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§ 11 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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§ 11 Zuordnung zu Leistungsstufen der speziellen Pflege
§ 11 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der Leistungsstufe S2, S3 oder S4 zugeordnet werden, sind der Leistungsstufe S1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der Leistungsstufe S3 zutrifft.
(4) Eine Zuordnung zur Leistungsstufe S4 erfolgt, wenn in mindestens zwei verschiedenen Leistungsbereichen je mindestens ein Zuordnungsmerkmal der Leistungsstufe S3 zutrifft.
Zitierungen von § 11 PPBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PPBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9 PPBV Leistungsstufen und Patientengruppen
... A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/11_PPBV.htm