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§ 18 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)
V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188; zuletzt geändert durch Artikel 5b G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch
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§ 18 Zuordnung zu Leistungsstufen der Intensivpflege
§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Alle Patientinnen und Patienten, die nicht der jeweiligen Leistungsstufe IS2 oder IS3 zugeordnet werden, sind der jeweiligen Leistungsstufe IS1 zuzuordnen.
(2) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS2 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS2 zutrifft.
(3) Eine Zuordnung zur jeweiligen Leistungsstufe IS3 erfolgt, wenn in mindestens einem Leistungsbereich mindestens ein Zuordnungsmerkmal aus der jeweiligen Leistungsstufe IS3 zutrifft.
(4) § 15 Absatz 5 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 18 PPBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 18 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PPBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 17 PPBV Leistungsstufen und Patientengruppen
... auf der Grundlage der für sie notwendigen Pflegeleistungen gemäß § 18 unter Berücksichtigung der in Anlage 5 genannten Zuordnungsmerkmale den Leistungsstufen IS1 ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/18_PPBV.htm