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§ 10 - Wohngeldverordnung (WoGV)

neugefasst durch B v. 19.10.2001 BGBl. I S. 2722; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 21.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 314
Geltung ab 01.01.1975; FNA: 8601-1-1 Ergänzende Vorschriften zum SGB
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§ 10 Fremdmittel



Fremdmittel im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Darlehen,

2.
gestundete Restkaufgelder,

3.
gestundete öffentliche Lasten des Grundstücks

ohne Rücksicht darauf, ob sie dinglich gesichert sind oder nicht.



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Frühere Fassungen von § 10 WoGV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 3 Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
vom 24.09.2008 BGBl. I S. 1856

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 10 WoGV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WoGV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in WoGV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches
G. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1856
Artikel 3 WoGG-NG Änderung der Wohngeldverordnung
... und Inhalt der Wohngeld-Lastenberechnung § 10 Fremdmittel § 11 Ausweisung der Fremdmittel § 12 Belastung aus dem Kapitaldienst  ... 14. Der bisherige Fünfte Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird ... Teil wird aufgehoben. 15. Die bisherigen §§ 9 bis 16 werden die §§ 8 bis 15. 16. Der bisherige § 17 wird aufgehoben. 17. In dem neuen § ... dies" durch die Wörter „dies gilt" ersetzt. 19. In dem neuen § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 4a" durch die Angabe ... Wort „auszuweisen:" und die Angabe „§ 12" durch die Angabe „§ 11 " ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter „vom Hundert" durch das ... In Satz 1 werden die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 1" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 1" und die Angabe „§ 10 Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 bis 4" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 und 3" ersetzt. b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:  ... vor Nummer 1 wird die Angabe „§ 7 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 11 Abs. 2 Nr. 2" ersetzt. bb) In Nummer 1 werden die Wörter „Kosten des ...