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§ 10 - Soldatenentschädigungsgesetz (SEG)

§ 10 Verhältnis zu Leistungen anderer Träger



(1) Die Leistungen der Soldatenentschädigung gehen Leistungen anderer Träger, insbesondere anderer Sozialleistungsträger, vor.

(2) Leistungsansprüche aus privaten Sicherungs- und Versorgungssystemen sind auf Leistungen der Soldatenentschädigung nicht anzurechnen.