(1) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus wertet die nach
§ 7 Absatz 2 Satz 1 übermittelten Angaben und die nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben im Hinblick darauf aus, inwieweit durch die jeweilige nach
§ 6 Absatz 1 ermittelte Ist-Personalbesetzung die jeweilige nach
§ 4 Absatz 1 oder nach
§ 5 Absatz 1 ermittelte Soll-Personalbesetzung erfüllt wird.
(2) Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus übermittelt die nach Absatz 1 erstellten Auswertungen der nach
§ 7 Absatz 3 Satz 1 übermittelten Angaben dem Bundesministerium für Gesundheit, den für das jeweilige Krankenhaus zuständigen Landesbehörden und den Vertragsparteien auf Bundesebene im Sinne des
§ 9 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes für jedes Kalenderjahr bis zum 30. September des jeweils folgenden Kalenderjahres, erstmals bis zum 30. September 2026.