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§ 3 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
§ 3 Entsprechende Anwendung der Vorschriften über die Ermittlung des Pflegebedarfs der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten
Bei der Ermittlung des Pflegebedarfs finden in Bezug auf Patientinnen und Patienten, die in einem Krankenhaus nach § 115f des Fünften Buches Sozialgesetzbuch vergütete Leistungen in Anspruch nehmen, die Vorschriften zur Ermittlung des Pflegebedarfs in Bezug auf teilstationär zu behandelnde Patientinnen und Patienten entsprechend Anwendung.
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