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Achtung: Dieser Titel gilt komplett oder überwiegend erst ab 01.01.2025
§ 10 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)
Artikel 1 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932, 3933 (Nr. 60)
Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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Geltung ab 01.01.2025, abweichend siehe Artikel 90; FNA: 53-11 Wehrsold - Fürsorge - Versorgung
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§ 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.
(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/10_SEG.htm