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§ 9 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

§ 9 Leistungsstufen und Patientengruppen



(1) 1Zur Ermittlung des Pflegebedarfs sind Patientinnen und Patienten durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen den Leistungsstufen A1 bis A4 und den Leistungsstufen S1 bis S4 gemäß den §§ 10 und 11 unter Berücksichtigung der in Anlage 2 genannten Zuordnungsmerkmale einmal täglich, in der Regel zwischen 15 und 21 Uhr, zuzuordnen. 2Der konkrete Zeitpunkt der Zuordnung ist durch das Krankenhaus festzulegen; zu diesem Zeitpunkt bereits entlassene Patientinnen und Patienten werden nicht zugeordnet. 3Grundlage der Zuordnung sind die zu erwartenden Pflegemaßnahmen.

(2) Jede Patientin und jeder Patient ist durch die Pflegefachkräfte auf der Grundlage seiner Zuordnung nach Absatz 1 einmal täglich einer der folgenden Patientengruppen zuzuordnen.

 Allgemeine Pflege
Spezielle Pflege A1
Grundleistungen
A2
Erweiterte
Leistungen
A3
Besondere
Leistungen
A4
Hochaufwendige
Leistungen
S1
Grundleistungen
A1/S1A2/S1A3/S1A4/S1
S2
Erweiterte Leistungen
A1/S2A2/S2A3/S2A4/S2
S3
Besondere Leistungen
A1/S3A2/S3A3/S3A4/S3
S4
Hochaufwendige Leistungen
A1/S4A2/S4A3/S4A4/S4


(3) Die Zuordnungen nach den Absätzen 1 und 2 sind durch die Pflegefachkräfte in der Pflegedokumentation auszuweisen.



 

Zitierungen von § 9 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 9 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 12 PPBV Pflegegrundwert, erhöhter Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert
... Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 9 Absatz 2 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.  ...
Anlage 2 PPBV (zu § 9 Absatz 1) Ermittlung des Pflegebedarfs auf Normalstationen für Erwachsene: Zuordnung zu den Leistungsstufen