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§ 19 - Pflegepersonalbemessungsverordnung (PPBV)

V. v. 12.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 188
Geltung ab 01.07.2024; FNA: 860-5-88 Sozialgesetzbuch

§ 19 Pflegegrundwert, Minutenwerte und Fallwert



(1) Der Pflegegrundwert beträgt je Patientin oder Patient und Tag 55 Minuten.

(2) Der Bestimmung der Anzahl der auf der Grundlage des ermittelten Pflegebedarfs einzusetzenden Pflegefachkräfte sind je Patientin oder Patient und Tag in Abhängigkeit von der Zuordnung zu den Patientengruppen nach § 17 Absatz 3 folgende Minutenwerte zugrunde zu legen.

24-Stunden-Modell GruppeIS 1 IS 2 IS 3
24 Stunden NICU3607201.440
24 Stunden PICU4807201.440
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 2 NICU120240480
Acht-Stunden Schicht 3 NICU120240480
Drei-Schicht-ModellGruppeIS 1 IS 2 IS 3
Acht-Stunden-Schicht 1 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 2 PICU160240480
Acht-Stunden-Schicht 3 PICU160240480


(3) Der Fallwert für eine Krankenhausaufnahme beträgt je Patientin und Patient und Aufenthalt 66 Minuten.

(4) Ist eine Patientin oder ein Patient teilstationär zu behandeln, sind oder ist für diese Patientin oder diesen Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell die Minutenwerte nach Absatz 2 für diese Patientin oder diesen Patienten jeweils in halber Höhe zugrunde zu legen; Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 gilt entsprechend,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte für die Schicht oder die Schichten zugrunde zu legen, in der oder in denen die Patientin oder der Patient auf der Intensivstation für Kinder behandelt wurde.

(5) Für den Tag der Aufnahme von außen, den Tag der Entlassung und den Tag der Verlegung auf eine Normalstation desselben oder eines anderen Krankenhauses ist oder sind für die Patientin oder den Patienten

1.
bei einem 24-Stunden-Modell der Minutenwert für diejenige Patientengruppe zugrunde zu legen, der er an diesem Tag zugeordnet wurde,

2.
bei einem Drei-Schicht-Modell der Minutenwert oder die Minutenwerte derjenigen Patientengruppe oder Patientengruppen zugrunde zu legen, der oder denen die Patientin oder der Patient in der jeweiligen Schicht oder in den jeweiligen Schichten zugeordnet wurde, in der oder in denen sie oder er auf der Kinder-Intensivstation behandelt wurde.

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Zitierungen von § 19 PPBV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 19 PPBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PPBV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 PPBV Ermittlung der Soll-Personalbesetzung auf Normal- und Intensivstationen für Kinder
... sich als Summe 1. des Produkts des Pflegegrundwerts nach § 14 Absatz 1 oder nach § 19 Absatz 1 und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten, 2. des ... 3. der Produkte der jeweiligen Minutenwerte nach § 14 Absatz 2 oder nach § 19 Absatz 2 , und der Zahl der vollstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den jeweiligen ... Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5 , 4. der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach ... 5, 4. der Produkte der jeweiligen halben Minutenwerte nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2, und der jeweiligen Zahl der ... nach § 14 Absatz 4 oder nach § 19 Absatz 4 Nummer 1 oder der Minutenwerte nach § 19 Absatz 4 Nummer 2 , und der jeweiligen Zahl der teilstationär zu behandelnden Patientinnen und Patienten in den ... Patientinnen und Patienten in den jeweiligen Patientengruppen, jeweils auch in Verbindung mit § 19 Absatz 5 , und 5. des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 ... § 19 Absatz 5, und 5. des Produkts des Fallwerts nach § 14 Absatz 3 oder nach § 19 Absatz 3 mit der Zahl der Krankenhausaufnahmen. (3) § 4 Absatz 4 und 5 gilt für die ...