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Anlage 1 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

Anlage 1 (zu § 7 Absatz 2 und 5) Format für die Datenübermittlung an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus


Anlage 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(BGBl. 2024 I Nr. 188 S. 14 f.)

Institutionskennzeichen (IK)  
Krankenhausname 
Ort des Krankenhauses  
Jahr 
Quartal 
Signatur 
Das Krankenhaus bietet die Ausbildung zur Pflegefachkraft an: ja/nein
Standortkennzeichen 
verwendeter Name der Station  
Fachabteilungsschlüssel nach den Daten nach § 21 KHEntgG
(ggf. kommasepariert)
 
verwendeter Name der Fachabteilung (ggf. kommasepariert)  
Kategorie der Station (Normalstation Erwachsene, Normalstation
Kinder, Intensivstation Kinder)
 
Monat 
Schicht (Tag- oder Nachtschicht)  
Anzahl der Schichten im Monat  
Anzahl Betten  
Anzahl Patienten  
durchschnittliche Patientenbelegung  
Station im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe (ja/nein)  
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in Vollzeitäquivalenten
(VZÄ) gem. § 4 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4
Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Leitende Pflegefachkräfte (Soll-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 4
Abs. 5 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Wochenfeiertage, Urlaub) für
Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in
Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, auch in Verbindung mit § 5
Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (Arbeitsunfähigkeit, Schutzfristen, Kur- und
Heilverfahren) für Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung) in VZÄ
gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, auch in
Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
Höhe von Ausfallzeiten (sonstige) für Pflegefachkräfte
(Ist-Personalbesetzung) in VZÄ gem. § 6 Abs. 7 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, auch in Verbindung mit § 5 Abs. 3 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegefachkräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Hebammen (Ist-Personalbesetzung) in
VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Pflegehilfskräfte (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
durchschnittlich eingesetzte Auszubildende (Ist-Personalbesetzung)
in VZÄ gem. § 6 PPBV
 
Anmerkung 




 

Zitierungen von Anlage 1 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 1 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 PPBV Übermittlung von Angaben an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus
... den §§ 4, 5 und 6 ermittelten oder zu berücksichtigenden Angaben, soweit diese in Anlage 1 genannt werden, getrennt nach Kalendermonaten für jedes Kalenderquartal jeweils bis zum ... die Übermittlungen nach Absatz 2 Satz 1 und nach Absatz 3 Satz 1 ist das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben zu verwenden. Das ... bis zum 31. Juli 2024 fest und veröffentlicht die entsprechenden Informationen sowie das in Anlage 1 dargestellte Format für die Übermittlung der Angaben auf seiner ...