder- holte Infusionen/Transfusionen: 1.000 ml Infusionslösung während des Tagdienstes Verabreichung von mind. 2 Kurz- Infusionen Intravenöse Verabreichung von Zytostatika, wenn nicht fortlaufend beobachtet werden muss (trifft zu bei weniger aggressiven Zytostatika mit Verabreichungsdauer unter 2 Std. einschl. Nachbeobachtung) Gaben von Transfusionen, Blut- ersatzprodukten - Inhalation/Atemhilfe geben mind. 3x tgl. | - Kontinuierliche oder mehrfach wieder- holte Infusionen/Transfusionen: Verabreichung von mind. 5 Kurz- Infusionen Gaben von mind. 3 Transfusionen, Blutersatzprodukten - Fortlaufende Beobachtung und Betreuung bei schwerwiegenden Arzneimittelwirkungen - Arzneimittelgaben, die über einen Zeitraum von mehreren Stunden (mind. 2) einer Beobachtung/Betreuung bedürfen Hinweis: Eine Einstufung erfolgt aufgrund einer schwerwiegenden Medikamentenwirkung, nicht aufgrund des Medikamentes selbst: Intravenöse Verabreichung von Zytostatika, wenn die Verabreichung einschl. Nachbeobachtung den Zeit- raum von 2 Std. überschreitet und in dieser Zeit eine engmaschige Be- obachtung stattfinden muss | ||
Intravenöse Insulingabe bei Blut- zuckerkrisen Verabreichung hochwirksamer Medi- kamente bei Herz-Kreislauf-Krisen | ||||
Leistungen im Zusammenhang mit Wund- und Hautbehandlung | - Aufwendiger Verbandwechsel2 (VW) - Behandlung großflächiger3 oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5 - Einfacher Verbandswechsel mind. 2x tgl. | - Aufwendiger VW2 mehrmals tgl. (mind. 2x) - Behandlung großflächiger3 oder tiefer4 Wunden oder großer Hautareale5 mehrmals tgl. (mind. 2x) - Einfacher VW mind. 3x tgl. | ||
Hinweis zu 2 Aufwendiger VW: - Technisch schwieriger VW - Unruhiger oder wenig kooperativer Patient - Zwei Pflegekräfte erforderlich - Steriler VW, bei dem zusätzlich ein Medikament auf Anordnung appliziert wird (Auflagen, Salbe, Gaze, Spülen, Baden) - z. B. septischer VW mit Wundreinigung, Verbände in Verbindung mit Spülungen/ Drainagen, Gipsverband mit darunter liegenden Wunden Hinweis zu 3 großflächige Wunden: - Mind. 4 cm2 große Wunde, z. B. Dekubitus, Verbrennung, Ulzerationen - Großflächige Hauterkrankungen, die eine Hautbehandlung erfordern inkl. medi- zinische Bäder Hinweis zu 4 tiefe Wunden: - Mit freiliegenden Gewebestrukturen, Muskeln, Sehnen, Knochen Hinweis zu 5 große Hautareale: - Komplette Extremität - Erhebliche Teile der vorderen oder hinteren Körperseite |
Anlage 3 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
Anlage 3 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 22 ff.)
Anlage 4 (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege
Anlage 4 wird in 1 Vorschrift zitiert
(in Bearbeitung, siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 43 ff.)
Anlage 5 (zu § 17 Absatz 2) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Intensivstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen
Anlage 5 wird in 1 Vorschrift zitiert
(siehe BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 48 ff.)
Spezielle Intensivpflege NICU: Alter bei Aufnahme < 28. Lebenstag oder < 2.500 g Aufnahmegewicht | |||
Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 - Grundleistungen Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistungen Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistungen Intensivtherapie |
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Mindestes eines der folgenden Zu-/Ableitungs- systeme: • Invasive arterielle RR-Messung • Thoraxdrainage • Externe Ventrikeldrainage • Schlürf- bzw. Replogle-Sonde bei Ösophagu- satresie • Infraoperativ gelegene Magensonde nach Korrektur einer Ösophaugsatresie • kontinuierliches EEG-Monitoring • Zentraler Venenkatheter (inkl. Nabelvenen- katheter) | Lebensbedrohliche Akutphase (vitale Bedrohung) |
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Beatmeter Patient (invasiv oder nicht invasiv), sofern das Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft. | Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (Beatmung mit z. B. O1 > 25) |
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Katecholamin-DTI, sofern das Zuordnungs- merkmal der Leistungsstufe IS3 nicht zutrifft, oder • Kontinuierliche Prostaglandin-Infusion oder • Kontinuierliche Insulin-Infusion oder • Medikamentös behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom | Kreislauf instabiler Patient (mit z. B. wechselnder Katecholamin-/Kreislauftherapie, Katecholamin-DTI ≥ 2 Katecholamine) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik | • Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Hypothermie-Behandlung nach den ersten 24 Stunden | • Hypothermie-Behandlung in den ersten 24 Stunden oder • Tag einer größeren Operation (z. B. Zwerchfellhernie) oder • Austauschtransfusion oder • ECMO-Therapie |
5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Frühgeborene < 1.000 g in den ersten 72 Lebensstunden • Andere Gründe bei 1:1-Betreuung • Sterbebegleitung | |
Spezielle Intensivpflege PICU: Alter bei Aufnahme ≥ 28. Lebenstag und ≥ 2.500 g Aufnahmegewicht | |||
Leistungsbereich | Leistungsstufe IS1 - Grundleistung Spezialpflege | Leistungsstufe IS2 - Erweiterte Leistung Intensivüberwachung | Leistungsstufe IS3 - Besondere Leistung Intensivtherapie |
1. Leistung im Zusammenhang mit Beobachten und Überwachen des Patienten und Umfelds | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Mindestens drei der folgenden Zu-/Ableitungssyste- me: • Zentraler Venenkatheter (ZVK, Hickman) • Invasive arterielle RR-Messung • Thoraxdrainage/Wunddrainage • Externe Ventrikeldrainage • Kontinuierliches EEG-Monitoring • Kontinuierliches ICP-Monitoring (Parechym- sonde, epi- oder subdurale Sonde) • Blasenkatheter/suprapubischer Katheter | • Lebensbedrohliche Akutphase oder • CPP-basierte Hirndrucktherapie (= instabil) |
2. Leistungen im Zusammenhang mit der Beatmung/CPAP (inkl. Vor- und Nachbereitung) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Modifikation/Intensivierung der Beatmung bei heimbeatmeten Patienten oder • HFNC-Therapie (> 1 Liter/kg angefeuchtet und angewärmt) oder • Nicht-invasive Beatmung über Nasal Prongs oder Maske oder • Invasiv beatmeter Patient bei stabiler Beatmungssituation oder • NO-Beatmung ≤ 15 ppm (bei stabiler Beatmungssituation) oder • Beatmungsweaning mit Frühmobilisation | • Invasiv beatmeter Patient bei instabiler Beatmungssituation (schweres Lungenversagen = FiO² ≥ 60 %, PEEP ≥ cmH2O, PIP ≥ 28 cm H2O) oder • NO-Beatmung > 15 ppm |
3. Leistungen im Zusammenhang mit medikamentöser Versorgung (z. B.: iv, oral, s.c., auch als Kurzinfusion) und Infusionstherapie (inkl. Parenterale Ernährung, Katecholamine) | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Katecholamin-DTI (bis 2 Katecholamine) oder • Mind. 10 unterschiedliche i.v.-Medikamente oder • Medikamentös oder nicht medikamentös behandeltes Entzugs- oder Delirsyndrom | Katecholamin-DTI (≥3 Katecholamine aus Adrenalin > 0,05 µg/kg/min, Noradrenalin > 0,05 µg/kg/min, Dobutamin > 5 oder µg/kg/min, Vasopressin) |
4. Leistungen im Zusammenhang mit ärztlichen Eingriffen und Diagnostik | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | Peritonealdialyse manuell < 10 Zyklen pro Tag oder maschinell | • Peritonealdialyse manuell ≥ 10 Zyklen/Tag oder Intervall < 2 Stunden oder • vvECMO oder vaECMO (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • kontinuierliche Nierenersatzverfahren (CWH, CVVHD, CVVHDF) (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • Postreanimationstherapie Tag 1-3 / 72 Stunden nach Ereignis (nur bei invasiv beatmeten Patienten) oder • Thermische Verletzungen > 20% KOF |
5. Übergeordnete Einstufungskriterien | Alle Patienten, die nicht der Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden | • Schwerwiegende Bewusstseinsstörung/ Coma (GCS) oder • Tag mit Transportbegleitung | • Isolation mit Einzelzimmer-Schleusung oder • Andere Gründe bei 1:1-Betreuung oder • Sterbebegleitung/Tag des Todes |
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