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§ 10 - Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG)
Artikel 1 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990 (Nr. 23); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Geltung ab 26.06.2021; FNA: 7610-23 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 10 Zusammenarbeit innerhalb des Europäischen Systems der Finanzaufsicht
§ 10 wird in 1 Vorschrift zitiert
1Im Rahmen des Europäischen Systems der Finanzaufsicht arbeiten die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank bei der Aufsicht über Wertpapierinstitute, Investmentholdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften im Rahmen dieses Gesetzes und der Verordnung (EU) 2019/2033 mit anderen zuständigen Behörden und sonstigen zuständigen Stellen zusammen und tauschen Informationen aus. 2Sonstige zuständige Stellen sind
- 1.
- die Europäische Bankenaufsichtsbehörde,
- 2.
- die Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde,
- 3.
- der Europäische Ausschuss für Systemrisiken und
- 4.
- die Europäische Kommission.
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Zitierungen von § 10 WpIG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10 WpIG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
WpIG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 6 WpIG Sofortige Vollziehbarkeit (vom 30.12.2023)
... auf der Grundlage des § 5 Absatz 2 bis 7, des § 7 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, des § 10 Absatz 2, 4 und 6 , des § 18 Absatz 2 Nummer 2, 3 und Absatz 3, des § 19 Absatz 2, des § 20 Absatz 6, ...
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