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§ 10a - Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG)
Artikel 3 G. v. 15.11.2022 BGBl. I S. 2035, 2051 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 26.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 202
Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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Geltung ab 19.11.2022; FNA: 752-14 Elektrizität und Gas
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§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten
(1) Der Beauftragte veröffentlicht innerhalb von zwölf Monaten, nachdem die Höhe der Gewährung der Beihilfe feststeht, die in Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) geforderten Daten zu gewährten Einzelbeihilfen von mehr als 100.000 Euro durch Einstellung in die Beihilfetransparenzdatenbank der Europäischen Kommission.
(2) 1Der Beauftragte übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen Jahresbericht zu den Entlastungen nach diesem Gesetz, das diesen abnimmt und der Europäischen Kommission vorlegt. 2Die Erdgaslieferanten und Wärmeversorgungsunternehmen unterstützen den Beauftragten bei der Erstellung des Berichts.
(3) 1Der Beauftragte muss alle Unterlagen über die nach diesem Gesetz gewährten Entlastungsbeträge, die die Einhaltung der in diesem Gesetz genannten Voraussetzungen belegen, für zehn Jahre nach Gewährung der Beihilfe aufbewahren. 2Sie sind der Europäischen Kommission auf Verlangen herauszugeben.
Text in der Fassung des Artikels 8 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften G. v. 20. Dezember 2022 BGBl. I S. 2560, 2894 m.W.v. 24. Dezember 2022
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Frühere Fassungen von § 10a EWSG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 24.12.2022 | Artikel 8 Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 20.12.2022 BGBl. I S. 2560 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 10a EWSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 10a EWSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EWSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Einführung von Preisbremsen für leitungsgebundenes Erdgas und Wärme und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2560, 2894
Artikel 8 EWPBGEG Änderung des Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes
... Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetzes vom 15. November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird folgender § 10a eingefügt: „§ 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und ... November 2022 (BGBl. I S. 2035, 2051) wird folgender § 10a eingefügt: „ § 10a Veröffentlichungs-, Berichts- und Aufbewahrungspflichten (1) Der Beauftragte ...
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