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§ 20 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
§ 20 Evaluierung
Das Bundesministerium für Gesundheit evaluiert bis zum 1. Juli 2029
- 1.
- die Personalbemessung nach Maßgabe dieser Verordnung insbesondere im Hinblick auf einen bedarfsgerechten Qualifikationsmix in der Pflege auf Basis des erhobenen Datenmaterials,
- 2.
- die Regelungen dieser Verordnung in Hinblick auf bestehende und zukünftige Regelungen zum Pflegepersonaleinsatz im Krankenhaus mit dem Ziel der Harmonisierung und Entbürokratisierung und
- 3.
- die Wirkung und Validität dieser Instrumente auf wissenschaftlicher Grundlage.
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