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§ 13 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

§ 13 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind durch die Pflegefachkräfte

1.
Patientinnen und Patienten bis zum Ende des ersten Lebensjahres der Gruppe „Früh- und Neugeborene sowie Säuglinge (F)" zuzuordnen,

2.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des zweiten Lebensjahres bis zum Ende des sechsten Lebensjahres der Gruppe „Kleinkinder (K)" zuzuordnen,

3.
Patientinnen und Patienten ab dem Beginn des siebten Lebensjahres bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

2Ist die Behandlung eines Erwachsenen auf einer Normalstation für Kinder erforderlich, ist er der Gruppe „Schulkinder und Jugendliche (J)" zuzuordnen.

(2) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 14 unter Berücksichtigung der in Anlage 3 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KA1 bis KA4, jeweils unterteilt nach den in Absatz 1 genannten Gruppen, sowie gemäß § 15 unter Berücksichtigung der in Anlage 4 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen KS1 bis KS4 jeweils retrospektiv am Ende jedes Tages zuzuordnen. 2Bei interner und externer Verlegung, bei Entlassung sowie bei teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten erfolgt die Zuordnung nach Satz 1 zum Zeitpunkt der Verlegung oder Entlassung.

(3) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 2 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege KA1
Grundleistungen
KA2
Erweiterte
Leistungen
KA3
Besondere
Leistungen
KA4
Hochaufwendige
Leistungen
KS1
Grundleistungen
KA1-F/KS1
KA1-K/KS1
KA1-J/KS1
KA2-F/KS1
KA2-K/KS1
KA2-J/KS1
KA3-F/KS1
KA3-K/KS1
KA3-J/KS1
KA4-F/KS1
KA4-K/KS1
KA4-J/KS1
KS2
Erweiterte Leistungen
KA1-F/KS2
KA1-K/KS2
KA1-J/KS2
KA2-F/KS2
KA2-K/KS2
KA2-J/KS2
KA3-F/KS2
KA3-K/KS2
KA3-J/KS2
KA4-F/KS2
KA4-K/KS2
KA4-J/KS2
KS3
Besondere Leistungen
KA1-F/KS3
KA1-K/KS3
KA1-J/KS3
KA2-F/KS3
KA2-K/KS3
KA2-J/KS3
KA3-F/KS3
KA3-K/KS3
KA3-J/KS3
KA4-F/KS3
KA4-K/KS3
KA4-J/KS3
KS4
Hochaufwendige Leistungen
KA1-F/KS4
KA1-K/KS4
KA1-J/KS4
KA2-F/KS4
KA2-K/KS4
KA2-J/KS4
KA3-F/KS4
KA3-K/KS4
KA3-J/KS4
KA4-F/KS4
KA4-K/KS4
KA4-J/KS4


(4) Die Zuordnungen nach den Absätzen 2 und 3 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.

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Zitierungen von § 13 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 13 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 14 PPBV Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
... Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 13 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.  ...
Anlage 3 PPBV (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der allgemeinen Pflege
Anlage 4 PPBV (zu § 13 Absatz 2 Satz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Kinder: Zuordnung zu den Leistungsstufen der speziellen Pflege