§ 10 Datenübermittlung durch den Betreiber des Bundesanzeigers
1Der Betreiber des Bundesanzeigers übermittelt dem Unternehmensregister die Daten im Sinn des
§ 8b Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Handelsgesetzbuchs unverzüglich nach ihrer Veröffentlichung, spätestens bis zum Ablauf des auf die Veröffentlichung folgenden Arbeitstages.
2Die Daten sind unter Verwendung einer von der registerführenden Stelle bestimmten, nach dem Stand der Technik gesicherten Verbindung sowie in einem von der registerführenden Stelle bestimmten, in Wirtschaftskreisen verbreiteten strukturierten Format, zum Beispiel in Form der Extensible Markup Language (XML), zu übermitteln.
3Der Eingang übermittelter Daten ist mit einem Zeitstempel unter Verwendung einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu dokumentieren.
Frühere Fassungen von § 10 URV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 12 URV Prüfung, Zugänglichkeit, Berichtigung und Löschung von Daten (vom 01.08.2022) ... Die nach den §§ 10 und 11 Absatz 1 übermittelten Daten werden unverzüglich nach ihrer Übermittlung, ... zugänglich gemachter Daten sind als solche zu kennzeichnen. (2) Die nach § 10 übermittelten Daten werden gelöscht, wenn die Originaldaten nicht mehr im Bundesanzeiger ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BilRUG)
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1245
Artikel 8 BilRUG Änderung sonstigen Bundesrechts ... (§ 336 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs)" eingefügt. 2. In § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort ... eingefügt. 3. In § 11 Satz 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§ 10 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und 3" ersetzt. 4. In § 13 Absatz 4 Satz 1 werden nach den ...
CSR-Richtlinie-Umsetzungsgesetz
G. v. 11.04.2017 BGBl. I S. 802
eIDAS-Durchführungsgesetz
G. v. 18.07.2017 BGBl. I S. 2745
Artikel 11 eIDASDG Folgeänderungen ... ist, werden die Wörter „nach dem Signaturgesetz" gestrichen. (29) In § 10 Absatz 1 Satz 3 der Unternehmensregisterverordnung vom 26. Februar 2007 (BGBl. I S. 217), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. April 2017 ...
Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG)
G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338; zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1166
Artikel 13 DiRUG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... zu übermitteln." 8. § 9 wird aufgehoben. 9. § 10 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... b) Der Wortlaut wird Absatz 1 und Satz 2 wird wie folgt gefasst: „ § 10 Satz 2 und 3 gilt entsprechend." c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden ... nach der Verordnung (EU) Nr. 910/2014. Im Übrigen gelten Absatz 1 Satz 3 bis 5 und § 10 Satz 3 entsprechend. (3) Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht ... 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „den § 10 Absatz 1 und § 11" durch die Wörter „den §§ 10 und 11 Absatz 1" ... die Wörter „den § 10 Absatz 1 und § 11" durch die Wörter „den §§ 10 und 11 Absatz 1" ersetzt. bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ... zum Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie Die §§ 1 bis 4, 10 bis 13 und 15 in der ab dem 1. August 2022 geltenden Fassung sind erstmals auf ...
Gesetz zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1874
Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG)
G. v. 20.12.2012 BGBl. I S. 2751
Artikel 5 MicroBilG Änderung der Unternehmensregisterverordnung ... 13 Absatz 4 erforderlich ist, ist Satz 2 Nummer 4 nicht anzuwenden." 3. § 10 wird wie folgt geändert: a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und in Satz 1 werden nach ... wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11" ersetzt. ... 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 10 und 11" durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 und § 11" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe ... und § 11" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „§ 10 " die Angabe „Absatz 1" eingefügt. 5. Dem § 13 wird folgender ...
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